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Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Voraussetzungen
  3. Art. 3 Anrechenbare Kosten
  4. Art. 4 Bemessung
  5. Art. 5 Gesuch
  6. Art. 6 Beizug von Expertinnen und Experten für die Prüfung des Gesuchs
  7. Art. 7 Form der Gewährung
  8. Art. 8 Meldung von Änderungen
  9. Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG. 2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 2 Voraussetzungen

Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn: a. die Massnahmen geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern; b. das Projekt mindestens einen Beruf nach dem MedBG oder dem GesBG umfasst und über einen inter- oder intraprofessionellen Charakter verfügt; c. das Projekt auf andere Kontexte oder Regionen übertragbar ist; und d. die Indikatoren für die Evaluation der Projektauswirkungen in einem Evaluationskonzept definiert sind.

Art. 3 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich: a. Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Leitung des Projekts zusammenhängen; b. Sachkosten; c. Kosten für die Evaluation der Projektauswirkungen. 2 Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.

Art. 4 Bemessung

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt. 2 Sie bemisst sich nach: a. der Art und Bedeutung des Projekts; b. dem Interesse des Bundes am Projekt; c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen und Dritten. 3 Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. Angaben über die Gesuchstellerin und die am Projekt Beteiligten; b. eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angaben über Ziel, Vorgehen, Projektorganisation, erwartete Wirkungen, Reichweite, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit des Projekts; c. ein Evaluationskonzept; d. einen detaillierten Budgetplan mit Angaben über die an der Finanzierung Beteiligten und den beantragten Unterstützungsbeitrag; e. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts unter Angabe von Meilensteinen. 2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest. 3 Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.

Art. 6 Beizug von Expertinnen und Experten für die Prüfung des Gesuchs

Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 7 Form der Gewährung

1 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels: a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG); oder b. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG. 2 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt: a. die Höhe der Finanzhilfe; b. die Zahlungsmodalitäten für die Finanzhilfe; c. gegebenenfalls die Auflage, eine vertiefte Projektevaluation vorzunehmen; d. die periodische Berichterstattung namentlich über den Verlauf und den Abschluss des Projekts sowie die verwendeten Mittel. 3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG. SR 616.1

Art. 8 Meldung von Änderungen

Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.

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