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V vom 25. April 2023 über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung; WQV)

Liechtenstein · 910.016 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 5 Zugelassene Rebsorten
  6. Art. 6 Zugelassene Rebflächen
  7. Art. 7 Beseitigung von Reben
  8. Art. 8 Neuanpflanzungen
  9. Art. 9 Erneuerung von Rebflächen
  10. Art. 10 Rebbaukataster
  11. Art. 11 Traubenpass
  12. Art. 12 Grundsatz
  13. Art. 13 Pflichten der Rebbewirtschafter
  14. Art. 14 Pflichten der Einkellerer
  15. Art. 15 Deklassierung im Rahmen der Weinlesekontrolle
  16. Art. 16 Überwachung der Weinlesekontrolle
  17. Art. 17 Weinkategorien und Qualitätsstufen
  18. Art. 18 Klassierung der Weine
  19. Art. 19 Grundsatz
  20. Art. 20 Anbaugebiet
  21. Art. 21 Rebsorten
  22. Art. 22 Anbaumethode
  23. Art. 23 Süssung und Anreicherung
  24. Art. 24 Weinbereitungsmethoden
  25. Art. 25 Verschnitt
  26. Art. 26 Selbstkontrolle
  27. Art. 27 Anbaugebiet
  28. Art. 28 Natürlicher Mindestzuckergehalt
  29. Art. 29 Maximalertrag
  30. Art. 30 Herstellungsgebiet
  31. Art. 31 Verschnitt
  32. Art. 32 Anbaugebiet
  33. Art. 33 Handlese
  34. Art. 34 Herstellungsgebiet
  35. Art. 35 Analytische Prüfung des verkaufsfertigen Weines
  36. Art. 36 Organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weines
  37. Art. 37 Natürlicher Mindestzuckergehalt
  38. Art. 38 Maximalertrag
  39. Art. 39 Verschnitt
  40. Art. 40 Alter der Rebstöcke
  41. Art. 41 Kontrolle der Traubenproduktion
  42. Art. 42 Natürlicher Mindestzuckergehalt
  43. Art. 43 Maximalertrag
  44. Art. 44 Verschnitt
  45. Art. 45 Obligatorische Angaben zur Kennzeichnung
  46. Art. 46 Bezeichnung von Weinen der Kategorien 1 und 2
  47. Art. 47 Fakultative Angaben zur Kennzeichnung
  48. Art. 48 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
  49. Art. 49 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  50. Art. 50 Abschluss einer Leistungsvereinbarung
  51. Art. 51 Grundsatz
  52. Art. 52 Beschwerde
  53. Art. 53 Übertretungen
  54. Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
  55. Art. 55 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den Rebbau und die Massnahmen zur Verbesserung der Weinqualität, insbesondere: a) die Führung des Rebsortenverzeichnisses und Rebbaukatasters; b) die Weinlesekontrolle; c) die Klassierung von Wein; d) die Qualitätsanforderungen an Wein; e) die Kennzeichnung von Wein.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für: a) den Rebbau in Liechtenstein; b) die Weinbereitung in Liechtenstein; werden dazu ausländische Trauben verwendet, müssen diese die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen; c) Wein, der im Ausland aus Liechtensteiner Trauben hergestellt wird und zur Vermarktung in Liechtenstein bestimmt ist. 2) Sie gilt nicht für: a) Wein, der in Liechtenstein aus ausländischen Trauben hergestellt und im Ausland vermarktet wird; b) den Rebbau und die Weinbereitung auf einer Rebfläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen; vorbehalten bleiben die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a und Art. 9 Abs. 2.

Art. 3 Verhältnis zum Zollvertragsrecht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, insbesondere: a) die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) (SR 916.140); b) die Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12).

Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "ausländische Trauben": Trauben, die nicht auf Liechtensteiner Boden gewachsen sind; b) "Ursprung": das abgegrenzte, geografische Gebiet (z.B. Gemeinde oder Reblage), in dem die zur Weinbereitung verwendeten Trauben gewachsen sind; c) "kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, Appellation d'origine contrôlée, AOC)": Bezeichnung für Liechtensteiner Wein, dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung durch staatliche Kontrolle gewährleistet ist; d) "Liechtensteiner Wein": Wein, der in Liechtenstein aus Trauben mit liechtensteinischem Ursprung hergestellt wird; e) "Rebbau": die Produktion von Trauben zur Weinbereitung; f) "Vinifikation": das Verfahren, bei welchem aus frischen Trauben bzw. aus frischem Traubenmost durch alkoholische Gärung Wein hergestellt wird; g) "Weinbereitung": der gesamte Prozess - Vinifikation und Ausbau - von den frischen Trauben zum abgabefertigen Wein. 2) Im Übrigen finden die weinspezifischen Begriffe des Anhangs dieser Verordnung und des Anhangs 1 der schweizerischen Weinverordnung Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 5 Zugelassene Rebsorten

1) Zum Anbau in Liechtenstein sind alle Rebsorten zugelassen, die im Rebsortenverzeichnis aufgeführt sind. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt das Rebsortenverzeichnis. 2) Eine Rebsorte, die nicht im Rebsortenverzeichnis aufgeführt ist, kann auf Antrag ins Rebsortenverzeichnis aufgenommen werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des der beabsichtigten Anpflanzung vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eingereicht werden. 3) Die Eignung der Rebsorte, die neu ins Rebsortenverzeichnis aufgenommen werden soll, wird vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überprüft. Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Aufnahme der Rebsorte ins Rebsortenverzeichnis. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich zugestellt. 4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den versuchsweisen Anbau von höchstens 100 Rebstöcken einer neuen Rebsorte.

Art. 6 Zugelassene Rebflächen

Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen: a) für welche die Neuanpflanzung nach Art. 8 bewilligt wurde; b) auf denen bereits vor Einführung der Bewilligungspflicht Rebbau im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben wurde.

Art. 7 Beseitigung von Reben

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben. 2) Es kann aus Gründen des Pflanzenschutzes die Beseitigung nicht mehr genutzter und gepflegter Reben verfügen.

Art. 8 Neuanpflanzungen

1) Neuanpflanzungen bedürfen vorbehaltlich Abs. 4 einer Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist spätestens bis zum 31. Dezember des der beabsichtigten Anpflanzung vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft einzureichen. Er hat mindestens die Angaben nach Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 zu enthalten. 2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überprüft die Eignung des beantragten Standorts für den Weinbau. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: a) die Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 der schweizerischen Weinverordnung; b) die Zonenzugehörigkeit der Fläche; c) die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes. 3) Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Aufnahme der Rebfläche in den Rebbaukataster. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. 4) Folgende Neuanpflanzungen bedürfen keiner Bewilligung, sind jedoch dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft vorgängig zu melden: a) einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen, sofern dieser keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet; b) Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen.

Art. 9 Erneuerung von Rebflächen

1) Die Erneuerung von Rebflächen ist meldepflichtig und jeweils spätestens bis zum 31. Mai des Jahres der Anpflanzung dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Meldung hat mindestens die nach Art. 10 Abs. 2 geforderten Angaben zur Aktualisierung des Rebbaukatasters zu enthalten. 2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt auch für Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen.

