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Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

Graubünden · 180.100 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Amtliche Publikationsorgane 1 Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind: a) die Amtliche Gesetzessammlung (AGS); b) die Systematische Gesetzessammlung (Bündner Rechtsbuch, BR); c) das Amtsblatt. 2. Gesetzessammlungen 2.1. AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

Art. 2

Inhalt 1 Die AGS ist eine chronologisch geführte Sammlung des kantonalen Rechts, die im Amtsblatt erscheint. 2 Darin werden veröffentlicht: a) die Kantonsverfassung; 1) GRP 2011/2012, 266 2) BR 110.100 3) Seite 575 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 180.100 b) die kantonalen Gesetze; c) die grossrätlichen Verordnungen; d) die regierungsrätlichen Verordnungen sowie übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten; e) rechtsetzende allgemeinverbindliche interkantonale Vereinbarungen; f) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.

Art. 3

Publikation durch Verweis 1 In begründeten Fällen kann die Publikation nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen. 2.2. SYSTEMATISCHE GESETZESSAMMLUNG

Art. 4

Inhalt 1 Das BR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten Rechts. 2 Es wird laufend nachgeführt. 2.3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 5

Ordentliche Publikation 1 Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt in der AGS.

Art. 6

Ausserordentliche Publikation 1 Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen: a) über das Internet; b) durch Presse, Radio und Fernsehen; c) durch andere zweckmässige Mittel. 2 Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

Art. 7

Publikation in den Amtssprachen 1 Die Publikation erfolgt in den drei Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. 180.100

Art. 8

Rechtswirkungen der Publikation 1 Erlasse und Vereinbarungen verpflichten die einzelnen Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.

Art. 9

Massgebliche Fassung 1 Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend. Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird. 2 Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

Art. 10

Erscheinungsformen 1 Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen4). 2 Das BR erscheint in elektronischer Form.

Art. 11

Formelle Berichtigungen 1 Die Standeskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

Art. 12

Formlose Berichtigungen und Anpassungen 1 Die Standeskanzlei berichtigt im BR nicht sinnverändernde Fehler formlos. 2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen sowie Abkürzungen im BR formlos an. 3. Amtsblatt

Art. 13

Herausgabe und Inhalt 1 Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus. 2 Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen. 3 Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform5). 4 Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern. 4) Mit RB vom 1. Juli 2014 seit 1. Januar 2016 ausschliesslich in elektronischer Form. 5) Mit RB vom 1. Juli 2014 seit 1. Januar 2016 ausschliesslich in elektronischer Form. 180.100 4. Schlussbestimmung

Art. 14

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum6). 2 Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt7). 6) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen. 7) Mit RB vom 31. Januar 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. 180.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung - 180.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung -

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