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7 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000
Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.
2 Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu
den Sitzungen einzuladen. *
3 Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden2).
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kommission: *
a) * befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und
Beratung am Plantahof;
b) * dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs;
c) beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen;
d) * beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;
e) nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich;
f) regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die
Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen.
1) BR 910.050
2) BR 170.420
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
919.100
Art. 3
Sitzungen
1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern,
jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 4
Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen
verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Ab -
wesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.
Art. 5
Ausstand
1 Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches
Interesse an einem Geschäft hat.
2 Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben:
a) Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Beratung vom 5. Dezember 19953);
b) Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule
Plantahof vom 21. November 19954).
Art. 7
In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
3) AGS 1995, 3518
4) AGS 1997, 3857
919.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 2018-004
919.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 1 Abs. 2 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, a) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, b) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, d) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004