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Statut des Universitätsspitals Zürich

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Contents: 25 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Aufgaben
  3. § 2der e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss
  4. § 3 Hochschulen
  5. § 4 Eigenkapital
  6. § 5 Spitalrat
  7. § 6 b. Organisation
  8. § 7 Spitalrates
  9. § 8 Spitaldirektion
  10. § 9 b. Aufgaben
  11. § 10 c. Vorsitz
  12. § 11 d. Organisation
  13. § 12 Organisationseinheiten
  14. § 13 Leitung
  15. § 14 Gremium
  16. § 15 Standesorganisationen
  17. § 16 Personalausschuss
  18. § 17 Konstituierung
  19. § 18 c. Aufgaben
  20. § 19 Ombudskommission
  21. § 20 E. Hausordnung
  22. § 21 F. Rechtspflege
  23. § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
  24. § 23 Inkrafttreten
  25. § 24 Standesorganisationen

25 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Statut regelt Zweck, Aufgaben und Organisation des Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse seiner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen fest. Zweck und

§ 2 Aufgaben

1 Das Universitätsspital a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patientinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin, b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, namentlich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und Lehre, c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behandlung der Patientinnen und Patienten nutzbar, d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen in Berufen des Gesundheitswesens,

§ 2der e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20023 selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben, f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leistungsaufträge, g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Kooperationen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, sofern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht beeinträchtigt wird. 813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. Zusammenarbeit mit

§ 3 Hochschulen

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich an. 2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals. 3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie weiteren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen.

§ 4 Eigenkapital

Das Dotationskapital gemäss § 16 Abs. 1 USZG und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des Universitätsspitals. B. Organe des Universitätsspitals

§ 5 Spitalrat

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitätsspitals. 2 Er ist gemäss § 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Eigentümerstrategie. 3 Neben den in §§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spitalrat insbesondere zuständig für: a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten, b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten, c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinheiten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erforderlich ist, d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital, a. Allgemeines Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates, g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungswesens, h. Genehmigung der Hausordnung, i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spitaldirektion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692, k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss § 18 lit. f des Haftungsgesetzes, l. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und strategischen Angelegenheiten, m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss § 11 a lit. b USZG und über das Budget, n. Bewilligung von Ausgaben, die nicht an unterstellte Einheiten delegiert sind, o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln, p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personalgeschäften gemäss § 11 c USZG und gemäss Personalreglement USZ7.

§ 6 b. Organisation

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten. 2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des Spitalrates. 3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement. c. Generalsekretariat des

§ 7 Spitalrates

Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates. Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates.

§ 8 Spitaldirektion

1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss § 11 c Abs.1 USZG auf unbestimmte Zeit ernannt. a. Allgemeines 813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals. Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich. 3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in § 12 Abs. 2 USZG genannten in der Spitaldirektion vertreten sind.

§ 9 b. Aufgaben

1 Neben den in § 12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist die Spitaldirektion zuständig für: a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit Blick auf die medizinische Versorgungsqualität, die Wirtschaftlichkeit, die Forschung und Lehre sowie die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags, b. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in medizinischen und operativen Angelegenheiten, c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu genehmigen sind, d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat sich eine Genehmigung vorbehalten kann, e. Ernennung und Entlassung der obersten Leiterinnen und Leiter der zentralen Organisationseinheiten, f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere Stelle damit betraut hat, g. Festsetzung der Planerfolgsrechnung und Planbilanz sowie Mitteilung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, h. Festsetzung einer Geldflussrechnung und einer Finanzbedarfsplanung, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstimmung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, j. Aufbereitung der Unterlagen für die konsolidierte Jahresrechnung des Kantons. 2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spitalrates vor und stellt dazu Antrag, ausgenommen: a. Personalgeschäfte gemäss § 11 c USZG, b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss § 11 d Abs. 1 USZG, c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat gemäss § 12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat. Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spitalrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.

