1
Diese Verordnung regelt den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Sicherstellung, sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen Technischen Betriebe Glarus (tb.glarus) und den Bezügern, soweit die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde nichts Abweichendes enthalten.
2
Diese Verordnung gilt für das ganze Versorgungsgebiet der tb.glarus, sofern nicht übergeordnetes Recht andere Zuständigkeiten festlegt.
Art. 2 Rechtsform
1
Gemäss Gemeindeordnung führt die Gemeinde die Technischen Betriebe Glarus als selbstständig öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die strategische Führung obliegt dem Verwaltungsrat. Die Wasserversorgung (WV) ist eine Abteilung der tb.glarus.
2
Die Organisation der tb.glarus und die Hauptaufgaben der Abteilung WV sind im Organisations- und Konzessionsvertrag sowie der Werkordnung der tb.glarus geregelt.
Art. 3 Werkspezifische Zuständigkeiten
1
Die Technischen Betriebe Glarus sind zuständig für:
a.
den Erlass des Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP), nachdem es während 30 Tagen öffentlich aufgelegt worden ist;
b.
den Schutz der Trinkwasserfassungen mittels Erlass der zugehörigen Schutzzonen;
c.
Bau, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Qualitätssicherung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen;
d.
die Bereitstellung ausreichender Anlagen für die Löschwasserversorgung;
e.
die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen mit den dazu notwendigen Verfügungen für Einschränkungen;
f.
die Umlegung von öffentlichen Leitungen in privaten Grundstücken bei veränderten Verhältnissen;
g.
die Festlegung des Erschliessungsprogramms, bzw. der Bauprioritäten für mindestens fünf Jahre;
h.
die Festlegung des Kostenbeitrages der tb.glarus an der Groberschliessung;
i.
die Genehmigung und Verfügungen bei Perimeterverfahren;
j.
die Übertragung der Kompetenz zur Erteilung von Installationsbewilligungen;
k.
die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Installateure;
l.
den Beizug von Fachleuten zur Beratung von Vollzugsaufgaben;
m.
den Abschluss von Verträgen oder Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder Dritten zur Übernahme oder Übertragung von Aufgaben;
n.
den Erlass von Verfügungen;
o.
die Behandlung von Einsprachen / Beschwerden gegen Entscheide;
p.
die Überwachung beim Bau, Betrieb, Unterhalt der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen;
q.
die Nachführung des Katasters der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen;
r.
die Erarbeitung und Nachführung des GWP;
s.
die Vorbereitung der kurz- und längerfristigen Planung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
Art. 4 Versorgungsauftrag
1
Die tb.glarus sorgen für eine der Lebensmittelgesetzgebung entsprechende qualitativ einwandfreie und genügende Belieferung der Bezüger für Haushalt, Gewerbe und Industrie (Trink- und Brauchwasser).
2
Gleichzeitig gewährleisten die tb.glarus in ihrem Versorgungsgebiet einen ausreichenden Brandschutz.
Art. 5 Versorgungsgebiet
1
Das Versorgungsgebiet der tb.glarus erstreckt sich über die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde sowie über bereits erschlossene Grundstücke ausserhalb der Bauzonen.
2
Das generelle Wasserversorgungsprojekt zeigt die bestehenden und geplanten Wasserversorgungs- und Löschwasseranlagen auf.
3
Ausserhalb der Bauzone sind die tb.glarus nicht zur Abgabe von Wasser verpflichtet.
4
Die tb.glarus können auch Bezüger ausserhalb des Versorgungsgebietes beliefern, sofern die Zuleitungskosten vom Bezüger übernommen werden.
Art. 6 Wasserabgabe
1
Die tb.glarus stellen im Versorgungsgebiet die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser sicher, jedoch ohne Garantie hinsichtlich Zusammensetzung, Härte, Temperatur und konstantem Druck.
2
Sie gewährleistet in der Regel auch die bauzonengerechte Löschwasserversorgung gemäss bzw. den Empfehlungen der kantonalen Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr.
3
Die tb.glarus verpflichten sich zur zeitlich unbeschränkten Wasserlieferung, soweit sie nicht durch höhere Gewalt, Wasserknappheit, Betriebsstörungen, Brandfälle und Anpassungen an den Wasserversorgungsanlagen daran gehindert wird.
4
Bei Wasserknappheit entscheiden die tb.glarus über die Zuteilung des verfügbaren Wassers.