Art. 10 Rebbaukataster

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt einen Rebbaukataster, in welchem alle Rebflächen in Liechtenstein erfasst sind. 2) Der Rebbaukataster enthält für jede Rebfläche folgende Angaben: a) den Namen des Rebbewirtschafters; b) das Pflanzdatum der Rebstöcke; und c) die Angaben nach Art. 4 Abs. 1 der schweizerischen Weinverordnung. 3) Zur Bestätigung der aktuellen Daten des Rebbaukatasters übermittelt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft dem Rebbewirtschafter jährlich spätestens bis zum 1. Mai den Auszug des Katasters für seine Rebfläche. Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, allfällige Änderungen der eingetragenen Daten spätestens bis zum 31. Mai dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zu melden. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung ein, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zu den angeführten Daten im Rebbaukataster. 4) Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, die vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft durchgeführten oder veranlassten Kontrollen der Angaben nach Abs. 2 insbesondere in Form von Rebbergbegehungen zuzulassen. 5) Neuanpflanzungen nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a können auf Antrag des Rebbewirtschafters im Rebbaukataster erfasst werden.

Art. 11 Traubenpass

Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erstellt jährlich auf der Grundlage des aktuellen Rebbaukatasters für jeden Rebbewirtschafter einen Traubenpass nach Art. 24b der schweizerischen Weinverordnung. Der Traubenpass wird dem Rebbewirtschafter zugestellt und gilt als verbindliche Grundlage für die ertragsbezogene Klassierung der Traubenernte.

Art. 12 Grundsatz

1) Die Weinlesekontrolle bezweckt, die Qualität der Trauben zu fördern und deren Ursprung zu überwachen. Sie dient zudem der Überprüfung der Einhaltung der Mengenbegrenzungen und der Mindestzuckergehalte für die verschiedenen Weinkategorien und Qualitätsstufen. 2) Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch den Einkellerer. Es können dazu externe Kontrolleure beigezogen werden.

Art. 13 Pflichten der Rebbewirtschafter

1) Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, den Einkellerer bei der Weinlesekontrolle zu unterstützen und ihm die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung und Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis c und g der schweizerischen Weinverordnung mitzuteilen. 2) Der Rebbewirtschafter muss insbesondere: a) die Traubenposten rechtzeitig beim Einkellerer zur Weinlesekontrolle anmelden; b) jeden Traubenposten so kennzeichnen, dass er eindeutig einer Rebfläche zugeordnet werden kann; c) die nötigen Dokumente, welche die zu erfassenden Angaben nach Art. 14 Abs. 1 belegen, zur Einsichtnahme bereithalten; d) bei der Kontrolle anwesend sein und die korrekte Erfassung der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 bestätigen.

Art. 14 Pflichten der Einkellerer

1) Der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten folgende Angaben: a) die Leseart; b) die Traubenmenge, gewogen in kg; c) das Ergebnis einer allfälligen Stichprobenkontrolle des Betriebshefts nach Art. 22 Abs. 2; und d) die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g der schweizerischen Weinverordnung. 2) Der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten anhand des dazugehörigen Traubenpasses und der Angaben nach Abs. 1 oder aufgrund einer allfälligen Deklassierung nach Art. 15 in eine der Weinkategorien und Qualitätsstufen nach Art. 17 ein. 3) Er meldet die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 29 Abs. 4 Bst. b der schweizerischen Weinverordnung bei Traubengut aus Liechtenstein dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft. Bei Traubengut aus dem Ausland erfolgt die Meldung an die zuständige Stelle im Ausland.

Art. 15 Deklassierung im Rahmen der Weinlesekontrolle

1) Wird bei der Weinlesekontrolle festgestellt, dass ein Traubenposten nicht den Anforderungen für die angestrebte Weinkategorie entspricht, wird eine Deklassierung nach Abs. 2 und 3 durchgeführt. 2) Liegt eine Überschreitung der gemäss Traubenpass für den jeweiligen Traubenposten zulässigen Maximalmenge innerhalb der Gewichtstoleranz von 5 % vor, wird die überschreitende Menge in die nächsttiefere Kategorie deklassiert. Liegt die Mengenüberschreitung über der Gewichtstoleranz von 5 %, wird der gesamte Traubenposten in die nächsttiefere Kategorie deklassiert, deren Anforderungen erfüllt sind. 3) Weist ein Traubenposten bei der Weinlesekontrolle einen zu geringen natürlichen Mindestzuckergehalt für die angestrebte Weinkategorie auf, wird der gesamte Traubenposten in diejenige Kategorie deklassiert, deren Anforderungen bezüglich Mindestzuckergehalt erfüllt sind.

