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Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeB 111.100 · communal act

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Contents: 49 provisions
  1. § 1 (I.)A. 3)Wesen
  2. § 2 (I.)B. Aufgaben und Befugnisse
  3. § 3 (I.)C. Organisation und Organe
  4. § 4 (II.)A. Grundsätzliches
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 (II.)B. Durchführung der Bürgergemeindeversammlung
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19 (III.)A. Allgemeines
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 (III.)B. Bürgerrat
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 37 (IV.)A. Rechnungsprüfungskommission
  35. § 38
  36. § 39 (IV.)B. Wahlprüfungskommission
  37. § 40
  38. § 41 (V.)A. Begriff
  39. § 42 (V.)B. Beratende Kommissionen
  40. § 43 (V.)C. Wahlbüro
  41. § 44 VI. Verwaltungsorganisation
  42. § 45
  43. § 46 (VII.)A. Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
  44. § 47
  45. § 48
  46. § 49 (VII.)B. Behördliche Finanzkompetenzen
  47. § 50 (VII.)C. Rechnungsführung
  48. § 51 VIII. Rekurs
  49. § 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

49 provisions

§ 1 (I.)A. 3)Wesen

Öffentlich-rechtliche Körperschaft 1 Die Bürgergemeinde Bettingen ist eine aufgrund von § 1Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 bestehende öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Basel-Stadt.

§ 2 (I.)B. Aufgaben und Befugnisse

1 Die Bürgergemeinde nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: 1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht. 2. * … 3. Sie sorgt für die zweckmässige Verwaltung und Verwendung ihrer Güter (Liegenschaften, Wälder, Fonds, soziale Einrichtungen, Stiftungen usw.). 4. Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung. 2 Die Bürgergemeinde kann im Rahmen der Gesetzgebung weitere Aufgaben übernehmen.

§ 3 (I.)C. Organisation und Organe

Ordentliche Gemeindeorganisation 1 Für die Bürgergemeinde gilt die ordentliche Organisation. 2 Organe der Bürgergemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Bürgergemeindeversammlung, der Bürgerrat und die in dieser Gemeindeordnung aufgeführten weiteren Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane. II. Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung

§ 4 (II.)A. Grundsätzliches

Art der Willensäusserung 1 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Bürgergemeindeversammlung und in den besonders hiefür vorgesehenen Fällen durch Stimmabgabe an der Urne. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 20. 8. 1985. 2) SG 170.100. 3) Softwarebedingte, redaktionelles Einfügen von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

§ 5

Stimmberechtigung 1 Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften, über 18 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger von Bettingen. * 2 Nicht stimmberechtigt ist, wer nach Art. 369 ZGB entmündigt ist.

§ 6

Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeindeversammlung 1 Die Bürgergemeindeversammlung hat unter Vorbehalt von § 7 sowie der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen des Bürgerrates folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung. 2. Erlass und Änderung der eigenen Geschäftsordnung. 3. Oberaufsicht über die Verwaltung. 4. Prüfung und Genehmigung von Rechnung und Verwaltungsbericht. 5. Erlass und Änderung von Ordnungen, insbesondere über die Entschädigung des Bürgerratspräsidenten, der Mitglieder des Bürgerrates, des Schreibers und des Kassiers, über die Wahlen und Abstimmungen sowie über die Ausübung des Initiativrechts. 6. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge. 7. * Wahl der Bürgerratspräsidentin oder des Bürgerratspräsidenten sowie der Mitglieder des Bürgerrates, der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und der Wahlprüfungskommission sowie der Mitglieder weiterer Kommissionen mit eigener Entscheidungsbefugnis. 8. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben. 9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Gemeindeanleihen. 10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken. 11. * Erteilung des Bürgerrechts gemäss §§ 18 und 19 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992.

§ 7

Urnenabstimmung 1 Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation sprechen sich die Stimmberechtigten an der Urne aus. 2 Ebenso sind Abstimmungen anstatt in der Bürgergemeindeversammlung an der Urne durchzuführen, wenn es die Bürgergemeindeversammlung beschliesst.

§ 8

Urnenwahl 1 Die Bürgerratspräsidentin oder der Bürgerratspräsident sowie die Mitglieder des Bürgerrates sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, der Wahlprüfungskommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen mit eigener Entscheidungsbefugnis werden an der Urne gewählt, wenn es die Bürgergemeindeversammlung beschliesst. * 2 … *

§ 9

Wahlverfahren 1 Die Wahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt.