5
Für die durch solche Gründe verursachten Unterbrechungen oder für notwendig werdende Einschränkungen in der Wasserabgabe werden von den tb.glarus keine Entschädigungen geleistet. Für Schäden oder Folgeschäden, die infolge Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen, übernehmen die tb.glarus keine Haftung. Unterbrechungen in der Wasserabgabe werden auf das Notwendigste beschränkt und dem Bezüger, wenn immer möglich, vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder direkte Anzeige mitgeteilt.
6
Die Wasserabgabe an Betriebe mit ausserordentlich grossem Wasserverbrauch oder mit ausserordentlich hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen tb.glarus und Bezüger. Allfällige Baumassnahmen sind durch den Bezüger zu übernehmen.
7
Die tb.glarus orientieren regelmässig über die Wasserqualität, fördern durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser und sind bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende Massnahmen anzuwenden.
8
Jeder Anschluss von Schwimmbassins, Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen sowie Feuerlöschposten usw. bedarf einer besonderen Bewilligung. Für diese Wasseranlagen sind die tb.glarus berechtigt besondere Auflagen zu erlassen.
9
Die Trinkwasserversorgung sowie die Bereitstellung der öffentlichen Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungen vor.
Art. 7 Bezüger
1
Als Bezüger von Wasser gelten die Eigentümer oder Baurechtnehmer der versorgten Liegenschaften (nachfolgend Eigentümer genannt), nicht aber Mieter oder Pächter.
2
Personengemeinschaften mit zentralem Anschluss (Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reihenhäusern usw.) haben einen bevollmächtigten Vertreter zu ernennen.
3
Die Aufteilung der Gebühren auf Mieter oder Miteigentümer obliegt nicht den tb.glarus.
Art. 8 Pflicht zum Wasserbezug
1
Im Bereich von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie in weiteren Gebieten, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, muss das Trinkwasser von der öffentlichen Versorgung bezogen werden.
2
Von dieser Pflicht sind Eigentümer nur entbunden, wenn sie über Anlagen verfügen, die genügend Trinkwasser liefern, das dauernd den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser entspricht.
3
Private Wasserversorgungsanlagen und diejenigen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nicht miteinander verbunden werden.
4
Wenn die bisherige öffentliche Anlage aufgehoben, an einen anderen Ort verlegt oder das Wasserversorgungssystem geändert wird, sind die Kosten für die Anpassungen der privaten Anschlüsse auf öffentlichem Grund durch den Verursacher zu tragen. Auf privatem Grund sind die Anpassungskosten in der Regel durch den Eigentümer der privaten Anlagen zu tragen.
Art. 9 Anschlussrecht
1
Jeder Eigentümer im Versorgungsgebiet kann mit dem entsprechenden Gesuchsformular den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung verlangen.
2
Die Überleitung von Trinkwasser auf Parzellen von Nichtbezügern ist ohne Bewilligung der tb.glarus nicht gestattet.
Art. 10 Beginn und Ende des Bezugs
1
Die Wasserlieferung beginnt mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bezügers.
2
Will ein Bezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies den tb.glarus unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen. Der Anschluss wird sodann auf Kosten des Bezügers beim Netz-Anschlusspunkt unterbrochen bzw. in der Regel abgetrennt.
Art. 11 Durchleitungsrecht
1
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren, sowie das Versetzen von Schiebern, Hydranten und das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund zu gestatten. Vorbehalten bleiben die Artikel 676 und 742 ZGB.
2
Entstandener Kulturschaden und Durchleitungsrechte werden nach den Empfehlungen des Schweizerischen Bauernverbandes vergütet.
Art. 12 Generelles Wasserversorgungsprojekt
1
Im Hinblick auf die Planung von Umfang, Lage, Ausgestaltung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlage inkl. Brandschutz erarbeiten die tb.glarus ein generelles Wasserversorgungsprojekt, das vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
2
Das GWP umfasst als Versorgungsgebiet die ausgeschiedenen Bauzonen sowie die bereits erschlossenen Grundstücke ausserhalb der Bauzonen. Davon ausgenommen sind Wasserversorgungen von Korporationen und Privaten.
3
Das GWP und der Kataster werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
4
Die tb.glarus führen einen Kataster der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen (bis Maximum zum Wasserzähler) in ihrem Versorgungsgebiet. Die Anlagen im übrigen Gemeindegebiet sind nach Möglichkeit ebenfalls in den Kataster aufzunehmen.
