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Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau 5

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Contents: 3 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Anzeige von Vermehrungsflächen
  3. § 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige

Proposed changes to this act

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3 provisions

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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§ 1 Anzeige von Vermehrungsflächen

Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.

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§ 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige

(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1. das Vermehrungsvorhaben, 2. die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, 3. seinen Namen und seine Anschrift, 4. die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials, 5. die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört. (2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.

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