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Km vom 18. März 2025 des Beschlusses Nr. 291/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.043.82 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: "- 32024 R 1623: Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Art. 2 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚Union‘ werden die Wörter ‚oder an einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens am 1. Juli 2025,‘ eingefügt. ii) Nach den Wörtern ‚1. Januar 2025‘ werden die Wörter ‚oder ab einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens sechs Monate danach‘ eingefügt." 2. Anpassung a erhält folgende Fassung: "a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden." 3. Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt: "n) In Art. 400 Abs. 2 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern ‚gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter ‚oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt." 4. Die Anpassungen n, o, p, q, r und s werden die Anpassungen o, p, q, s, u und v. 5. Anpassung q Ziff. v erhält folgende Fassung: "v) erhält Abs. 6 für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Ein EFTA-Staat, der die gemäss diesem Artikel ergriffenen Massnahmen anerkennt, teilt dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EBA und die zur Anwendung der Massnahmen befugte Vertragspartei des EWR-Abkommens weiter.‘" 6. Nach Anpassung q wird folgende Anpassung eingefügt: "r) In Art. 449a werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt." 7. Nach Anpassung s wird folgende Anpassung eingefügt: "t) In Art. 493 Abs. 3 Bst. a werden für Liechtenstein nach den Wörtern ‚gedeckte Schuldverschreibungen gemäss Art. 129‘ die Wörter ‚oder gedeckte Schuldverschreibungen, die in dem Staat begeben wurden, mit dem Liechtenstein eine Währungsunion bildet‘ eingefügt." 8. Anpassung s erhält folgende Fassung: "s) In Art. 500 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚am 31. Dezember 2024‘ und die Wörter ‚bis zum 31. Dezember 2024" durch die Wörter ‚innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024‘ ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024. (Es folgen die Unterschriften)

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