Art. 13 Basis- und Groberschliessung
1
Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen umfassen die Leitungssysteme der Basis- und der Grob-Erschliessung und die Anlagen zur Wasserbehandlung gemäss den Angaben des GWP. Sie sollten möglichst in öffentlichen Grund zu liegen kommen. Den Ausbau der Löschwasseranlagen planen die tb.glarus in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrkommando und der Glarner Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr.
2
Als Basiserschliessung werden die übergeordneten Anlagen zur Versorgung von Ortschaften oder Ortsteilen bezeichnet, wie die Reservoirs, Grundwasserpumpwerke, Transportleitungen, Steuerungen oder ähnliches. Die Kosten tragen die tb.glarus.
3
Als Groberschliessung werden die Anlagen zur Versorgung von Baugebieten bezeichnet, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
4
Die Kosten für den erstmaligen Bau der Anlagen der Groberschliessung werden durch die Grundeigentümer getragen, die dadurch einen Mehrwert erhalten. Bei etappenweisem Ausbau sind alle Grundeigentümer im Einzugsgebiet ins Perimeterverfahren einzubeziehen. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann sich die öffentliche Hand an der Groberschliessung beteiligen.
5
Groberschliessungen dürfen nur durch die tb.glarus oder deren Beauftragte erstellt, erweitert, unterhalten oder geändert werden.
6
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung tragen die tb.glarus.
7
Veranlassen ein oder mehrere Grundeigentümer eine vorzeitige Groberschliessung vor der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist, so haben diese die Vorschusspflicht für die gesamten Kosten. Weitere Grundstücke, die dadurch auch einen Mehrwert erfahren, können nur zu Beiträgen verpflichtet werden, wenn vorgängig ein Perimeterverfahren durchgeführt wird.
1
Als Feinerschliessung gelten Hausanschlüsse und Gruppenleitungen ab Anschlusspunkt bei der Basis- oder Groberschliessung bis innerkant Gebäudewand, jedoch im Maximum bis und mit Wasserzähler. Die Bau- und Erneuerungskosten für die Feinerschliessung werden durch die Bezüger getragen.
2
Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, können die tb.glarus privat erstellte Wasserversorgungsanlagen entschädigungslos zu Eigentum übernehmen und als Groberschliessung festlegen. Voraussetzung ist, dass sich die Anlagen in einem technisch und baulich guten Zustand befinden. Die Leitungen weisen in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 100 mm auf und dienen auch dem Brandschutz. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, sind die Vorschriften des Enteignungsrechtes anwendbar.
Art. 15 Erstellung der Hausanschlüsse
1
Neue Anschlüsse oder Anpassungen sind vor deren Ausführung durch die tb.glarus bewilligen zu lassen.
2
In der Regel ist jedes Baugrundstück durch einen eigenen, direkten Hausanschluss zu erschliessen. In jeder Anschlussleitung ist ein Schieber einzubauen, der möglichst nahe an der Groberschliessung und im öffentlichen Grund zu platzieren ist.
3
Hausanschlüsse dürfen nur durch die tb.glarus oder konzessionierte Installateure erstellt, erweitert, unterhalten oder geändert werden. Das Installationsmaterial wird von den Technischen Betrieben Glarus bestimmt.
4
Im Einzelfall sind Eigentümer bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichtet, die Mitbenützung durch Dritte oder die Beanspruchung fremden Eigentums gegen Entschädigung zu dulden. Können sich die Beteiligten nicht einigen, ist das Verfahren gemäss Artikel 691 ZGB einzuleiten.
5
Leitungen dürfen erst nach Abnahme durch die tb.glarus oder deren Beauftragte eingedeckt werden.
1
Der Unterhalt der Hausanschlussleitungen ist Sache des Eigentümers.
2
Bei bestehenden Hausanschlussleitungen, die den geltenden Anforderungen der SVGW-Richtlinien; z.B. Undichtheit, ungenügende Kapazität und Frosttiefe usw., nicht entsprechen, sind die tb.glarus befugt, eine fachgerechte Instandstellung, bzw. eine Neuverlegung zu verlangen. Für Unterhaltsarbeiten und Sanierungen an Hausanschlussleitungen hat der Grundeigentümer je nach Alter der Leitung folgenden Kostenbeitrag zu entrichten:
a.