Art. 16 Überwachung der Weinlesekontrolle

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überwacht die Weinlesekontrolle der Einkellerer nach Massgabe von Art. 30 und 30a der schweizerischen Weinverordnung. Es kann dazu insbesondere: a) Einsicht in Dokumente nehmen; b) die Weinlesekontrolle vor Ort überprüfen; c) einen Lokalaugenschein zur Kontrolle der restlosen Ernte des gesamten Traubenertrages durchführen. 2) Die Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerer erfolgt risikobasiert. Dabei berücksichtigt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft insbesondere: a) das bisherige Verhalten des Einkellerungsbetriebs hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Art. 17 bis 44; b) jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen Art. 14 und 17 bis 44; c) Art. 30a Abs. 2 der schweizerischen Weinverordnung. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft übermittelt die Informationen nach Art. 30b der schweizerischen Weinverordnung an die zuständigen Stellen.

Art. 17 Weinkategorien und Qualitätsstufen

1) Weine werden in zwei Kategorien eingeteilt: a) Kategorie 1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b) Kategorie 2: alle übrigen Weine. 2) Innerhalb der Kategorie 1 wird zwischen zwei Qualitätsstufen unterschieden: a) Weine der Kategorie 1 mit Qualitätsprädikat "Auslese Liechtenstein" bzw. "Sélection Liechtenstein"; b) Weine der Kategorie 1 ohne Qualitätsprädikat.

Art. 18 Klassierung der Weine

1) Ein Wein muss alle Anforderungen einer Kategorie bzw. Qualitätsstufe erfüllen, um dieser anzugehören. 2) Erfüllt ein Wein die Anforderungen der angestrebten Kategorie bzw. Qualitätsstufe nicht, wird er automatisch der nächsttieferen Kategorie bzw. Qualitätsstufe zugeordnet, deren Anforderungen er vollumfänglich erfüllt. 3) Für die Deklassierung eines Traubenpostens im Rahmen der Weinlesekontrolle gelten die Vorschriften nach Art. 15.

Art. 19 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Weine. Vorbehalten bleiben weitergehende Anforderungen für einzelne Weinkategorien und Qualitätsstufen.

Art. 20 Anbaugebiet

Die im Rebbaukataster aufgeführten Rebflächen können für die Produktion von Trauben aller Weinkategorien und Qualitätsstufen genutzt werden.

Art. 21 Rebsorten

Die im Rebsortenverzeichnis aufgeführten Rebsorten können für die Produktion von Wein aller Kategorien und Qualitätsstufen verwendet werden.

Art. 22 Anbaumethode

1) Trauben zur Produktion von Wein müssen von Rebflächen stammen, die nach dem Verfahren des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder des Biologischen Landbaus bewirtschaftet werden. 2) Als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 geforderten Anbaumethode dient das nach den Bestimmungen über den ÖLN oder den Biologischen Landbau geführte Betriebsheft. Dieses muss zu jeder Zeit, insbesondere bei der Weinlesekontrolle, für eine allfällige Stichprobenkontrolle verfügbar sein.

Art. 23 Süssung und Anreicherung

1) Süssung und Anreicherung sind nur zulässig, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über den Alkoholgehalt und die Anreicherung. 2) Der natürliche Alkoholgehalt darf durch eine Anreicherung nach Abs. 1 um höchstens 2,5 Volumenprozent auf höchstens 15 Volumenprozent erhöht werden. 3) Süssung oder Anreicherung nach Abs. 1 gilt nicht als Verschnitt.

Art. 24 Weinbereitungsmethoden

Auf die Weinbereitungsmethoden finden die Bestimmungen über zulässige önologische Verfahren und Behandlungen nach Art. 72 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke Anwendung. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über die Weinbereitung.