§ 10 (II.)B. Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

Einberufung 1 Die Bürgergemeindeversammlung wird durch den Bürgerrat einberufen. 2 Zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte wie Rechnung und Verwaltungsbericht findet einmal jährlich eine Bürgergemeindeversammlung statt. 3 Eine Bürgergemeindeversammlung wird ausserdem einberufen: 1. auf einen vorhergehenden Beschluss der Bürgergemeindeversammlung; 2. auf Beschluss des Bürgerrates; 3. wenn es zehn in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen (Initiativrecht). 4 Wird von seiten der Stimmberechtigten eine Bürgergemeindeversammlung verlangt, so ist diese, vom rechtskräftigen Zustandekommen des Begehrens an gerechnet, innerhalb von drei Monaten, jedenfalls aber so rechtzeitig abzuhalten, dass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird.

§ 11

Aufbieten 1 Spätestens zehn Tage vor der Bürgergemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit allfälligen Erläuterungen aufzubieten.

§ 12

Unterlagen 1 Die Jahresrechnung sowie Entwürfe zu Ordnungen sind an alle Stimmberechtigten zu versenden; andere wichtige Unterlagen nur dann, wenn sie ohne unverhältnismässigen Kostenaufwand vervielfältigt oder gedruckt sowie versandt werden können. 2 Wichtige Unterlagen sowie Pläne, die nicht an die Stimmberechtigten versandt werden, können während zehn Tagen vor der Bürgergemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

§ 13

Initiativrecht 1 Durch begründetes schriftliches Begehren können zehn in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte die Behandlung eines Geschäftes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer Bürgergemeindeversammlung verlangt werden (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3).

§ 14

Anträge 1 Jeder Stimmberechtigte kann Anträge zur Geschäftsordnung und zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften stellen. 2 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Bürgergemeindeversammlung fallen.

§ 15

Vorschlagsrecht 1 Jeder Stimmberechtigte kann der Versammlung die Überweisung eines neuen Geschäftes an den Bürgerrat zum Bericht und Antrag vorschlagen.

§ 16

Anfragerecht 1 Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Bürgergemeindeversammlung zu beantworten.

§ 17

Beschlussfassung 1 Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden. 2 Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Geschäfte abschliessend, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 18

Rechtsgültigkeit der Beschlüsse 1 Beschlüsse werden am Tag der Annahme rechtskräftig. Vorbehalten bleibt eine allfällige Genehmigung durch kantonale Behörden. III. Gemeindebehörden

§ 19 (III.)A. Allgemeines

Begriff 1 Gemeindebehörden sind die mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ausgestatteten, durch Wahl bestellten und aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Organe der Bürgergemeinde.

§ 20

Anwendbarkeit der Bestimmungen 1 Die für die Gemeindebehörden und die Behördemitglieder geltenden Bestimmungen sind auf sämtliche kollegial zusammengesetzten Organe der Bürgergemeinde und die Mitglieder dieser Organe anwendbar, soweit durch die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt wird.

§ 21

Wählbarkeit 1 In eine Gemeindebehörde ist jeder in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte wählbar. 2 Als Mitglied beratender Organe können auch in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.

§ 22

Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig Mitglied einer Gemeindebehörde oder eines Kontrollorgans sein. 2 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bürgerrates und eines Kontrollorgans sein. 3 Derselben Gemeindebehörde dürfen nicht angehören Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Onkel und Neffe. Diese Ausschlussgründe gelten sinngemäss auch für die entsprechenden weiblichen Verwandten. Ausserdem dürfen Ehemann und Ehefrau nicht derselben Behörde angehören. 4 Werden in eine Behörde zwei oder mehrere Personen gewählt, die ihr aufgrund von Abs. 3 nicht gleichzeitig angehören dürfen, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.

§ 23

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Verantwortlichkeit 1 Die Mitglieder der Behörden sind gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes für ihre Amtsführung verantwortlich. *

§ 25

Konstituierung 1 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

§ 26

Sitzungen 1 Die Sitzungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich. 2 Zwei Drittel der Mitglieder können für die Behandlung bestimmter Geschäfte eine Sitzung verlangen. *

§ 27

Beschlussfassung 1 Eine Gemeindebehörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

§ 28

Schweigepflicht, Ausstandspflicht 1 Die Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert. 2 Behördemitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in einem in der Gemeindeordnung § 22 bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, haben in den Ausstand zu treten.

§ 29 (III.)B. Bürgerrat

Stellung 1 Der Bürgerrat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Bürgergemeinde. § 30 * Mitgliederzahl 1 Der Bürgerrat besteht aus dem Bürgerratspräsidenten und weiteren zwei Mitgliedern.

