1) Die Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2) Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt können der Regierung Vorschläge zur Regelung der Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel unterbreiten. Sie berücksichtigen hierbei die anschliessenden Bildungsgänge.
3) Die Regierung erlässt entsprechend den in Abs. 2 an sie gelangten Vorschlägen Verordnungen.
Art. 42 Höhere Fachschulen
1) Die höheren Fachschulen bieten praxisorientierte Bildungsgänge an, welche die Fähigkeiten zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse der berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse fördern.
2) Die Regierung anerkennt und beaufsichtigt die höheren Fachschulen. Sie regelt das Nähere insbesondere über die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel sowie das Anerkennungsverfahren mit Verordnung.
3) Die Zulassung zu einer anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
4) Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
5) Zur Prüfung des obligatorischen Konzeptes und Finanzierungsnachweises einer höheren Fachschule, die Antrag auf Anerkennung stellt, kann die Regierung auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten einholen.
Art. 43 Gegenstand
Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:
a) bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;
b) die berufliche Flexibilität zu unterstützen.
Art. 44 Massnahmen
1) Der Staat fördert Angebote und Massnahmen der berufsorientierten Weiterbildung, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht bereitgestellt werden können.
2) Er unterstützt insbesondere Angebote:
a) die Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt oder bei tiefgreifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben ermöglichen;
b) die Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg ermöglichen;
c) die der Integration bestimmter Personengruppen in die Arbeitswelt dienen.
3) Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
4) Die vom Staat geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Gesetz über die Arbeitslosenversicherung sind zu koordinieren.
Art. 45 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere von der Regierung anerkannte Qualifikationsverfahren zur Anerkennung nicht formal erworbener Bildung.
Art. 46 Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
1) Die Regierung regelt die Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren. Sie stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen diesen sicher. Die in Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2) Die Zulassung zu Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig.
3) Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zu den Prüfungen eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.
Art. 47 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
Die Regierung kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren zur Anerkennung nicht formal erworbener Bildung entwickeln oder anbieten.
Art. 48 Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren.
2) Es kann Organisationen der Arbeitswelt mit deren Einverständnis die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren übertragen.
Art. 49 Titelverzeichnis
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt ein Verzeichnis der geschützten Titel.
2) Es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind.
Art. 50 Titelschutz
Nur Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, die in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.
Art. 51 Anforderungen an Berufsbildner
1) Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
2) Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
3) Berufsbildner in Lehrbetrieben, die gegenüber dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung verantwortlich zeichnen, verfügen über:
a) ein Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; und
c) eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 50 Lernstunden. Anstelle dieser Lernstunden können 20 Kursstunden treten, die durch einen Kursausweis bestätigt werden.
4) Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:
a) einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; und
c) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind; oder
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich, das heisst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Hauptberuf tätig sind.
Die berufspädagogische Bildung ist nicht erforderlich, wenn der Berufsbildner durchschnittlich weniger als vier Wochenstunden unterrichtet.
5) Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen nach Massgabe der vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erteilten Auflagen spätestens innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.
6) Die Regierung kann abweichend von Abs. 3 in den massgebenden Bildungsverordnungen für bestimmte Berufe erhöhte Mindestanforderungen an Berufsbildner festlegen.
Art. 52 Anforderungen an die Lehrkräfte
1) Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2) Die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte wird mit Verordnung festgelegt.
Art. 53 Anforderungen an andere Berufsbildungsverantwortliche
Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Staat Angebote bereitstellen.
Art. 54 Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern
1) Die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern ist Gegenstand der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Art. 6.
2) Der Staat sorgt für ein Kursangebot für Berufsbildner. Er kann Dritte damit beauftragen.
Art. 55 Grundsatz
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen durch.
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
3) Die Beratung nach Abs. 2 ist freiwillig und grundsätzlich für in Liechtenstein wohnhafte Personen unentgeltlich. Für besondere Aufwendungen, die im Einverständnis der Ratsuchenden bzw. deren gesetzlichen Vertretung erfolgen, können die Kosten in Rechnung gestellt werden.
4) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung sind zu koordinieren.
Art. 56 Gegenstand der Beratung
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung stellt zusammen mit Dritten Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung erfolgt insbesondere durch:
a) Information, insbesondere durch Selbstinformationseinrichtungen wie dem Berufsinformationszentrum, durch Informationsveranstaltungen sowie im Rahmen von persönlichen Auskünften;
b) persönliche Beratung, in welcher Grundlagen erarbeitet werden, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderung der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen;
c) Animation, im Sinne einer Auseinandersetzung von Gruppen und Schulklassen mit der Berufs- und Studienwahl unter Einbezug aller am Berufswahlprozess Beteiligten.