0–20-jährige Leitungen = 0%
b.
21–40-jährige Leitungen = 50%
c.
älter als 40-jährige Leitungen = 100%
3
Bei Anpassung eines öffentlichen Werkes können die tb.glarus tangierende Hausanschlüsse im öffentlichen Grund, die ein geschätztes Alter von mehr als 20 Jahren aufweisen, den Ersatz zu den vorstehenden Bedingungen verlangen.
4
Bei Aufgabe des Wasserbezugs wird die Hausanschlussleitung durch die tb.glarus auf Kosten des Eigentümers vom Leitungsnetz der Wasserversorgung abgetrennt.
5
Pro Grundstück wird nur eine Anschlussleitung durch die tb.glarus unterhalten.
6
Bei Überdeckung von Anschlussleitungen wie z.B. Bauten, Teer- und Betonbeläge sowie abnormalen Aufschüttungen oder Überpflanzungen haftet der Grundeigentümer für allfällig daraus entstehende Mehrkosten. Entschädigungen für Schäden an Kulturen sowie Wiederinstandstellungsarbeiten für Plätze, Wege, Bauten usw. infolge von Reparaturarbeiten werden keine ausgerichtet.
7
Kommen Bauten irgendwelcher Art auf eine Anschlussleitung zu liegen, hat der betreffende Grundeigentümer die Kosten für deren Schutz oder Verlegung zu tragen, sofern nicht eine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde.
Art. 17 Kataster und Einmasse
1
Die tb.glarus führen einen Kataster der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen bis innerkant Gebäudewand, jedoch im Maximum bis und mit Wasserzähler.
2
Die Eigentümer und Benützer der Wasserversorgungsanlagen haben alle erforderlichen Angaben für die Erstellung des Katasters entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.
3
Der Kataster kann bei den tb.glarus eingesehen werden.
4
Neue oder geänderte Hausanschlussleitungen sind den tb.glarus mindestens zwei Tage vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Die erforderlichen Einmasse sind festzuhalten und zu melden. Beim Unterlassen der Meldung oder dem Fehlen der erforderlichen Einmasse kann die tb.glarus das Öffnen des Grabens auf Kosten des Bezügers verlangen.
Art. 18 Bau- und Betriebsvorschriften, zusätzliche Auflagen
1
Für die fachgerechte Planung, Ausführung und Prüfung von Wasserversorgungsanlagen sind grundsätzlich die Richtlinien und Normen der Fachverbände, im Besonderen des SVGW und des SIA massgebend. Für die Löschwasseranlagen gelten die Weisungen der kantonalen Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr.
2
Die tb.glarus können im Rahmen des übergeordneten Rechtes davon abweichende oder zusätzliche Auflagen verfügen.
Art. 19 Liegenschaftshandänderungen
1
Jeder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft ist den tb.glarus 14 Tage zum Voraus, unter Angabe des bisherigen und des neuen Eigentümers sowie des Zeitpunktes des Wechsels, zu melden. Der bisherige Eigentümer ist kostenpflichtig für den Wasserbezug bis zum Eintreffen der ordentlichen Abmeldung beziehungsweise bis zur Ablesung des Wasserzählers.
2
Für Gebühren bei leerstehenden Räumen oder Wohnungen und unbenützten Anlagen ist der Eigentümer kostenpflichtig.
3
Die Grundgebühr wird nur pro rata angepasst, wenn vor der Stilllegung einer Anlage oder eines Anlagenteils schriftlich bei den tb.glarus darum ersucht und diese auch bewilligt wurde.
Art. 20 Hausinstallationen
1
Alle Leitungen, Anlageteile und Apparate im Hausinnern oder nach dem Wasserzähler gelten als Hausinstallationen. Sie stehen, mit Ausnahme von Messeinrichtungen, durchwegs im Eigentum des Bezügers. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Abbruch gehen zu dessen Lasten.
Art. 21 Vorschriften über Installationen
1
Für Neuinstallationen und Erweiterungen von bestehenden Installationen ist bei den tb.glarus eine Bewilligung einzuholen.
2
Die Installateure haben die gültigen Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu befolgen. Ebenso sind die Bestimmungen der kantonalen Fachstelle und die besonderen Vorschriften und Weisungen der Organe der tb.glarus einzuhalten. Es dürfen nur zugelassene Produkte gemäss dem «Zertifizierungsverzeichnis Wasser» des SVGW installiert werden.
