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Verordnung über die Wasserversorgung der Gemeinde Glarus (Wasserverordnung)

Glarus · 7.5-2 · communal act

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Rechtsform
  3. Art. 3 Werkspezifische Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Versorgungsauftrag
  5. Art. 5 Versorgungsgebiet
  6. Art. 6 Wasserabgabe
  7. Art. 7 Bezüger
  8. Art. 8 Pflicht zum Wasserbezug
  9. Art. 9 Anschlussrecht
  10. Art. 10 Beginn und Ende des Bezugs
  11. Art. 11 Durchleitungsrecht
  12. Art. 12 Generelles Wasserversorgungsprojekt
  13. Art. 13 Basis- und Groberschliessung
  14. Art. 14 Feinerschliessung (private Hausanschlussleitungen)
  15. Art. 15 Erstellung der Hausanschlüsse
  16. Art. 16 Unterhalt Hausanschlussleitungen, Stilllegung
  17. Art. 17 Kataster und Einmasse
  18. Art. 18 Bau- und Betriebsvorschriften, zusätzliche Auflagen
  19. Art. 19 Liegenschaftshandänderungen
  20. Art. 20 Hausinstallationen
  21. Art. 21 Vorschriften über Installationen
  22. Art. 22 Druckveränderungen
  23. Art. 23 Schutzmassnahmen
  24. Art. 24 Wasserbehandlungsanlagen
  25. Art. 25 Regenabwassernutzung
  26. Art. 26 Prüfung der Anlagen, Zutrittsrecht
  27. Art. 27 Wasserzähler
  28. Art. 28 Ablesung
  29. Art. 29 Störungen
  30. Art. 30 Bewilligungspflicht und Gesuch
  31. Art. 31 Installationsbewilligung und Depot
  32. Art. 32 Konzession für Installateure
  33. Art. 33 Baukontrollen ausserhalb von Gebäuden
  34. Art. 34 Einmasse der Leitungen ausserhalb von Gebäuden
  35. Art. 35 Unterhaltspflicht der Wasserversorgungsanlagen
  36. Art. 36 Benützung der Hydranten
  37. Art. 37 Anzeigepflicht des Bezügers
  38. Art. 38 Haftung
  39. Art. 39 Grundsätze
  40. Art. 40 Anschlussbeitrag
  41. Art. 41 Feuerschutzgebühr
  42. Art. 42 Benutzungsgebühren
  43. Art. 43 Erschliessungsbeiträge, Perimeterbeiträge
  44. Art. 44 Bestand, Inhalt und Umfang der Brunnenrechte
  45. Art. 45 Nutzung
  46. Art. 46 Verzeichnis, Ver- bzw. Rückkauf
  47. Art. 47 Wasserzuteilung
  48. Art. 48 Verlegung und Unterhalt
  49. Art. 49 Gebühren
  50. Art. 50 Ausnahmen
  51. Art. 51 <strong>*</strong> Rechtsschutz
  52. Art. 52 Gebührenpflichtige Schuldner
  53. Art. 53 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten
  54. Art. 54 <strong>*</strong> Zwangs- und Strafbefugnisse
  55. Art. 55 Verjährung
  56. Art. A1-1

56 provisions

Art. 41 Feuerschutzgebühr

1 Für die Bereitstellung von Löschwasser für Gebäude mit Sprinkleranlagen ist zusätzlich zur Grundgebühr eine jährliche Feuerschutzgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Leistung der Sprinkleranlage.

Art. 42 Benutzungsgebühren

1 Die jährliche Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Mengengebühr zusammen. Für vorübergehende Anschlüsse (z.B. Baustellen-Wasser) wird eine spezielle Grund- und Mengengebühr erhoben. 2 Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller Gebäude, welche an die Wasserversorgung angeschlossen sind. 3 Die jährliche Grundgebühr wird je m&sup3; Nenndurchfluss des Wasserzählers nach den Grössenabstufungen gemäss der Richtlinie des SVGW bestimmt. Für zusätzliche Zähler, die der Differenzmessung dienen, wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben. 4 Die jährliche Mengengebühr berechnet sich nach dem Trinkwasserbezug in m&sup3; gemäss Wasserzähler. 5 Für Anschlüsse ohne Wasserzähler können die tb.glarus den Trinkwasserbezug oder die pauschale Benutzungsgebühr festsetzen.

