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Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds

Glarus · VIII B/21/5 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 VIII B/21/5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zum Gewässerrenaturierungsfonds.

Art. 2

Organisation 1 Der Gewässerrenaturierungsfonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons. 2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet. 3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche. 4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).

Art. 3

Berichterstattung 1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt. 2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.

Art. 4

Einreichung/Bearbeitung Gesuche 1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Gewässerrenaturierungsfonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen. 2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. 3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden. 1) GS VIII B/21/1 SBE XI/7 473 1

Art. 5 VIII B/21/5

Entscheid 1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit. 2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. 3 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrags. 4 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches.

Art. 6

Auflagen 1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen kann mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen werden, namentlich: a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z. B. mittels Ausführungsplänen); b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben; c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke; d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.

Art. 7

Beitragsberechtigte Vorhaben 1 An folgende Kategorien von Vorhaben werden Beiträge gewährt: a. Renaturierungen von verbauten oder eingedolten Gewässern; b. Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen; c. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern mit baulichen Massnahmen; d. Schaffung von Lebensraum und Laichplätzen für Fische; e. bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Auenrevitalisierungen; f. bauliche Massnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gewässerqualität; g. Forschungsvorhaben, welche für den Kanton Glarus von Bedeutung sind. 2 Die maximale Beitragshöhe beträgt für alle Kategorien 50 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. 3 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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