3
Die Installation wasserangetriebener Apparate und Armaturen, welche Druckschläge erzeugen, ist nicht gestattet.
4
Die tb.glarus haben das Recht und die Pflicht, die Arbeiten der Installateure, wie auch die bestehenden Hausinstallationen zu kontrollieren. Durch die Kontrolle wird weder die Haft- oder Garantiepflicht des Installateurs noch diejenige des Eigentümers eingeschränkt.
5
Neue Erdungen von elektrischen Anlagen an Wasserleitungen sind nicht mehr gestattet. Bereits bestehende Erdungen sind nach Zustimmung der tb.glarus laufend abzutrennen.
6
Die tb.glarus behalten sich die Beratung durch neutrale Fachexperten vor. Die Kosten gehen zu Lasten des Bezügers, der im Voraus zu informieren und anzuhören ist.
Art. 22 Druckveränderungen
1
Durch das Bestehen verschiedener Druckzonen können die tb.glarus aus zwingenden Gründen genötigt sein, Druckumstellungen vorzunehmen, sei es bleibend oder nur vorübergehend. Alle Installationen und Apparate sind so auszuführen bzw. anzuschliessen, dass sie dem möglichen Höchstdruck standhalten.
2
Für Schäden infolge Druckumstellungen, die auf unsachgemässe und schadhafte Installationen oder unrichtige Wahl von Apparaten zurückzuführen sind, sind die tb.glarus nicht ersatzpflichtig.
Art. 23 Schutzmassnahmen
1
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, zweckmässig zu schützen, abzustellen und zu entleeren. Der Bezüger haftet für alle durch Frost und durch ihn selbst oder Dritte verursachten Schäden.
2
Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt.
3
Bezüger mit empfindlichen Verbraucherapparaten haben selbst geeignete Sicherungsmassnahmen gegen die Folgen von Wassermangel und Leitungsreparaturen vorzukehren.
Art. 24 Wasserbehandlungsanlagen
1
Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche vom SVGW zertifiziert wurden.
2
Das Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz ist mittels Rückflussverhinderung gemäss den Richtlinien des SVGW zu verhindern.
Art. 25 Regenabwassernutzung
1
Die Nutzung von Regenabwasser für Toilettenspülungen oder Verwendung im Garten usw. benötigt ein von der Trinkwasserversorgung getrenntes Leitungsnetz gemäss den Richtlinien des SVGW.
2
Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Leitungsnetzen ist nicht gestattet.
3
Entnahmestellen für Regenabwasser sind entsprechend zu beschriften.
Art. 26 Prüfung der Anlagen, Zutrittsrecht
1
Den mit der Kontrolle der Wasserzähler und der periodischen Nachschau der Wassereinrichtungen Beauftragten der tb.glarus ist der Zutritt in alle Räume zu gestatten, in denen sich Wasserinstallationen befinden.
Art. 27 Wasserzähler
1
Die tb.glarus bestimmen die Grösse des erforderlichen Wasserzählers aufgrund der Belastungswerte gemäss den Richtlinien des SVGW. Der Wasserzähler ist im Eigentum der tb.glarus und wird von diesen zur Verfügung gestellt und unterhalten. Dies gilt auch für zusätzliche Wasserzähler, die zur Differenzmessung dienen.
2
Normalerweise wird pro Bezüger nur ein Wasserzähler installiert. Weitere nötige Wasserzähler sind ebenfalls gebührenpflichtig.
3
Der Bezüger haftet für Beschädigungen am Wasserzähler, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
4
Der Standort des Wasserzählers wird von den tb.glarus, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bezügers, bestimmt. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss bei Neubauten und Renovationen frostsicher eingebaut werden und stets leicht zugänglich sein.
5
Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im Weiteren sind die Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten.
6
Die tb.glarus revidieren die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Bezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die tb.glarus ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von 1–5 Prozent bei 10 Prozent Nennbelastung liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernehmen die tb.glarus die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.
7
Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung der Mengengebühr der Normalverbrauch der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Störungen sind den tb.glarus sofort zu melden. Allfällige Nachforderungen gelten unter dem Vorbehalt einer zehnjährigen Verjährungsfrist.
