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Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren

Uri · 40.7110 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7

7 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen, krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch stationäre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden. 2 Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Ausrüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzgesetz erlassen wird. 3 Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.

Artikel 2

Begriffe 1 Als stationärer Einsatz gilt der Einsatz auf Industrie- und Gewerbearealen, Deponien sowie im Bereich von Sportanlagen und Skipisten. 2 Als Maschinen gelten dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.7110 Kanton Uri

Artikel 3

Geltungsbereich 1 Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen. 2 Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen. 3 Von diesem Reglement ausgenommen sind: a) Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Maschinen) b) Baumaschinen nach Artikel 19a Luftreinhalte-Verordnung c) Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen d) Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen 4 Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen abweichende Bestimmungen vereinbart werden. 5 Wenn Maschinen nach Absatz 3 zu einem wesentlichen Teil in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleichwohl diesem Reglement.

Artikel 4

Partikelfilterpflicht 1 Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4 Ziffer 32 und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht. 2 Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktionstüchtig sein. 3 Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu erteilen. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die Wartungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen können.

Artikel 5

Erleichterungen 1 Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnismässig wäre. Kanton Uri 40.7110 2 Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Übergangsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Artikel 6

Übergangsbestimmung 1 Die Anforderungen nach Artikel 4 gelten ab dem 1. Mai 2015. 2 Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden, wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfiltersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren oder spätestens bis am 1. Mai 2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen.

Artikel 7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. November 2014 in Kraft. 40.7110 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.09.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung AB 03.10.2014 Kanton Uri 40.7110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.09.2014 01.11.2014 Erstfassung AB 03.10.2014

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