Art. 43 Erschliessungsbeiträge, Perimeterbeiträge

1 Die Perimeterbeiträge dienen zur Finanzierung der Erschliessungskosten der neu zu erstellenden oder auszubauenden Groberschliessungsanlagen. Sie bemessen sich nach Massgabe der gewichteten Sondervorteile der jeweiligen Erschliessung und aufgrund eines Kostenvoranschlages inkl. Verfahrenskosten. 2 Der Perimeter grenzt in einem Plan sämtliche Grundstücke eindeutig ab, die bei Vollausbau erschlossen und beitragspflichtig werden. 3 Wird ein besonderer Ausbaustandard durch einzelne Verursacher hervorgerufen, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten. 4 Die tb.glarus genehmigen das Bauprojekt mit Kostenvoranschlag, den allfälligen Anteil der tb.glarus, sowie die Beitragsanteile nach Perimeterplan und verfügen die Festlegungen im Perimeterverfahren. Diese Verfügung erfolgt nach Anhören und unter schriftlicher Information der betroffenen Grundeigentümer. 5 Mit dem Bau der Erschliessungsanlage darf erst begonnen werden, wenn mindestens die Hälfte der Perimeterbeiträge rechtsgültig gesichert sind. 6 Perimeterbeiträge können als Teilzahlungen vor Baubeginn und die Restzahlungen nach Vorliegen der durch die tb.glarus genehmigten Bauabrechnung erhoben werden.

Art. 44 Bestand, Inhalt und Umfang der Brunnenrechte

1 Die privaten Brunnenrechte haben Bestand. Inhalt und Umfang, namentlich die Wassermenge in Liter pro Minute, ergeben sich aus dem Grundbucheintrag. 2 Die Wassermenge eines ganzen privaten Brunnenrechtes beträgt 12 Liter pro Minute, diejenigen eines halben 6 Liter pro Minute. Unterteilungen sind unzulässig; bestehende Ausnahmen sind gewährleistet.

Art. 45 Nutzung

1 Das Brunnenrecht kann über einen Kaliberhahnen für laufende Garten-, Hof-, Flurbrunnen, Stallhahnen und Selbsttränkehahnen genutzt werden. Bei anderweitiger Nutzung muss der Gesamtbezug über einen Wasserzähler erfolgen. Eine Mischform der beiden Varianten ist nicht zulässig.

Art. 46 Verzeichnis, Ver- bzw. Rückkauf

1 Das Verzeichnis der privaten Brunnenrechte wird von den tb.glarus geführt und gemäss den mitgeteilten grundbuchamtlichen Mutationen nachgetragen. Die Gemeinde ist gehalten, alle ihr vom kantonalen Grundbuchamt gemeldeten Handänderungen den tb.glarus mitzuteilen. 2 Die Weiter- und / oder Überleitung von Wasser an Dritte ist untersagt. 3 Nicht benützte Brunnenrechte können von den tb.glarus zurückgekauft werden.

Art. 47 Wasserzuteilung

1 Jedem privaten Brunnen wird die ihm zukommende Wassermenge durch einen Kaliberhahnen und / oder Wasserzähler abgegeben. 2 Die Wasserzuleitungsstelle und die Einrichtung für die Regulierung des Wasserbezuges sind durch die tb.glarus regelmässig zu kontrollieren. 3 Für erforderliche Wasserzähler gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 27–29.

Art. 48 Verlegung und Unterhalt

1 Für die Verlegung von Anschlussleitungen gelten analog die Bestimmungen über Hausanschlüsse. 2 Werden Leitungen privater Brunnenrechte geändert bzw. verlegt, so sind die entsprechenden Arbeiten durch die tb.glarus oder konzessionierte Installateure ausführen zu lassen. Die Kosten gehen zulasten des Grundeigentümers. 3 Die tb.glarus oder deren Beauftragte unterhalten die Anlagen auf Kosten des Grundeigentümers. 4 Wird eine Anschlussleitung von mehreren Brunneneigentümern oder Mietern benutzt, so sind die Kosten entsprechend dem Benutzungsanteil zu teilen.

Art. 49 Gebühren

1 Für jedes private Brunnenrecht ist den tb.glarus für die Kalibrierung, Kontrolle, Unterhalt sowie Mitbenutzung der Wasserversorgungsanlagen eine jährliche Grundgebühr gemäss der Gebührenordnung zu entrichten. 2 Über Kaliber genutzte Brunnenrechte sind von der Mengengebühr befreit. 3 Über Wasserzähler genutzte Brunnenrechte haben Anrecht auf eine Reduktion der Mengengebühr für den Teil der Wassermenge nach Brunnenrecht. Diese Reduktion ist in der Gebührenordnung festgelegt.