Art. 25 Verschnitt

1) Verschnitt mit Trauben, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprungs ist verboten. 2) Verschnitt ist jeweils nur mit Trauben, Traubenmost oder Wein der gleichen oder einer höheren Weinkategorie und Qualitätsstufe sowie gleicher Farbe zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2. 3) Die erlaubten Verschnittmengen richten sich nach den Anforderungen an die jeweilige Weinkategorie bzw. Qualitätsstufe nach Art. 31, 39 und 44. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über den Verschnitt.

Art. 26 Selbstkontrolle

1) Rebbewirtschafter und Einkellerer sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Selbstkontrolle verpflichtet. Diese hat mindestens zu umfassen: a) die Führung eines Betriebshefts mit Aufzeichnungen über den ÖLN oder den Biologischen Landbau nach Art. 22 Abs. 2; b) die Dokumentation der verschiedenen Schritte der Weinbereitung; c) die Erfassung und Dokumentation von Alkoholgehalt, pH-Wert und gesamter schwefeliger Säure des abgabefertigen Weins; d) die Erfassung und Dokumentation von Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck des abgabefertigen Weines. 2) Die Massnahmen der Selbstkontrolle müssen in einem der Betriebsgrösse angepassten Umfang schriftlich festgehalten werden und jederzeit für eine Stichprobenkontrolle verfügbar sein. 3) Die amtliche Kontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle.

Art. 27 Anbaugebiet

Wein der Kategorie 2 darf aus Trauben hergestellt werden, welche in Liechtenstein oder im Ausland gewachsen sind.

Art. 28 Natürlicher Mindestzuckergehalt

Der Mindestgehalt an natürlichem Zucker für Trauben zur Produktion von Wein der Kategorie 2 beträgt: a) 58,5° Öchsle (bzw. 14,4° Brix) für weisse Rebsorten; b) 62° Öchsle (bzw. 15,2° Brix) für rote Rebsorten.

Art. 29 Maximalertrag

1) Der höchst zulässige Traubenertrag für die Verarbeitung zu einem Wein der Kategorie 2 beträgt: a) 1,8 kg/m² für weisse Rebsorten; b) 1,6 kg/m² für rote Rebsorten. 2) Der Einkellerer und das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft können zur Beurteilung des Traubenertrages Rebbergbegehungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 30 Herstellungsgebiet

1) Wein der Kategorie 2 kann in Liechtenstein oder im Ausland hergestellt werden. 2) Eine Vinifikation von Liechtensteiner Trauben im Ausland muss durch die in Art. 46 Abs. 2 Bst. b vorgesehene Sachbezeichnung eindeutig deklariert werden. 3) Eine Vinifikation von ausländischen Trauben in Liechtenstein muss durch die in Art. 46 Abs. 2 Bst. c vorgesehene Sachbezeichnung eindeutig deklariert werden.

Art. 31 Verschnitt

Wein der Kategorie 2 darf vorbehaltlich Art. 25 insgesamt bis höchstens 15 % verschnitten werden.

Art. 32 Anbaugebiet

Wein der Kategorie 1 darf nur aus Trauben hergestellt werden, welche in Liechtenstein gewachsen sind.

Art. 33 Handlese

Trauben, welche zur Produktion von Wein der Kategorie 1 verwendet werden sollen, müssen vollständig von Hand gelesen werden.

Art. 34 Herstellungsgebiet

Wein der Kategorie 1 muss in Liechtenstein hergestellt werden.

Art. 35 Analytische Prüfung des verkaufsfertigen Weines

1) Zusätzlich zu den Massnahmen der Selbstkontrolle nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c unterliegt Wein der Kategorie 1 einer stichprobenartigen, externen analytischen Prüfung. 2) Die analytische Prüfung ist durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen und umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bestimmt nach Rücksprache mit dem Weinbauverband Fürstentum Liechtenstein (WBV-FL) den Umfang und die Häufigkeit der Stichproben. 4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist für die Organisation der analytischen Prüfung verantwortlich und kontrolliert, ob die geprüften Weine die Anforderungen erfüllen. Es kann für die organisatorische Abwicklung der analytischen Prüfung den WBV-FL beiziehen. 5) Hat ein Rebbewirtschafter oder Einkellerer im Rahmen seiner Selbstkontrolle nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c bereits eine verkaufsfertige Probe des für die Stichprobe ausgewählten Weines in einem akkreditierten Labor untersuchen lassen, sind diese Befunde anrechenbar. 6) Rebbewirtschafter und Einkellerer sind verpflichtet, die ausgewählten Weine dem untersuchenden Labor kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Kosten der analytischen Prüfung zu tragen.

Art. 36 Organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weines

1) Zusätzlich zu den Massnahmen der Selbstkontrolle nach Art. 26 Abs. 1 Bst. d unterliegt Wein der Kategorie 1 einer stichprobenartigen, externen organoleptischen Prüfung. 2) Die organoleptische Prüfung umfasst mindestens Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird von einem Fachgremium durchgeführt. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bestimmt nach Rücksprache mit dem WBV-FL: a) den Umfang und die Häufigkeit der Stichproben; sowie b) das Fachgremium nach Abs. 2. 4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist für die Organisation der organoleptischen Prüfung verantwortlich und kontrolliert, ob die geprüften Weine die Anforderungen erfüllen. Es kann für die organisatorische Abwicklung der organoleptischen Prüfung den WBV-FL beiziehen. 5) Hat ein Rebbewirtschafter oder Einkellerer im Rahmen seiner Selbstkontrolle nach Art. 26 Abs. 1 Bst. d bereits mit einer verkaufsfertigen Probe des für die Stichprobe ausgewählten Weines an einer organoleptischen Prüfung teilgenommen, die nach einem international anerkannten Beurteilungssystem durchgeführt wurde, sind diese Befunde anrechenbar. 6) Rebbewirtschafter und Einkellerer sind verpflichtet, die ausgewählten Weine dem Fachgremium kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Kosten der organoleptischen Prüfung zu tragen.

Art. 37 Natürlicher Mindestzuckergehalt

Der Mindestgehalt an natürlichem Zucker für Trauben zur Produktion von Wein dieser Qualitätsstufe beträgt: a) 65° Öchsle (bzw. 15,89° Brix) für weisse Rebsorten; b) 75° Öchsle (bzw. 18,18° Brix) für rote Rebsorten.

Art. 38 Maximalertrag

1) Der höchst zulässige Trauben- bzw. Traubenmostertrag für die Verarbeitung zu einem Wein dieser Qualitätsstufe beträgt: a) 1,2 kg/m² und 0,96 l/m² für weisse Rebsorten; b) 1 kg/m² und 0,8 l/m² für rote Rebsorten. 2) Für die Ertragsbegrenzung nach Traubengewicht gemäss Abs. 1 gilt eine Gewichtstoleranz von 5 %. Die Durchführung der Deklassierung richtet sich nach Art. 15. 3) Der Einkellerer und das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft können zur Beurteilung des Traubenertrages Rebbergbegehungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 39 Verschnitt

1) Wein dieser Qualitätsstufe darf vorbehaltlich Art. 25 insgesamt bis höchstens 10 % verschnitten werden. 2) Roséwein dieser Qualitätsstufe darf mit höchstens 10 % Weisswein verschnitten werden.

Art. 40 Alter der Rebstöcke

Trauben, welche zur Produktion von Wein dieser Qualitätsstufe verwendet werden sollen, müssen von Rebstöcken stammen, die ausgehend vom Zeitpunkt ihrer Anpflanzung ein Mindestalter von fünf Jahren haben.

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