§ 31

Aufgaben und Befugnisse 1 Der Bürgerrat besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind. Er nimmt namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: 1. Vertretung der Bürgergemeinde nach aussen. 2. Einberufung der Bürgergemeindeversammlung. 3. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung. 4. Erstellen von Rechnung und Verwaltungsbericht. 5. Leitung der Verwaltung und Einstellung des nötigen Personals. 6. * … 7. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente. 8. Information der Bevölkerung. 9. * Erteilung des Bürgerrechts gemäss §§ 17, 22 und 23 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992.

§ 32

Ressorts 1 Die Aufgaben des Bürgerrates werden in Ressorts aufgeteilt. Jedem Ressort steht ein Mitglied des Bürgerrates vor. Ihm obliegt die Vorbereitung der in sein Ressort fallenden Geschäfte. 2 Über die Zuteilung der einzelnen Ressorts unter die Mitglieder entscheidet der Bürgerrat selbst.

§ 33

Beschlüsse 1 Der Bürgerrat beschliesst grundsätzlich als Kollegialbehörde. 2 Der Bürgerrat kann jedoch Aufgaben, die nicht zwingend vom Gesamtbürgerrat wahrgenommen werden müssen, einzelnen seiner Mitglieder oder einer Kommission zum Entscheid übertragen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Gesamtbürgerrat. 3 Die einzelnen Ressortvorsteher sind für die Ausführung der in ihr Ressort fallenden Beschlüsse verantwortlich.

§ 34

Bürgerratspräsident 1 Der Bürgerratspräsident ist der Vorsteher der Bürgergemeinde. In dieser Funktion hat er folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. er hat den Vorsitz in der Bürgergemeindeversammlung und in den Bürgerratssitzungen; 2. er sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse; 3. er vollzieht diejenigen Beschlüsse selbst, die nicht in den Aufgabenbereich eines Ressortvorstehers fallen. 2 Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Bürgerrat an der nächsten Sitzung Bericht. Der Bürgerrat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat. (III.)C. Fürsorgekommission § 35 * … § 36 * … IV. Kontrollorgane

§ 37 (IV.)A. Rechnungsprüfungskommission

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten. Jedes zweite Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus, das erste Ersatzmitglied rückt nach und ein neues wird gewählt. 2 Personen, die zum Kassier in einem in § 22 dieser Ordnung bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, sind in die Rechnungsprüfungskommission nicht wählbar. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit zu beachten.

§ 38

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das gesamte Rechnungswesen der Bürgergemeinde. Über das Prüfungsergebnis erstattet sie einen schriftlichen Bericht und unterbreitet der Bürgergemeindever - sammlung zugleich ihre Anträge. 2 Die Bürgergemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen. 3 Der Kassier und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission jede sich auf das Rechnungswesen beziehende Auskunft zu erteilen.

§ 39 (IV.)B. Wahlprüfungskommission

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils nach den Gesamterneue - rungswahlen für den Bürgerrat gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

§ 40

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Wahlprüfungskommission hat die Gültigkeit der Urnenwahlen zu prüfen. Die Validierung der Wahlen erfolgt auf Bericht dieser Kommission durch den Bürgerrat, die Validierung der Bürgerratswahlen durch den Regierungsrat. 2 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Urnenwahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. V. Hilfsorgane

§ 41 (V.)A. Begriff

1 Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind.

§ 42 (V.)B. Beratende Kommissionen

Ständige, nichtständige beratende Kommissionen 1 Der Bürgerrat kann zur Behandlung spezieller Aufgabenkreise, die in seine Kompetenz fallen, ständige oder nichtständige Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen. 2 Die Mitgliederzahl der Kommissionen, ihre Amtsdauer und ihre Aufgaben regelt der Bürgerrat.

§ 43 (V.)C. Wahlbüro

1 Der Bürgerrat bestellt für Wahlen und Abstimmungen an der Urne ein Wahlbüro, das aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzleuten besteht, die aus den in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten aufgeboten werden. 2 Vorsteher des Wahlbüros ist der Schreiber der Bürgergemeinde. Der Bürgerrat regelt die Stellvertretung sowie die Entschädigungen. 3 Hinsichtlich der Aufgaben des Wahlbüros gelten die kantonalen Bestimmungen und die Bestimmungen der Ordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen in der Bürgergemeinde. 4 Als Wahlbüro der Bürgergemeinde kann der Bürgerrat dasjenige der Einwohnergemeinde bestimmen.

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