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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Flur Süd»

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Contents: 40 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Hochhaus
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Dachbegrünung
  21. Art. 21 C. Freiraum
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Durchgrünung
  26. Art. 26 D. Gestaltung
  27. Art. 27
  28. Art. 28 E. Erschliessung und Parkierung
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 F. Umwelt
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 G. Schlussbestimmungen

40 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der private Gestaltungsplan «Areal Flur Süd» schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Dienstleistungszentrums am Standort Flur-/Flüelastrasse mittels einer etappierten Entwicklung von hoher städtebaulicher und stadträumlicher Qualität. 2 Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: a. Weiterentwicklung des Dienstleistungscampus im Gebiet Flur Süd sowie Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze; b. Schaffung einer öffentlich nutzbaren Fuss- und Velowegverbindung zwischen Flur- und Flüelastrasse; c. Aufwertung und Vergrösserung der Freiräume zugunsten der Öffentlichkeit; d. Schaffung der Voraussetzungen für die langfristige Integration der Energiezentrale des Energieverbunds Flurstrasse in die Arealentwicklung; e. Entwicklung des Areals orientiert an den Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft gemäss Art. 10 GO.

Art. 2

Der private Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

Art. 3

Diese Vorschriften gelten für den im Plan bezeichneten Geltungsbereich zwischen der Flurstrasse und der Flüelastrasse. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 634 vom 23. Juni 2021. Zweck und Ziele Bestandteile

Art. 4 Geltungsbereich

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 im Geltungsbereich keine Anwendung. 2 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4. 3 Übergeordnetes kantonales und eidgenössisches Recht bleiben vorbehalten. 4 Für diesen Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 und den zugehörigen Verordnungen in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt: a. Teilgebiet A mit dem oberirdischen Baubereich A1 sowie den unterirdischen Baubereichen U2 und zu Teilen U1; b. Teilgebiet B mit dem oberirdischen Baubereich B1 und Teilen des unterirdischen Baubereichs U3; c. Teilgebiet C mit dem oberirdischen Baubereich C1 sowie Teilen der unterirdischen Baubereiche U1 und U3.

Art. 6

1 Es sind mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsnutzungen sowie Infrastrukturen für die Energieversorgung des Quartiers zulässig. 2 Publikumsintensive Verkaufsnutzungen, insbesondere Einkaufszentren, Warenhäuser und dergleichen, die einen dauernden intensiven motorisierten Verkehr auslösen, sind im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig. 3 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind in den Geltungsbereichen nicht zulässig.

Art. 7

1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche in allen Geschossen beträgt: a. im Teilgebiet A: 22 000 m2; b. im Teilgebiet B: 11 000 m2; c. im Teilgebiet C: 32 000 m2. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Geltendes Recht Teilgebiete Nutzweise Ausnützung 2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in allen Geschossen (einschliesslich Dach- und Untergeschossen) unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 3 Die Übertragung von anrechenbarer Geschossfläche in andere Teilgebiete ist zulässig; die anrechenbare Geschossfläche gemäss Abs. 1 darf dabei um höchstens 10 Prozent überschritten werden.

Art. 8

1 Die Gebäude sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubereiche anzuordnen. 2 Im Bereich von im Plan als Pflichtlinie bezeichneten Baubereichsbegrenzungen sind Gebäude auf die Baubereichsbegrenzung zu stellen; nur untergeordnete Fassadenteile dürfen zurückweichen. 3 Folgende Gebäudeteile und Anlagen dürfen, vorbehältlich der Baulinienbereiche, über die Baubereiche hinausragen oder diese überstellen: a. Dachvorsprünge und technische Anlagen wie Kamine, Lüftungskanäle und dergleichen; b. einzelne oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken und dergleichen, jedoch insgesamt höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge; diese Vorsprünge dürfen höchstens 1,5 m über die Baubegrenzungslinien hinausragen und haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten; c. zwischen den Baubereichen C1 (Süd-Ost-Fassade) und B1 (Nord-West-Fassade) ist in jedem Obergeschoss höchstens eine Passerelle über eine Breite von höchstens 5 m zulässig. 4 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG6 sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 9

1 Im Baubereich A1 ist ein Hochhaus zulässig. 2 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die rechtskräftigen Baulinien und in Abweichung von Art. 11 Abs. 3 durch die einzuhaltenden Grenzabstände definiert wird; das Vergleichsprojekt hat eine Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. Baubereiche

Art. 10 Hochhaus

1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb der Baubereiche sowie den im Plan bezeichneten unterirdischen Baubereichen zulässig. 2 Im unterirdischen Baubereich U1 müssen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile einen Abstand zum gestalteten Boden von mindestens 1,5 m, in den Baubereichen U2 und U3 von mindestens 3,5 m einhalten.