Art. 50 Ausnahmen

1 Die tb.glarus können im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und des Tarifes gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und die tb.glarus sowie die anderen Bezüger nicht benachteiligt werden.

Art. 51 <strong>*</strong> Rechtsschutz

1 Gegen die Verfügungen der tb.glarus über die Gebührenerhebung kann binnen 30 Tagen bei den tb.glarus Einsprache erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen der tb.glarus gestützt auf die vorliegende Verordnung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 52 Gebührenpflichtige Schuldner

1 Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsnehmer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Gebühren, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehen. 2 Die Benutzungsgebühren schulden die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaft.

Art. 53 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten

1 Die wiederkehrenden Benutzungsgebühren werden einmal pro Jahr erhoben. Es können auch Akonto-Zahlungen verlangt werden. 2 Die Rechnungen sind 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr berechnet. 3 Die tb.glarus können die Fakturierung der Gebühren und das Inkasso an Dritte übertragen.

Art. 54 <strong>*</strong> Zwangs- und Strafbefugnisse

1 Die Zwangsbefugnisse der tb.glarus zur Sicherstellung künftiger Gebühren sowie die Bestrafung von Regelverletzungen richten sich nach der Werkordnung der Technischen Betriebe Glarus.

Art. 55 Verjährung

1 Beiträge verjähren nach zehn Jahren. 2 Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 3 Vorbehalten bleiben in beiden Fällen verjährungsunterbrechende Handlungen gemäss der Artikel 135 ff. OR.

Art. A1-1

1 Begriffe: Begriff Erklärung Belastungswerte (BW) Maximaler Wasserbedarf der Wasserzapfstellen aufgrund der SVGW-Richtlinien. Die BW dienen zur Berechnung des maximalen Volumenstroms bzw. zur Bemessung der Installationen und der Wasserzähler. Benutzungsgebühr Für die Benützung und Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlagen werden wiederkehrende Benutzungsgebühren verlangt. Bezüger Bezüger von Wasser im Sinne dieser Verordnung sind die Eigentümer der Grundstücke oder die Baurechtnehmer, nicht aber Mieter oder Pächter. Eigentümer Gebäudeeigentümer, Grundeigentümer, Miteigentümer, Baurechtnehmer Generelles Wasserver- sorgungsprojekt (GWP) Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Trinkwasserversorgung und der Löschwasserversorgung der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Gebäudeinhalt gemäss SIA Die Ermittlung des Rauminhaltes erfolgt nach den aktuellen Richtlinien des SIA zur Zeit Nr. 416, «Flächen und Volumen von Gebäuden» Grundgebühr Anteil der Benutzungsgebühr welcher auf allen angeschlossenen Liegenschaften – unabhängig von der Menge – erhoben wird. Hausanschluss Wasserleitung, welche die zu versorgende Liegenschaft mit der öffentlichen Wasseranlage verbindet, inkl. Abstellschieber. Hausinstallationen Trinkwassereinrichtungen im Gebäude (ab Fassade) Mengengebühr/Mengenpreis Anteil der jährlichen Benutzungsgebühr, welche von der bezogenen Wassermenge erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr. Nenndurchfluss Der Nenndurchfluss ist die mittlere Belastungskapazität des Wasserzählers bzw. gleichzeitig die Typengrösse nach der sich die jährliche Grundgebühr richtet. Perimeter Der Perimeter grenzt alle erschliessungs- und beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Plan eindeutig ab und bezieht sich auf die generell festgelegten Anlagen der Groberschliessung. Die Fläche der innerhalb der Umgrenzungslinie liegenden Grundstücke oder Grundstücksteile wird als Perimeterfläche bezeichnet. SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich SVGW Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürich Der SVGW erlässt Richtlinien und Empfehlungen. Trinkwasser Wasser, das den Anforderungen des Lebensmittelbuches entspricht. Volumenstrom (VS) Der Volumenstrom wird zur Bestimmung der Rohrweiten und der Wasserzählergrössen benötigt. Er berechnet sich aus VS = BW x Gleichzeitigkeitsfaktor. Wasserversorgungsanlagen Anlagen, in denen Wasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Fassungen/Brunnenstuben, Reservoirs, Wasseraufbereitungsanlagen sowie die Verbindungsleitungen bis zum Bezüger). Zielgebühr Die Zielgebühr ist die mittelfristig absehbare Obergrenze der Gebühren und Beiträge.

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