8
Wünscht ein Bezüger zusätzliche Wasserzähler, so hat er die Kosten für die Anschaffung, den Einbau und den Unterhalt zu tragen. Die technischen Vorschriften sind einzuhalten. Die tb.glarus sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ablesung dieser Wasserzähler zu übernehmen.
9
Für die mögliche zukünftige Fernablesung der Wasserzähler verlangen die tb.glarus bei Neu- und Umbauten den Einbau eines Kabel-Leerrohres zwischen Wasserzähler und Stromzähler.
Art. 28 Ablesung
1
Zur Feststellung des Wasserverbrauches sind die Angaben der Zähler massgebend. Das Ablesen erfolgt durch die Beauftragten der tb.glarus in den durch die tb.glarus festgelegten Zeitabständen.
2
Die tb.glarus können die Selbstdeklaration verfügen.
Art. 29 Störungen
1
Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung der Wassergebühren der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten drei Jahre) berücksichtigt. Störungen sind den tb.glarus sofort zu melden. Die Abrechnung wird höchstens für die letzten drei Jahre berichtigt.
Art. 30 Bewilligungspflicht und Gesuch
1
Für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, für die Abänderung eines bestehenden Hausanschlusses, für neue Hausinstallationen und Erweiterungen ist vorgängig ein Gesuch bei den tb.glarus einzureichen. Das Gesuchsformular wird veröffentlicht oder kann bei den tb.glarus bezogen werden.
2
Es sind vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnete Pläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
3
Unterlagen für Hausanschlüsse:
a.
ausgefülltes Gesuchsformular, Teil Hausanschluss;
b.
Situationsplan (Auszug aus dem Plan für das Grundbuch) mit eingetragenem Projekt sowie Lage der öffentlichen Wasserleitungen, der Anschlussleitung und Verkehrsanlagen;
c.
Wasseranschlussplan (Gebäudegrundriss) mit folgenden Angaben: Menge des Wassers, Überdeckung, Durchmesser, Material mit Nenndruck;
d.
Name des ausführenden Installateurs;
e.
die Raumvolumina jedes einzelnen Gebäudes.
4
Unterlagen für Hausinstallationen:
a.
ausgefülltes Gesuchsformular, Teil Hausinstallationen;
b.
Hausleitungen und Anzahl der anzuschliessenden Apparate, Anzahl Belastungswerte (BW), maximaler Wasserbezug sowie Leitungsdimensionen gemäss den Richtlinien SVGW;
c.
Installationsschema;
d.
Name des ausführenden Installateurs.
5
Die tb.glarus können weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.
Art. 31 Installationsbewilligung und Depot
1
Die tb.glarus erteilen die Installationsbewilligung und verfügen die erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
2
Mit den Bauarbeiten darf erst nach der schriftlichen Erteilung der Installationsbewilligung begonnen werden.
3
Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der tb.glarus einzuholen.
4
Mit der Baubewilligung wird ein Depot erhoben. Nach Erfüllung aller Bewilligungsauflagen wird dieses Depot zinslos zurückerstattet. Wird das Vorhaben nicht realisiert, so kann das Depot zurückverlangt werden. Fünf Jahre nach der Rechnungsstellung verfällt das Depot zugunsten des Wasserkontos.
Art. 32 Konzession für Installateure
1
Die Konzession wird auf schriftliches Gesuch erteilt.
2
Der Bewilligungsnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hat den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer von den tb.glarus festgelegten, angemessenen Deckungssumme zu erbringen.
3
Der Bewilligungsnehmer hat nachzuweisen, dass er oder sein Arbeitgeber über eine eigene Werkstatt einschliesslich der erforderlichen Ausrüstung verfügt und innert nützlicher Frist Reparaturen im Versorgungsgebiet ausführen kann.
4
Bewilligungen werden durch die tb.glarus nur an Installateure abgegeben, welche die Bedingungen der SVGW-Richtlinie GW 1 erfüllen.
5
Eine provisorische Installationsberechtigung für den Einzelfall wird durch die tb.glarus nur an Personen und bzw. Unternehmen abgegeben, die die SVGW-Richtlinie GW 1 nicht ganz erfüllen, aber Gewähr für eine fachgemässe Ausführung gemäss den Richtlinien des SVGW bieten.
6
Die Installationsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
7
Der Bewilligungsnehmer haftet für allen Schaden, der durch die Nichtbefolgung der Vorschriften und Leitsätze entsteht.
