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Verordnung über das Schiessen am Banntag

Basel-Landschaft · 702.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zulässigkeit 1 Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet: a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen; b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden. 2 Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.

§ 2

Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen 1 Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.

§ 3

Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum 1 Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass: a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird; b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.

§ 4

Pflichten der Schützen 1 Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.

§ 5

Regelungen der Gemeinden 1 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471 2 702.11

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471 3 702.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471 4 702.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0471 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471

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