Art. 11

1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig. 2 Es darf auf die Baubereichsbegrenzung gebaut werden. 3 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz-, Gebäude-, Strassen- und Wegabstände innerhalb des Geltungsbereichs zustimmungsfrei unterschritten werden.

Art. 12

Der gewachsene Boden wird wie folgt festgelegt: a. Teilgebiet A: 407,1 m ü. M.; b. Teilgebiet B: 408,9 m ü. M.; c. Teilgebiet C: 407,7 m ü. M.

Art. 13

1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen und Anlieferungszonen sind zulässig. 2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. 3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs sowie zum Hochwasserschutz können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden.

Art. 14

Die maximale Gebäudehöhe wird durch Eintrag im Plan festgelegt.

Art. 15

Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen des PBG7 frei.

Art. 16

1 Die zur Flurstrasse, zur Vorzone und zum Fuss- und Veloweg gemäss Planeintrag orientierten Teile des Erdgeschosses im Baubereich A1 sind mindestens in der ersten Raumtiefe mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 4,5 m auszugestalten. 7 vom 7. September 1975, LS 700.1. Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile Abstände Gewachsener Boden Abgrabungen, Aufschüttungen Gebäudehöhe Geschosszahl Erdgeschoss 2 Der zur Flurstrasse orientierte Teil des Erdgeschosses im Baubereich C1 ist mindestens in der ersten Raumtiefe mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 4,5 m auszugestalten, wobei diese durch den Einzug von Galerien verringert werden darf. 3 An den zur Flurstrasse, zur Vorzone und zum Fuss- und Veloweg gemäss Planeintrag orientierten Gebäudefassaden des Baubereichs A1 sind im Erdgeschoss mindestens in der ersten Raumtiefe nur publikumsorientierte Nutzungen, wie z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte und Kinderbetreuungseinrichtungen, zulässig. 4 An den zur Flüelastrasse und zum Pocket-Park gemäss Planeintrag orientierten Gebäudefassaden des Baubereichs B1 sind im Erdgeschoss mindestens in der ersten Raumtiefe nur Gewerbenutzungen sowie publikumsorientierte Nutzungen, wie z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte und Kinderbetreuungseinrichtungen zulässig.

Art. 17

Es sind nur Flachdächer zulässig.

Art. 18

1 Über das oberste Geschoss hinaus sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Beschattungsanlagen, Kamine, Abluftrohre, Absturzsicherungen, Treppen- und Liftaufbauten, Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig. 2 Für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine maximale Höhe von 1,2 m. 3 Anlagen zur Fassadenreinigung müssen im Ruhezustand innerhalb von Ebenen liegen, die: a. unter 45 Grad an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden; und b. höchstens bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die in 4,5 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.

Art. 19

1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. 2 Mit Ausnahme des Hochhausdachs ist der Gesamtaufbau auf den Flachdächern so zu dimensionieren, dass die Flachdächer gleichermassen der Begrünung und der Retention dienen. 3 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dachgestaltung Technisch bedingte Dachaufbauten

Art. 20 Dachbegrünung

1 Die bauliche Entwicklung erfolgt in drei Etappen: a. Etappe 1 umfasst im Wesentlichen einen Neubau im Baubereich A1, die Realisierung des im Plan bezeichneten öffentlich nutzbaren Fuss- und Velowegs sowie die Aufwertung der im Plan bezeichneten Vorzone; b. Etappe 2 umfasst im Wesentlichen einen Ersatzneubau im Baubereich B1, die Realisierung des im Plan bezeichneten Pocket-Parks sowie die gestalterische Aufwertung aller übrigen Freiflächen im Geltungsbereich; c. Etappe 3 umfasst im Wesentlichen einen Ersatzneubau im Baubereich C1. 2 Weitere untergeordnete Etappierungen sind zulässig.

Art. 21 C. Freiraum

Mit den Baugesuchen für die Etappen 1, 2 und 3 gemäss Art. 20 ist jeweils ein Umgebungsplan für den gesamten Geltungsbereich einzureichen, der die Gestaltung sowie die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung aller Freiräume umfasst.

