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6 provisions
§ 1
Zulässigkeit
1 Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag
das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
2 Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen
zu verbieten.
§ 2
Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen
1 Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die
Schiesszonen fest.
§ 3
Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Eigentum
1 Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:
a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
§ 4
Pflichten der Schützen
1 Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.
§ 5
Regelungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
2 702.11
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
3 702.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0471
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471
4 702.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0471
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0471