Law

Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg

Fribourg · 431.0.16 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 38406c2574e8784c52ec4d07b61b97069621f7c4e76df841ae888e249b6044ae

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

1 Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semestergebühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammensetzen.

Art. 2

1 Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.

Art. 3

1 Für Studierende beträgt die Einschreibegebühr: a) 720 Franken pro Semester für Studierende schweizerischer oder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit und für Studierende ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Zulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hatten; b) 870 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.

Art. 4

1 Für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt die Einschreibegebühr 180 Franken pro Semester.

Art. 5

1 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende bezahlen keine Einschreibegebühr.

Art. 6

1 Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 7

1 Für Hörerinnen und Hörer beträgt die Einschreibegebühr 25 Franken pro gewählte Semesterwochenstunde. 2 Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 25 Franken. Universität, Einschreibegebühr – V 431.0.16 3 In Anerkennung von besonderen Verdiensten zugunsten der Universität kann das Rektorat Hörerinnen und Hörern ausnahmsweise die Einschreibegebühr erlassen.

Art. 8

1 Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.

Art. 9

1 Die Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg (SGF 431.0.16) wird aufgehoben.

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 für das akademische Jahr 2018/19 in Kraft. Universität, Einschreibegebühr – V 431.0.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 07.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_091 29.10.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 15.11.2024 2024_084 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2017 01.01.2018 2017_091 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 29.10.2024 15.11.2024 2024_084

← Find another law