Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 3t (Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: 2 ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1. 3 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21. "3u. 32019 R 0515: Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt diese Verordnung nur für Waren, die unter Art. 8 Abs. 3 des EWR-Abkommens fallen. b) Die Verordnung gilt in Bezug auf Erzeugnisse, die unter Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll 47 des EWR-Abkommens fallen, nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. c) Die Wörter ,Art. 34 AEUV‘ werden durch die Wörter ,Art. 11 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) Die Wörter ,Art. 36 AEUV‘ werden durch die Wörter ,Art. 13 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. e) In Art. 8 wird das Wort ,Kommission‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt, wenn die betreffende Verwaltungsentscheidung von einer Behörde in einem EFTA- Staat getroffen wurde." 2. Der Text von Nummer 3f (Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.