§ 10 c. Vorsitz

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden (CEO) geleitet. 2 Die oder der CEO ist die oder der direkte Vorgesetzte der anderen Mitglieder der Spitaldirektion. 3 Sie oder er vertritt die Spitaldirektion gegenüber dem Spitalrat und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

§ 11 d. Organisation

1 Die Spitaldirektion kann Ausschüsse bilden. Diese informieren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten. 2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben der Spitaldirektion. 3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kompetenzen in einem Organisationsreglement, das vom Spitalrat zu genehmigen ist. C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals

§ 12 Organisationseinheiten

1 Zentrale Organisationseinheiten des Universitätsspitals sind die Direktionsbereiche der Spitaldirektion, die Medizinbereiche, die Kliniken und die Institute. Sie können zu Departementen, Kompetenzzentren oder Plattformen zusammengeschlossen oder in Sektionen und Abteilungen aufgegliedert werden. 2 Die Geschäftsordnung USZ regelt die Struktur, die Aufgaben, die Kompetenzen und die Leitung der zentralen Organisationseinheiten. 3 Es können weitere Organisationseinheiten gebildet werden. 4 Jede Organisationseinheit verfügt über ein Organisationsreglement. 5 Hierarchieübergreifende Doppelfunktionen sind ausgeschlossen.

§ 13 Leitung

1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden in der Regel von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. 2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden einer Organisationseinheit, einschliesslich der Mitglieder des Leitungsgremiums. 3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit. a. durch eine Einzelperson 813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) b. durch ein

§ 14 Gremium

1 Die Geschäftsordnung USZ bezeichnet Organisationseinheiten, die von einem Gremium geleitet werden können, und bestimmt dessen Mitgliederzahl. 2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisationseinheiten Einsitz nehmen. D. Weitere Gremien Berufs- und

§ 15 Standesorganisationen

1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschliessen. 2 Die Spitaldirektion kann diese als Organisation am Universitätsspital anerkennen, wenn sie über ein von der Spitaldirektion genehmigtes Organisationsreglement verfügt. 3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem Zweck dienliche Informationen zukommen lassen, sie bei Bedarf zum Austausch und zur Meinungsbildung beiziehen, ihnen finanzielle Beiträge ausrichten und ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

§ 16 Personalausschuss

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss von 10 bis 15 Mitgliedern. 2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. b. Wahl und

§ 17 Konstituierung

1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalausschusses in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Im Übrigen konstituiert sich der Ausschuss selbst.

§ 18 c. Aufgaben

1 Die Organe, zentralen Organisationseinheiten und Gremien des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. 2 Der Personalausschuss erfüllt weitere Aufgaben gemäss seinem Reglement und dem kantonalen Personalrecht.

§ 19 Ombudskommission

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Reglement. 2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitätsspitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen werden. a. Allgemeines Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.

§ 20 E. Hausordnung

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine Hausordnung6, die vom Spitalrat zu genehmigen ist. 2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sicherheit am Universitätsspital, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung des Auftrags des Universitätsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten. 3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten, namentlich für Patientinnen und Patienten, deren Angehörige, Besucherinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Drittmittelangestellte. 4 Sie gilt an allen Standorten des Universitätsspitals einschliesslich denjenigen des Unterrichts und der Forschung, in den Personalunterkünften und -restaurants und auf dem gesamten zum Universitätsspital gehörenden Areal. 5 Bei Verstössen gegen die Hausordnung kann eine Wegweisung und in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 21 F. Rechtspflege

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital. Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben. 2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene Anweisungen eines Organs. 3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können gemäss § 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen lassen. 813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) G. Schlussbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November 2018 wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Anerkannte Berufs- und

§ 24 Standesorganisationen

Beim Inkrafttreten dieses Statuts gelten die folgenden Berufs- und Standesorganisationen als anerkannt gemäss § 15 Abs. 2: a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren (KIDK), b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA), c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verantwortung (KOAmeV), d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA). 1 OS 78, 499; ABl 2023-10-27. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober 2023. 2 LS 170.1. 3 LS 413.51. 4 LS 415.16. 5 LS 813.15. 6 LS 813.151.5. 7 LS 813.152.

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