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Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler

Uri · 10.1467 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 10.1467
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12 Kanton Uri 10.1467
  12. Artikel 13
  13. Artikel 14
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16

15 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen. 2 Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 Absenzen

Artikel 2

Verfahren 1 Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie. 2 Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 3 Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1467 Kanton Uri 4 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. 5 Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt. 6 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. * 3 Beurlaubungen 3.1 Besondere Fälle

Artikel 3

Schuljahresanfang 1 Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

Artikel 4

Alpzeit 1 Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.

Artikel 5

Begabtenförderung 1 Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch spezieller Weiterbildungslager und -kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben bewilligt werden.

Artikel 6

Religiöse Feiertage 1 Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.

Artikel 7 Kanton Uri 10.1467

Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen 1 Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden: a) die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert b) der Schulrat, in den übrigen Fällen 2 Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss. * 3 Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt. Artikel 8 * Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur 1 Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson mit. 2 Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit. 3 Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche. 4 Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht. Artikel 8a *Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht 1 Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden: a) wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen b) wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenügende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen lässt 2 Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen. 10.1467 Kanton Uri 3 Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen. * 4 Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.

Artikel 9

Weitere Fälle 1 Die Beurlaubung wird bewilligt: a) bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegenheiten b) bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehrlich ist c) bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen 2 Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab. 3.2 Verfahren

Artikel 10

Verfahren 1 Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es. 2 Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit. 3 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. * 4 Selbstdispensation

Artikel 11

Grundsatz 1 Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.

Artikel 12 Kanton Uri 10.1467

Verfahren 1 Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden. 2 Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig. 3 Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen. 4 Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. * 5 Rechtsschutz

Artikel 13

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111). 6 Schlussbestimmungen

Artikel 14

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben: a) Richtlinien vom 29. September 1983 für die Erteilung von Dispensen für die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben b) Richtlinien vom 14. November 1980 zur Schuldispensation von Schülern in Sportkadern

Artikel 15

Änderung bisherigen Rechts1)

Artikel 16

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft. 1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 10.1467 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung AB 11.08.2000 13.02.2008 01.08.2008 Artikel 2 Abs. 6 geändert AB 23.05.2008 13.02.2008 01.08.2008 Artikel 8 totalrevidiert AB 23.05.2008 13.02.2008 01.08.2008 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 23.05.2008 13.02.2008 01.08.2008 Artikel 12 Abs. 4 geändert AB 23.05.2008 07.12.2011 01.01.2012 Artikel 8a eingefügt AB 06.01.2012 21.01.2015 01.08.2015 Artikel 8a Abs. 3 geändert AB 27.02.2015 17.06.2015 01.08.2015 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 26.06.2015 17.06.2015 01.08.2015 Artikel 7 Abs. 2 geändert AB 26.06.2015 Kanton Uri 10.1467 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.06.2000 01.08.2000 Erstfassung AB 11.08.2000 Artikel 2 Abs. 3 17.06.2015 01.08.2015 geändert AB 26.06.2015 Artikel 2 Abs. 6 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008 Artikel 7 Abs. 2 17.06.2015 01.08.2015 geändert AB 26.06.2015 Artikel 8 13.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 23.05.2008 Artikel 8a 07.12.2011 01.01.2012 eingefügt AB 06.01.2012 Artikel 8a Abs. 3 21.01.2015 01.08.2015 geändert AB 27.02.2015 Artikel 10 Abs. 3 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008 Artikel 12 Abs. 4 13.02.2008 01.08.2008 geändert AB 23.05.2008

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