Art. 57 Kostenübernahme
Der Staat trägt die Kosten:
a) der Schulgelder der beauftragten lehrbegleitenden Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie Schulgelder für die Ergänzung nicht formalisierter Bildungen (Art. 15 Abs. 6) an beauftragten Berufsfachschulen;
b) der obligatorischen Ausbildungskurse der Berufsbildner an beauftragten Institutionen (Art. 51 Abs. 3 Bst. c und Art. 51 Abs. 4 Bst. c);
c) der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren im Rahmen der beruflichen Grundbildung;
d) der Stütz- und Freikurse der Berufsfachschulen (Art. 30 Abs. 4 und 5);
e) der Standortbestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. m).
Art. 58 Beiträge
1) Der Staat entrichtet Beiträge für:
a) Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 11);
b) überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten (Art. 31);
c) Angebote an fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden im Zusammenhang mit der zweijährigen beruflichen Grundbildung (Art. 15 Abs. 2) oder der Anlehre (Art. 15 Abs. 3);
d) Massnahmen und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen (Art. 5 und 6);
e) die internationale Koordination im Bereich der Berufsbildung.
2) Der Staat kann Beiträge gewähren:
a) für Angebote an:
1. vorbereitenden Kursen für die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen (Art. 41);
2. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 42);
3. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 44);
b) an ausländische Berufsbildungsinstitutionen zum Zwecke der Platzsicherung;
c) an die Beratung, Förderung und Begleitung von lernenden Personen im Rahmen der beruflichen Grundbildung;
d) an Projekte der Berufsbildung.
3) Für Massnahmen im öffentlichen Interesse kann der Staat darüber hinaus Beiträge gewähren zur:
a) Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung;
b) Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes;
c) Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs.
Art. 59 Beitragsvoraussetzungen
1) Die Regierung entscheidet über die Förderungswürdigkeit und die Höhe der Beiträge.
2) Beiträge nach Art. 58 werden nur gewährt, wenn das zu unterstützende Vorhaben:
a) bedarfsgerecht ist;
b) zweckmässig organisiert ist; und
c) ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
3) Werden für Angebote oder Massnahmen des Art. 58 bereits finanzielle Unterstützungen nach einem anderen Gesetz ausgerichtet, dann werden keine zusätzlichen Beiträge nach diesem Gesetz gewährt.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Bedingungen und Auflagen festlegen.
Art. 60 Kürzung und Rückforderung
1) Verletzt ein Empfänger von staatlichen Mitteln nach Art. 57 und 58 die Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen, können diese Mittel zuzüglich angemessener Verzinsung ganz oder teilweise gekürzt oder zurückgefordert werden.
2) Die Kürzung oder Rückforderung bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Empfängers staatlicher Mittel.
3) Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Auszahlung der staatlichen Mittel.
Art. 61 Gebühren und Kosten
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebühren:
a) für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Prüfung und für die Wiederholung einer Prüfung;
b) für Qualifikationsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
c) zur Anerkennung von Gleichwertigkeiten.
2) Die Regierung setzt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
3) Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmaterialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und Sprachzertifikate gehen zu Lasten der Lernenden.
4) Aufgehoben
Art. 62 Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Regierung;
b) das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung;
c) der Berufsbildungsbeirat.
Art. 63 Regierung
1) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist.
2) Sie kann einzelne dieser Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 64 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung obliegen:
a) die Beaufsichtigung von Pilotversuchen (Art. 5 Abs. 2);
b) die Durchführung von befristeten Massnahmen der Regierung zur Bekämpfung von Ungleichgewichten auf dem Markt für berufliche Grundbildung (Art. 12);
c) die Vermittlung von Lehrstellen (Art. 13 Abs. 1);
d) die Führung eines Verzeichnisses der Lehrstellen und der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 13 Abs. 2);
e) die Verkürzung oder die Verlängerung der Ausbildungszeit (Art. 16);
f) die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und vereinbarten Lehrvertragsbestimmungen (Art. 17);
g) die Schlichtung bei Streitfällen der Lehrvertragsparteien (Art. 17 Abs. 5);
h) die Verlängerung der Probezeit (Art. 21 Abs. 3);
i) die Auflösung des Lehrverhältnisses (Art. 24 Abs. 4);
k) die Anordnung von Standortbestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. m);
l) die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf von Bildungsbewilligungen (Art. 28 Abs. 2);
m) die Ausstellung von Ausweisen, Attesten und Zeugnissen (Art. 33 bis 35);
n) die Aufsicht über Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten sowie anderen Bildungsinstitutionen (Art. 37 ff.);
o) die Beratung der Lehrvertragsparteien sowie der Organisationen der Arbeitswelt (Art. 37 Abs. 2);
p) die Anerkennung der Gleichwertigkeit von nicht formalisierten Bildungen (Art. 37 Abs. 4 Bst. a);
q) die Organisation von Kursen der berufsorientierten Weiterbildung (Art. 44 Abs. 2);
r) die Anmeldung und die Zulassung von lernenden Personen zu Qualifikationsverfahren (Art. 45 ff.);
s) die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren (Art. 48);
t) die Führung eines Verzeichnisses der geschützten Titel (Art. 49);
u) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Berufsbildner (Art. 54 Abs. 2);
v) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Art. 55 ff.);
w) die Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist (Art. 63).