Art. 22

1 Der im Plan als Vorzone bezeichnete Bereich ist als öffentlich nutzbarer Freiraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität zu gestalten. 2 Innerhalb des im Plan mit Pocket-Park bezeichneten Bereichs ist ein zusammenhängender, begrünter, öffentlich nutzbarer Freiraum mit einer Mindestgrösse von 1800 m2 zu erstellen.

Art. 23

1 Für die Etappe 1 gilt im gesamten Geltungsbereich eine Freiflächenziffer von 15 Prozent. 2 Für die Etappen 2 und 3 gilt im gesamten Geltungsbereich eine Freiflächenziffer von 20 Prozent.

Art. 24

1 Die Gestaltung des Aussenraums muss zu einer guten Durchgrünung des Quartiers beitragen. 2 Es sind mindestens an den im Plan bezeichneten Lagen Grossbäume zu pflanzen. 3 Entlang der Flurstrasse ist unter Berücksichtigung der Erschliessung eine raumwirksame Begrünung anzulegen. 4 Entlang der Flüelastrasse sind unter Berücksichtigung der Erschliessung Bäume zu pflanzen. Etappierung Umgebungsplan Öffentlich nutzbare Freiräume Freiflächenziffer

Art. 25 Durchgrünung

Die unversiegelte Fläche beträgt im gesamten Geltungsbereich mindestens: a. in Etappe 1: 2190 m2; b. in Etappe 2: 3255 m2; c. in Etappe 3: 3655 m2.

Art. 26 D. Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht; diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtung.

Art. 27

Für die Realisierung der Etappen 1, 2 und 3 besteht jeweils die Pflicht, ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb) durchzuführen.

Art. 28 E. Erschliessung und Parkierung

Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr ist auf das öffentliche Fuss- und Velowegnetz auszurichten.

Art. 29

Der im Plan bezeichnete öffentlich nutzbare Fuss- und Veloweg muss eine Breite von mindestens 4 m aufweisen.

Art. 30

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Bereichen über die Flüela- und Flurstrasse. 2 In Etappe 1 erfolgt die Anlieferung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans bestehenden Bereichen. 3 Mit Inbetriebnahme von Etappe 2 wird die Anlieferung auf den im Plan bezeichneten Bereich beschränkt.

Art. 31

1 Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder richtet sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen PPV8. 2 Für Neubauten darf höchstens die gemäss PPV mindestens erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen erstellt werden. 3 Für alle Bestandesbauten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans ist die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen mit Inbetriebnahme der Etappe 1 auf die 8 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Unversiegelte Fläche Gestaltung Qualitätssicherung Erschliessung Fuss- und Veloverkehr Öffentlich nutzbarer Fuss- und Veloweg Erschliessung motorisierter Individualverkehr, Anlieferung Anzahl Abstellplätze höchstens zulässige Anzahl Abstellplätze gemäss PPV zu reduzieren. 4 Von der gesamthaft zulässigen Anzahl Abstellplätze für Personenwagen dürfen höchstens 118 Abstellplätze in der Tiefgarage des nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flurparks bereitgestellt werden.

Art. 32

Die Abstellplätze für Personenwagen sind mit Inbetriebnahme der Etappe 1 unterirdisch anzuordnen; das gilt auch für die verbleibenden Abstellplätze gemäss Art. 31 Abs. 3.

Art. 33

Die Abstellplätze für leichte Zweiräder sind im Geltungsbereich sicher und gut zugänglich an geeigneten Lagen zu erstellen, wobei mindestens der für Beschäftigte bestimmte Teil dieser Abstellplätze witterungsgeschützt sein muss.

Art. 34

Die Abstellplätze für Motorräder sind im Geltungsbereich sicher und gut zugänglich an geeigneten Lagen zu erstellen.

Art. 35 F. Umwelt

Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Lärmschutz-Verordnung (LSV)9.

Art. 36

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz10 zu optimieren.

Art. 37

1 Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. 2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann.

Art. 38

1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung11 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer12 abzuleiten. 9 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 10 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 11 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 12 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. Anordnung der Abstellplätze für Personenwagen Anordnung der Abstellplätze für leichte Zweiräder Anordnung der Motorradabstellplätze Lärmempfindlichkeitsstufe Ökologischer Ausgleich Lokalklima Entwässerung, Retention 3 Mit jedem Baugesuch ist der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen, das auch die Versickerungs- und Retentionsvolumina bestimmt.