8
Die tb.glarus können eine erteilte Bewilligung entziehen, wenn die Ausführung der Arbeiten oder das Geschäftsgebaren des Bewilligungsnehmers zu begründeten Klagen Anlass gibt.
9
Die tb.glarus erteilen Auskunft, wer im Besitze von Installationsbewilligungen ist.
Art. 33 Baukontrollen ausserhalb von Gebäuden
1
Die Fertigstellung der Leitung ist spätestens am Vortag vor dem Eindecken der Anlagen durch den Installateur den tb.glarus zu melden. Bei Unterlassung der Meldung können die tb.glarus die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Bauherrn ausführen lassen.
2
Für Kontrollen bzw. Schlussabnahmen können von der Kontrollinstanz bei Bedarf auch Druckproben verlangt werden.
3
Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme definitiv in Betrieb genommen werden.
4
Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Werkeigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Arbeit.
Art. 34 Einmasse der Leitungen ausserhalb von Gebäuden
1
Die Leitungen werden durch die tb.glarus oder dessen Beauftragten fachgemäss eingemessen. Die Kosten gehen zu Lasten der tb.glarus.
2
Der Installateur meldet spätestens am Vortag den tb.glarus oder deren Beauftragten, wann die Leitung zum Einmessen bereit ist. Die Leitung darf vor dem Einmessen nicht zugedeckt werden.
3
Bei Unterlassung der Aufgaben des Installateurs werden die tb.glarus die Leitung auf Kosten des Bauherrn freilegen.
Art. 35 Unterhaltspflicht der Wasserversorgungsanlagen
1
Wasserversorgungsanlagen sind vom Eigentümer stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu halten.
2
Der Eigentümer einer Wasseranlage hat festgestellte Mängel vor dem Wasserzähler den tb.glarus zu melden und zu beheben. Werden diese nicht behoben, so werden die tb.glarus unter Fristansetzung die Behebung zu Lasten des Eigentümers anordnen.
3
Öffentliche Wasserversorgungsarmaturen werden ausschliesslich durch die Beauftragten der tb.glarus, die Hydranten ausserdem durch die Feuerwehr bedient.
Art. 36 Benützung der Hydranten
1
Die Hydranten dürfen einzig zu Feuerlöschzwecken verwendet werden; zu anderen Zwecken nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der tb.glarus. Jedes Manipulieren an Hydranten durch Unbefugte ist verboten.
Art. 37 Anzeigepflicht des Bezügers
1
Störungen, Geräusche, Schäden an den Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Mehrverbrauch usw. sind den tb.glarus unverzüglich zu melden.
Art. 38 Haftung
1
Der Eigentümer der entsprechenden Wasserversorgungsanlage haftet für alle Schäden, die er durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle, sowie ungenügenden Unterhalt einem Dritten zufügt.
Art. 39 Grundsätze
1
Die Grundsätze der Finanzierung sind im Konzessionsvertrag geregelt.
Art. 40 Anschlussbeitrag
1
Mit der Erteilung einer Bau- oder Anschlussbewilligung erheben die tb.glarus den einmaligen Anschlussbeitrag. Der Anschlussbeitrag beinhaltet den Einkauf in die öffentlichen Trink- und Löschwasseranlagen. Beitragspflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten und Anlagen einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten kein Trinkwasser bezogen wird. Nebenbauten unter 20 m³ Gebäudeinhalt sind nicht beitragsflichtig.
2
Bemessungsgrundlage ist der Gebäudeinhalt in Kubikmetern gemäss Definition im Anhang.
3
Grosse Hallen über 1000 m³ Inhalt und ohne nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude) werden mit einem reduzierten Volumen aufgrund der Gebäudegrundfläche multipliziert mit 3 m Höhe veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich beitragspflichtig.
4
Bei Gebäudevergrösserungen – inkl. An- und Nebenbauten – ist für das zusätzliche Volumen der Beitrag zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Trinkwasser bezogen wird. Geringfügige Änderungen bis 20 m³ Inhalt sind nicht beitragspflichtig.
5
Wird ein Gebäude, für das bereits der einmalige Anschlussbeitrag erhoben wurde, abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört, und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren eine Neubaute errichtet, so wird der ursprünglich umbaute Raum bei der Festsetzung des neuen Anschlussbeitrages angerechnet.