Art. 66 b) Aufgaben
1) Der Berufsbildungsbeirat berät die Regierung und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in strategischen Fragen der Berufsbildung, der berufsorientierten Weiterbildung sowie in Fragen der Entwicklung, Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik.
2) Der Berufsbildungsbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu hören.
3) Er kann von sich aus Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.
4) Er nimmt nach Aufforderung durch die Regierung oder durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu Anträgen oder Projekten Stellung.
5) Er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Regierung.
Art. 67 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen zuständigen Behörden und Stellen offenlegen, soweit die Daten zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind, insbesondere um:
a) die Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung zu ermöglichen;
b) Personen bei der Lehrstellensuche zu unterstützen;
c) Lehrverträge zu prüfen und Lehrvertragsparteien zu beraten und zu begleiten;
d) die Koordination zwischen den Beteiligten an der beruflichen Grundbildung sicherzustellen;
e) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung auszuüben;
f) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durchzuführen und Angebote für die berufliche Laufbahn zusammenzustellen.
3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen die zuständigen Behörden und Stellen Datenverarbeitungssysteme betreiben.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die beauftragten Bildungsinstitutionen und die mit der Durchführung von Prüfungen oder anderen Qualifikationsverfahren beauftragten Stellen dürfen im Abrufverfahren auf die Datenverarbeitungssysteme nach Abs. 3 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 68 Übertragung von Aufgaben an Dritte
1) Die Regierung und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung können bei Bedarf Dritte mit der Erfüllung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz betrauen.
2) Zu diesem Zweck können Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Leistungsvereinbarungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 69 Kontrollen und Auskunftspflicht
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kontrolle von Lernorten nach Art. 14 Abs. 2 durchführen oder durchführen lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Auf das Verfahren findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Die zuständigen Personen an den jeweiligen Lernorten sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.
Art. 70 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 71 Übertretungen
1) Wegen Übertretung wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
a) Personen bildet, ohne einen Lehrvertrag nach Art. 17 Abs. 1 abzuschliessen;
b) den Lehrvertrag nicht nach Art. 17 Abs. 3 dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Genehmigung einreicht;
c) als Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis seine vertraglichen Pflichten nach Art. 18 verletzt;
d) ohne Bewilligung nach Art. 28 Abs. 2 die Bildung in beruflicher Praxis anbietet;
e) die lernende Person nach Art. 30 Abs. 3 bei ganztägigem Pflichtunterricht am gleichen Tag zur Arbeit im Betrieb heranzieht.
2) Bei leichtem Verschulden kann in den Fällen nach Abs. 1 statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3) Wegen Übertretung wird vom Landgericht mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer:
a) einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
b) vom Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus unbefugterweise geschützte Titel verleiht.
4) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze bleiben vorbehalten.
Art. 72 Entzug von Ausweisen und Titeln
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1) Ausbildungsreglemente nach bisherigem Recht sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bildungsverordnungen des neuen Rechts zu ersetzen.
2) Bewilligungen zur Lehrlingsausbildung, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, bleiben weiterhin aufrecht.
3) Personen, die nach bisherigem Recht als Lehrmeister tätig waren, können ihre Tätigkeit als Berufsbildner weiterhin ausüben; sie gelten als fachlich qualifiziert im Sinne des Art. 51.
4) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Lehrverträge findet dann das bisherige Recht Anwendung, wenn dies zum Vorteil des Lernenden ist.
5) Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.
6) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
7) Die Bestellung des Berufbildungsbeirats erfolgt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zur Neubestellung des Berufsbildungsbeirates führt der bestehende Berufsbildungsrat die Geschäfte nach neuem Recht weiter.
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Berufsbildungsgesetz vom 7. Juli 1976, LGBl. 1976 Nr. 55;
b) Gesetz vom 19. Dezember 1984 über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes, LGBl. 1985 Nr. 11.
Art. 75 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen