Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Reglement legt den Rahmen für die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.
Oberägeri · 4.1-1 · communal act
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In force since 2020-08-01, as the publisher states.
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1 Dieses Reglement legt den Rahmen für die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.
1 Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt: a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern; b) die Kinder im Hinblick auf die Verbesserung der Integration und Chancengerechtigkeit frühzeitig zu fördern; c) die soziale Entwicklung der Kinder zu fördern.
1 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements sind: a) Kindertagesstätten; b) Tagesfamilien; c) Mittagstische und Randzeitenbetreuung für schulpflichtige Kinder (schulergänzende Betreuung). 2 Der Gemeinderat kann weitere Betreuungsangebote benennen, welche zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Zwecke beitragen.
1 Subventionierte Kinderbetreuungsplätze in Angeboten der Gemeinde sowie in privaten Institutionen stehen Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Oberägeri von Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in der Gemeinde Oberägeri offen. 2 Die Gemeinde ist bestrebt, für den berechtigten Personenkreis ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen zu gewährleisten. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz.
1 Der Gemeinderat: a) ist verantwortlich für die Entgegennahme der Gesuche von bewilligungspflichtigen Angeboten sowie der Meldungen von meldepflichtigen Angebote der Tagesbetreuung; b) erteilt die Betriebsbewilligung für bewilligungspflichtige private Betreuungsangebote; c) bewilligt in begründeten Fällen Abweichungen von den Qualitätsanforderungen; d) ist zuständig für die regelmässige Überprüfung der Qualität der Betreuungsangebote; e) kann Gebühren für die Erteilung von Betriebsbewilligungen erheben; f) führt die Aufsicht über die nicht bewilligungspflichtigen privaten Angeboten sowie über die gemeindlichen Betreuungsangebote; g) regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten und Kompetenzen; h) ist zuständig für den Erlass von Betriebsreglementen für die gemeindlichen Betreuungsangebote; i) kann durch Vertrag die Erfüllung von Aufgaben an Dritte übertragen; j) schliesst Zusammenarbeitsverträge mit privaten Institutionen und mit Institutionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ab, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, die Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache erbracht wird, das Betreuungsangebot öffentlich zugänglich ist und der Bedarfsdeckung dient; k) legt die gemeindlichen Subventionsbeiträge für die Kinderbetreuungsangebote gemäss diesem Reglement fest; l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement in einer Verordnung.
1 Die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen der Gemeinde zur Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen nach diesem Reglement erfolgt nach dem Prinzip der Subjektfinanzierung (Subventionierung der Elternbeiträge). 2 Die finanziellen Beiträge der Gemeinde werden auch als Betreuungsgutscheine bezeichnet. 3 Die Erziehungsberechtigten, welche einen Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben, können den Kinderbetreuungsplatz unter allen Betreuungsangeboten auswählen, die über einen Zusammenarbeitsvertrag nach Art. 5 f. verfügen oder die zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit sind und die Voraussetzungen dazu erfüllen. 4 Die Auszahlung der Betreuungsgutscheine erfolgt in der Regel direkt an die Betreuungsangebote. Eine Auszahlung an die Erziehungsberechtigten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 5 Bei den gemeindeeigenen Angeboten werden die Betreuungsgutscheine direkt verrechnet.
1 Die Erziehungsberechtigten leisten an die subventionierten privaten und gemeindlichen Betreuungsangebote Elternbeiträge. 2 Die Höhe der Elternbeiträge und der Betreuungsgutscheine richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Finanzierung in einer Verordnung und erlässt die entsprechenden Tarifordnungen. 4 Die Gemeindeversammlung bewilligt im Rahmen der jährlichen Budgetierung die Ausgaben für die familienergänzende Kinderbetreuung.
1 Die Rechtspflege bei Streitigkeiten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).