Betriebe, in denen Trauben zur Produktion von Wein dieser Qualitätsstufe hergestellt werden, haben das Betriebsheft nach Art. 22 Abs. 2 ordnungsgemäss zu führen und müssen sich einer externen Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über den ÖLN oder den Biologischen Landbau unterziehen. Zur Durchführung der externen Kontrolle beauftragt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eine zertifizierte Inspektionsstelle.
Art. 42 Natürlicher Mindestzuckergehalt
Der Mindestgehalt an natürlichem Zucker für Trauben zur Produktion von Wein dieser Qualitätsstufe beträgt:
a) 75° Öchsle (bzw. 18,18° Brix) für die Rebsorten Chasselas/Weisser Gutedel und Müller-Thurgau;
b) 80° Öchsle (bzw. 19,31° Brix) für die Rebsorten Bianca, Bronner, Johanniter, Saphira, Scheurebe und Baco noir;
c) 85° Öchsle (bzw. 20,43° Brix) für die Rebsorten Sauvignon blanc, Seyval blanc, Blaufränkisch, Dornfelder, Dunkelfelder, Gamaret, Gamay, Garanoir, Regent und Rotburger/Zweigelt;
d) 90° Öchsle (bzw. 21,55° Brix) für alle anderen weissen und roten Rebsorten.
Art. 43 Maximalertrag
1) Der höchst zulässige Trauben- bzw. Traubenmostertrag für die Verarbeitung zu einem Wein dieser Qualitätsstufe beträgt:
a) 0,7 kg/m² und 0,56 l/m² für die Rebsorten Chasselas/Weisser Gutedel, Müller-Thurgau und Solaris;
b) 0,6 kg/m² und 0,48 l/m² für alle anderen Rebsorten.
2) Für die Ertragsbegrenzung nach Traubengewicht nach Abs. 1 gilt eine Gewichtstoleranz von 5 %. Die Durchführung der Deklassierung richtet sich nach Art. 15.
3) Der Einkellerer und das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft können zur Beurteilung des Traubenertrages Rebbergbegehungen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 44 Verschnitt
Für Wein dieser Qualitätsstufe ist jeglicher Verschnitt verboten.
Art. 45 Obligatorische Angaben zur Kennzeichnung
1) Auf der Etikette eines Weines müssen die Angaben nach Art. 75 und die Sachbezeichnung nach Art. 76 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke angebracht werden.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bezeichnungen für Weine der Kategorien 1 und 2 nach Art. 46.
Art. 46 Bezeichnung von Weinen der Kategorien 1 und 2
1) Anstelle der Sachbezeichnung "Wein" muss für Wein der Kategorie 1 die jeweilige im Rebbaukataster vorgesehene kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden. Diese wird durch eine der Angaben "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "KUB", "Appellation d'origine contrôlée" oder "AOC" ergänzt. Bei Weinen, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, kann zusätzlich das Qualitätsprädikat "Auslese Liechtenstein" bzw. "Sélection Liechtenstein" angegeben werden.
2) Die Sachbezeichnung für Weine der Kategorie 2 richtet sich nach dem Ort der Vinifikation. Sie lautet:
a) für Wein der Kategorie 2, der in Liechtenstein aus Liechtensteiner Trauben vinifiziert wurde: "Liechtensteiner Oberländer Landwein" oder "Liechtensteiner Unterländer Landwein", je nach Ursprung der verwendeten Trauben;
b) für Wein der Kategorie 2, der im Ausland aus Liechtensteiner Trauben vinifiziert wurde: "Tafelwein in ... aus Liechtensteiner Trauben hergestellt", wobei auch der genaue Ursprung der Trauben in die Sachbezeichnung aufgenommen werden kann;
c) für Wein der Kategorie 2, der in Liechtenstein aus ausländischen Trauben vinifiziert wurde: "Tafelwein in Liechtenstein aus ... Trauben hergestellt".
Art. 47 Fakultative Angaben zur Kennzeichnung
1) Neben den obligatorischen Angaben nach Art. 45 sind weitere Angaben auf der Etikette, wie z.B. Phantasiebezeichnungen oder Markennamen, Name und Adresse des Produzenten und Hinweise auf Eigenkelterung oder besondere Herstellungsverfahren, zulässig, sofern sie den Tatsachen entsprechen und keinen Anlass zur Täuschung des Konsumenten geben, insbesondere nicht in Bezug auf die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und das in dieser Verordnung definierte Qualitätsprädikat.
