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Reglement über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals

Fribourg · 122.72.22 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4
  6. Artikel 4des Funktionen zu bewerten und in die in
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10

13 provisions

Art. 1

Schaffung einer ständigen Kommission 1 Es wird eine ständige beratende Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen eingesetzt (nachstehend: Kommission). 2 Die Kommission ist verwaltungsmässig der Finanzdirektion angegliedert.

Art. 2

Zusammensetzung 1 Die Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar dem Chef des Amtes für Personal und Organisation als Präsidenten, vier Personalvertretern und vier weiteren Personen, die vom Staatsrat bezeichnet werden. 2 Die vier Personalvertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen. 3 Von den vier vom Staatsrat bezeichneten Personen müssen mindestens zwei Staatsangestellte sein. Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22 4 Das Amt für Personal und Organisation führt das Sekretariat der Kommission. 2 Bewertungssystem

Art. 3

Beschlussverfahren 1 Die Kommission prüft die verschiedenen bestehenden Bewertungssysteme; sie trifft eine Vorauswahl und erstellt einen Bericht mit ihren Vorschlägen. 2 Der Bericht wird der Delegation des Staatsrates für Personalfragen (nachstehend: Delegation) zugestellt. 3 Die Delegation prüft den Kommissionsbericht und unterbreitet ihn mit ihrer Stellungnahme dem Staatsrat. Dieser genehmigt in der Form eines Beschlusses ein allgemeines Bewertungssystem.

Art. 3a

Verwaltung 1 Die Kommission betreut das angenommene System zur Funktionsbewertung und beantragt dem Staatsrat periodisch Anpassungen entsprechend den Entwicklungen in der Arbeitswelt. 3 Bewertung und Einreihung

Art. 4

Auftrag 1 Die Kommission wird von der Delegation oder vom Staatsrat beauftragt, die

Artikel 4des Funktionen zu bewerten und in die in

Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals festgesetzte Gehaltsskala einzureihen. 2 Der Auftrag wird schriftlich zugestellt und muss ausreichend umschrieben sein. Die Kommission kann dem Staatsrat vorschlagen, Vorschriften über die Form und den Inhalt des Auftrags zu erlassen. 3 Die Delegation oder der Staatsrat kann die Kommission über die betreffende Direktion beauftragen, die gemeinnützigen Institutionen, deren Gehaltskosten vom Staat subventioniert werden, in Fragen der Funktionsbewertung und -einreihung zu beraten.

Art. 5

Antrag 1 Die Anträge von Mitarbeitern oder Verbänden in Bezug auf die Bewertung und Einreihung der Funktionen sind schriftlich an die betreffenden Direktionen zu richten. Sie sind ausreichend zu begründen. Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22 2 Die betreffende Direktion unterbreitet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Delegation und der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag vorgängig und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen. Dabei kann sie sich mit den Antragstellerinnen und Antragsteller oder einer Delegation von ihnen treffen. 3 Die Delegation kann den Antrag mit ihrer Stellungnahme entweder in Form eines Auftrags an die Kommission weiterleiten oder ihn mit ihrer Stellungnahme dem Staatsrat vorlegen. Im letzteren Fall beschliesst der Staatsrat, den Antrag in Form eines Auftrags an die Kommission weiterzuleiten oder den Antrag abzuweisen.

Art. 6

Bewertung und Kommissionsbericht 1 Die Kommission bewertet gestützt auf den Auftrag die betreffenden Funktionen gemäss dem angenommenen Bewertungssystem. 2 Sie kann sich an Personen wenden, welche die zu bewertenden Funktionen ausüben oder besonders gut kennen, und eine Begleitgruppe mit Fachpersonen nach Berufssparten schaffen. 3 Sie definiert in enger Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde die Auswahl der Funktionsinhabenden, die an der Bewertung teilnehmen. Die ausgewählten Personen müssen bei der Bewertung ihrer Funktion mitwirken. 4 Sie sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen oder Dienststellen, in denen eine Bewertung vorgenommen werden soll, für die erforderliche interne Information und Ausbildung. 5 Sie richtet den Bericht an die Delegation. Sind mindestens zwei Mitglieder der Kommission anderer Meinung als die Mehrheit, so wird diese Meinung als Bericht der Minderheit ebenfalls überwiesen. 6 Der Bericht enthält das Bewertungsergebnis in nicht gewichteten und gewichteten Punkten in den einzelnen Bereichen und schliesst mit einem Einreihungsantrag.

Art. 7

Einreihung 1 Der Staatsrat beschliesst gestützt auf den Kommissionsbericht und die Stellungnahme der Delegation über die Beibehaltung oder die Änderung der Einreihung der betreffenden Funktionen oder über ihre erstmalige Einreihung. Er ändert gegebenenfalls die Verordnung über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals. Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22 2 Die Kommission macht eine Aufstellung der Bewertungsergebnisse mit Angabe der Punkte, die in den einzelnen Bereichen in den betreffenden Funktionen erzielt wurden, sowie mit einem Kurzbeschrieb der Anforderungen und Belastungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich sowie im Bereich der Verantwortung. 4 Rechtsmittel

Art. 8

Antrag auf formellen Entscheid 1 Die Mitarbeiter oder gegebenenfalls Berufsverbände (die Antragstellenden), welche die Einreihung ihrer Funktion beziehungsweise der Funktion ihrer Mitglieder anfechten wollen, müssen beim Staatsrat beantragen, dass er einen formellen Entscheid darüber fällt, ob die Verordnung über die Einreihung der Funktionen auf sie angewendet wird. 2 Bevor der Staatsrat seinen Entscheid trifft, teilt er den Antrag der Kommission mit. Er weist sie an, die Einsichtnahme ins Dossier an ihrem Sitz zu organisieren und den Antragstellenden bei Bedarf weitere Auskünfte zu erteilen. 3 Nach Einsichtnahme ins Dossier können die Antragstellenden schriftlich innert dreissig Tagen beim Staatsrat ihre Bemerkungen einreichen. In derselben Frist können sie auch ihren Antrag zurückziehen. 4 Wird am Antrag festgehalten, so fällt der Staatsrat einen Entscheid mit entsprechender Begründung.

Art. 9

Beschwerde 1 Der im Sinne von Artikel 8 gefällte Entscheid kann gemäss der Personalgesetzgebung mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 9a

Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028 1 In den Jahren 2026, 2027 und 2028 wird die Bearbeitung von Anträgen auf formellen Entscheid sistiert. Die Sistierung gilt für die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung hängigen Anträge und für die in diesem Zeitraum neu eingereichten Anträge.

Art. 10

Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.06.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 302 / d 308 29.03.1994 Art. 2 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 29.03.1994 Art. 4 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 29.03.1994 Art. 6 geändert 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 29.06.1999 Art. 3a eingefügt 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 4 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 5 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 6 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 7 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Abschnitt 4 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 8 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 29.06.1999 Art. 9 geändert 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120 08.01.2008 Art. 9 geändert 01.01.2008 2008_001 10.07.2015 Art. 2 geändert 01.06.2015 2015_076 24.05.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_063 24.05.2022 Art. 2 Abs. 2 totalrevidiert 01.07.2022 2022_063 24.05.2022 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_063 17.01.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2023 2023_004 17.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2023 2023_004 01.09.2025 Art. 9a eingefügt 01.01.2026 2025_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.06.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 302 / d 308 Art. 2 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 2 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076 Art. 2 Abs. 1 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063 Art. 2 Abs. 2 totalrevidiert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063 Art. 2 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063 Art. 3a eingefügt 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 4 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 Art. 4 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 5 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 6 geändert 29.03.1994 29.03.1994 BL/AGS 1994 f 215 / d 219 Art. 6 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 7 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 7 Abs. 1 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004 Abschnitt 4 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 8 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 8 Abs. 1 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004 Art. 9 geändert 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238 Art. 9 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001 Art. 9a eingefügt 01.09.2025 01.01.2026 2025_063 Staatspersonal, Bewertung und Einreihung der Funktionen – B 122.72.22

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