Art. 39

1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich13, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-P-Standards14, Ausgabe 2020.1, entsprechen; Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco15, Ausgabe 2020, einzuhalten. 2 Umbauten von Bestandesbauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gestaltungsplans bestehen, müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1 einhalten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards16 für Umbauten, Ausgabe 2017, entsprechen; diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 4 Die Energieversorgung für Raumwärme und Warmwasser erfolgt über den Energieverbund Flurstrasse, soweit der Wärmebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung gedeckt werden kann und der Anschluss technisch möglich ist.

Art. 40 G. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.17 13 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 14 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 15 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 30. Juni 2022; Inkrafttreten 1. Dezember 2022 (STRB Nr. 836/2022). Energie Inkrafttreten 01 2'679'744.209 1'248'672.037 02 2'679'742.902 1'248'669.627 03 2'679'743.557 1'248'669.274 04 2'679'753.593 1'248'589.317 05 2'679'685.467 1'248'594.296 06 2'679'718.156 1'248'633.780 07 2'679'731.560 1'248'624.986 08 2'679'749.728 1'248'583.427 09 2'679'735.376 1'248'561.551 2'679'690.210 1'248'591.184 2'679'751.016 1'248'526.792 2'679'805.458 1'248'491.100 2'679'787.525 1'248'463.042 2'679'732.750 1'248'498.951 2'679'765.027 1'248'560.909 2'679'721.168 1'248'494.059 2'679'654.979 1'248'537.485 2'679'706.603 1'248'616.170 2'679'747.001 1'248'589.665 2'679'734.195 1'248'570.147 2'679'693.797 1'248'596.652 2'679'718.168 1'248'640.684 2'679'740.081 1'248'626.289 2'679'651.819 1'248'539.559 2'679'724.546 1'248'650.406 2'679'737.098 1'248'642.171 2'679'752.677 1'248'542.085 2'679'780.974 1'248'523.533 2'67 1'24 2'67 1'24 2'67 1'24 2'67 1'24 Koordinatenpunkte Gestaltungsplan AL2372 AL2377 AR1695 AL2376 AL2379 NP3021 AL00455 AL02415 AL02940 AL01000 AL02926 AL01193 AL01001 AR02145 AL03502 AL03502 AL03502 AL7775 AL8097 AL8195 AL8190 AL8662 AL8194 AL5730 AL7070 AL7477 AL8734 Flurstrasse Buckhauserstrasse 626468 66 28a 25 2123 AR1696 AL2316 02 01 C1 B1 A B C 25.00 m 25.00 m U2 U3 U106 A1 73.00 m 27.00 m 27.00 m Erstellungs- und Druckdatum: 17.05.2021 aw Privater Gestaltungsplan «Areal Flur Süd» Zürich-Altstetten, Kreis 9, Kanton Zürich Die Grundeigentümerin UBS Business Solutions AG Zürich, …………...……… Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich …………………………………………… Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ……………... vom …………...……… Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: …………………………………………… Die Sekretärin / Der Sekretär: …………………………………………… Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ………………. vom ………………. Für die Baudirektion …………………………………………… In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ………… vom ………………….. auf den ……………… 9'773.595 8'511.989 9'726.896 8'502.789 9'716.511 8'631.272 9'733.760 8'619.955 BA U1 U2 U3 C A1 B1 C1 25.00 m Geltungsbereich 0 10 20 50 100 öffentlich nutzbarer Fuss- und Veloweg (Lage schematisch) Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr (Lage schematisch) Orientierender Inhalt Plan bestehende Gebäude Koordinatenpunkte (vgl. Tabelle) Festlegungen Lage Grossbäume (schematisch) N Baubereiche Baulinien gemäss gis Pflichtlinie Massstab 1:1000 (Format A2) 150m ProjektBeweger GmbH Wiesenstrasse 14 8008 Zürich Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr und Anlieferung (Lage schematisch) Abgrenzung Teilgebiete unterirdische Baubereiche Vorzone (Lage schematisch) Pocket-Park (Lage schematisch) maximal zulässige Gebäudehöhen in Meter 4641 24. November 2021 30. Juni 2022 1. Dezember 2022 0152/22 836 7. September 2022

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