2) Angaben nach Abs. 1 sind insbesondere auch die im Anhang dieser Verordnung sowie in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen weinspezifischen Begriffe zur Weinbezeichnung. Sie dürfen in der Deklaration verwendet werden, wenn der Wein die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
3) Auf der Etikette von Weinen der Kategorie 2 nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c dürfen unter Vorbehalt von Abs. 1 weitere Angaben wie Rebsorte oder Jahrgang verwendet werden, wenn die Weine ausschliesslich im Fürstentum Liechtenstein vermarktet werden.
Art. 48 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft obliegt der Vollzug der Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese den Rebbau betreffen, insbesondere:
a) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Rebsorten in das Rebsortenverzeichnis und dessen Führung nach Art. 5;
b) die Verfügung über die Beseitigung von Reben nach Art. 7;
c) die Erteilung von Bewilligungen für Neuanpflanzungen sowie die Entgegennahme von Meldungen für nicht bewilligungspflichtige Neuanpflanzungen nach Art. 8;
d) die Entgegennahme von Meldungen über Erneuerungen von Rebflächen nach Art. 9;
e) die Führung des Rebbaukatasters sowie die Durchführung bzw. Veranlassung von Rebbergbegehungen zur Kontrolle der Angaben nach Art. 10;
f) die Erstellung des Traubenpasses und dessen Zustellung an den Rebbewirtschafter nach Art. 11;
g) die Entgegennahme von Meldungen über Angaben bei Traubengut aus Liechtenstein nach Art. 14 Abs. 3;
h) die Überwachung der Weinlesekontrolle und die Übermittlung von Informationen nach Art. 16;
i) die Durchführung bzw. Veranlassung von Rebbergbegehungen zur Beurteilung des Traubenertrages nach Art. 29, 38 und 43;
k) die Beauftragung einer zertifizierten Inspektionsstelle mit der Durchführung der Kontrolle der Traubenproduktion nach Art. 41.
Art. 49 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt der Vollzug der Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese die Weinbereitung und die Kennzeichnung der Weine betreffen, insbesondere:
a) die Durchführung von Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Selbstkontrolle nach Art. 26;
b) die Bestimmung von Umfang und Häufigkeit der Stichproben der analytischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines sowie deren Organisation und Kontrolle nach Art. 35;
c) die Bestimmung von Umfang und Häufigkeit der Stichproben sowie des Fachgremiums für die organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weines und deren Organisation und Kontrolle nach Art. 36;
d) die Kontrolle der Kennzeichnung der Weine nach Art. 45 bis 47.
Art. 50 Abschluss einer Leistungsvereinbarung
Die Regierung kann mit dem WBV-FL eine Leistungsvereinbarung zur Förderung der Qualität des Liechtensteiner Weins abschliessen.
Art. 51 Grundsatz
1) Die Vollzugsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vornahme von Amtshandlungen Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 140 Franken zu Grunde gelegt.
2) Amtshandlungen nach Abs. 1 sind:
a) die Durchführung von Kontrollen insbesondere nach Art. 10 Abs. 4, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3, Art. 41, 43 Abs. 3 und Art. 45 bis 47 dieser Verordnung sowie nach Art. 29 Abs. 6 der schweizerischen Weinverordnung, soweit diese zu Beanstandungen geführt haben; der Aufwand für die Vorbereitung von Kontrollen wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert;
b) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Rebsorten in das Rebsortenverzeichnis nach Art. 5;
c) die Erteilung von Bewilligungen für Neuanpflanzungen nach Art. 8;
d) die Erbringung besonderer Dienstleistungen und die Durchführung besonderer Kontrollen, die nicht vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft oder vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht.
3) Sind im Rahmen der Kontrollen nach Abs. 2 Bst. a Probenuntersuchungen erforderlich, so werden die Probenerhebung und -untersuchung sowie das Material nach den effektiven Kosten verrechnet.
Art. 52 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft sowie des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
Art. 53 Übertretungen
1) Nach Art. 76 des Landwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen nach Art. 5, 6, 8 bis 10, 13, 14, 22, 40 und 41 verstösst.
2) Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung; die Zuständigkeit richtet sich nach der Lebensmittelkontrollverordnung.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juli 2009 über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung; WQV), LGBl. 2009 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin