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Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs

Graubünden · 919.100 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000

Zusammensetzung 1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein. 2 Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu den Sitzungen einzuladen. * 3 Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4 Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden2).

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kommission: * a) * befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; b) * dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs; c) beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen; d) * beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; e) nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich; f) regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen. 1) BR 910.050 2) BR 170.420 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 919.100

Art. 3

Sitzungen 1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. 2 Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. 3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 4

Beschlussfassung 1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Ab - wesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.

Art. 5

Ausstand 1 Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat. 2 Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben: a) Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Beratung vom 5. Dezember 19953); b) Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof vom 21. November 19954).

Art. 7

In-Kraft-Treten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 3) AGS 1995, 3518 4) AGS 1997, 3857 919.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung - 27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2018-004 27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 2018-004 919.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 1 Abs. 2 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 2 Abs. 1, a) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 2 Abs. 1, b) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004 Art. 2 Abs. 1, d) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

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