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Geschäftsordnung der Sozialbehörde

Zürich (city) · 851.110 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 8

6 provisions

Art. 2

Die Sozialbehörde setzt sich zusammen aus acht vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialdepartements, welche/r den Vorsitz hat. Die Behörde wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Sozialbehörde kann aus ihrer Mitte nach Bedarf Ausschüsse bilden.

Art. 3

Die Sozialbehörde a. erlässt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des Sozialdepartements Richtlinien über die Gewährung per sönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. b. entscheidet direkt über Sonderfälle gemäss den von ihr festgelegten Kriterien. c. legt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des Sozialdepartements die Kompetenzen und Zuständigkeiten innerhalb der Sozialen Dienste bei der Durchführung der Sozialhilfe fest. d. erlässt ein internes Organisations und Kompetenzregle ment. e. erteilt die Ermittlungsaufträge an das Inspektorat. 1 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 2 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. Allgemeines Zusammen setzung der Sozialbehörde Aufgaben 2Geschäftsordnung der Sozialbehörde 851.110 f. behandelt als einzige gemeindeinterne Instanz Begehren um Neubeurteilung gegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl Organisation Zürich.3 g. erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Tätig keit. h. erhält eine regelmässige Berichterstattung über die Erkennt nisse aus den Kontrollen und kann die Beobachtungsschwer punkte der departementsinternen Kontrollen festlegen.

Art. 4

Die Sozialbehörde wird in administrativen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt und kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden di rekt in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Ver waltung.

Art. 5

Die Sozialen Dienste sind zuständig für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und Kompetenzregelung der Sozialbehörde. Sie unterstehen der Aufsicht des Präsiden ten oder der Präsidentin der Sozialbehörde.

Art. 6

Die Sozialbehörde wird in juristischen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt und kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden direkt in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Verwal tung. Bei Bedarf kann die Sozialbehörde auch Aufträge an ex terne Fachpersonen erteilen. Art. 74 Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich, wozu auch die Alimentenbevorschussung inkl. Überbrückungs hilfen zählen, sowie Verfügungen der Asyl Organisation Zürich im Asyl- oder Sozialhilfebereich können von den Betroffenen in nert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um Neubeurtei lung bei der Sozialbehörde angefochten werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.5 3 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Geschäftsstelle Die Sozialen Dienste Rechts geschäfte Rechtsweg 3Geschäftsordnung der Sozialbehörde 851.110

Art. 8

Die Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 10. Juni 2003 wird aufgehoben. Der Stadtrat setzt die vorliegende Geschäftsordnung nach er folgtem und rechtskräftigem Genehmigungsbeschluss des Ge meinderates in Kraft.6 Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 30. September 20217 Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits erstinstanzlich beim Verwaltungsrat der Asyl Organisa tion Zürich anhängig sind, werden in Zuständigkeit der Sozialbe hörde bearbeitet und gegebenenfalls von der Asyl Organisation Zürich an die Sozialbehörde weitergeleitet. 6 STRB vom 26. Mai 2010; Inkraftsetzung auf den 10. Juni 2010. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Aufhebung bis herigen Rechts, Genehmigung und Inkraft setzung

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