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Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien

Confederation · 732.112.1 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Schutzziele
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Sicherungsmassnahmen
  5. Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen
  6. Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen
  7. Art. 7 Nachrichtendienste
  8. Art. 8 Nationale Alarmzentrale
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.

Art. 2 Schutzziele

1 Schutzziele sind: a. Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung; b. Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung; c. Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung verursacht durch unbefugte Einwirkung. 2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.

Art. 3

1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien. 2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf: a. dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus; b. der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz; c. dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte; d. dem Stand der Angriffstechnik; e. dem möglichen Täterverhalten. 3 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 6 der KEV (Aufsichtsbehörde) wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck: a. potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten; b. den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten; c. den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren; d. den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern; e. gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen.

Art. 5 Bauliche und technische Sicherungsmassnahmen

1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der KEV. 2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme. 3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

Art. 6 Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen

1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere: a. die Sicherungsorganisation; b. Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage; c. Vereinbarungen und Übungen mit der Polizei; d. Absprachen und Übungen mit der Armee. 2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.

Art. 7 Nachrichtendienste

1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen der Aufsichtsbehörde die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung. 2 Sie informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie die Aufsichtsbehörde umgehend. 3 Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.

Art. 8 Nationale Alarmzentrale

Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

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