Schreiber
1 Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit einen Schreiber. Wählbar sind alle Bürgerinnen und
Bürger sowe in Bettingen stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. *
2 Der Schreiber ist der Sekretär der Bürgergemeinde. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemässe
Besorgung des Kanzleiwesens sowie für die Protokollführung in den Sitzungen des Bürgerrates und in
den Bürgergemeindeversammlungen.
§ 45
Kassier
1 Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit einen Kassier. Für die Wählbarkeit gelten die Bestim -
mungen von § 44 Abs. 1 dieser Ordnung. *
2 Der Kassier führt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Rechnungs- und Kassawesen der
Bürgergemeinde. Im Weiteren verwaltet er das Vermögen der Bürgergemeinde.
VII. Gemeindehaushalt und Rechnungswesen
§ 46 (VII.)A. Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
Gebühren *
1 Die Bürgergemeinde erhebt im Einbürgerungsverfahren sowie für besondere Besorgungen und für
die Bewilligungen Gebühren nach Massgabe der vom Bürgerrat erlassenen Gebührenreglemente
(Kanzleigebühren).
§ 47
Weitere Mittel
1 Der Bürgergemeinde stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihr aufgrund der Gesetzgebung
zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.
§ 48
Mittelverwendung
1 Die Mittel der Bürgergemeinde werden in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der
Gemeindeaufgaben verwendet.
2 Soweit Mittel nicht zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben eingesetzt werden müssen, sind sie sicher
und ertragbringend anzulegen.
§ 49 (VII.)B. Behördliche Finanzkompetenzen
Finanzkompetenzen des Bürgerrates
1 Der Bürgerrat kann über folgende Beträge von sich aus verfügen:
a) * CHF 5'000 für die einzelne Ausgabe, im Rechnungsjahr jedoch gesamthaft höchstens
CHF 10'000; Ausgaben im Forstwesen unterliegen dieser Beschränkung nicht.
b) Ankauf von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 50'000.
c) Verkauf und Verpfändung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von
CHF 10'000.
§ 50 (VII.)C. Rechnungsführung
Jahresrechnung
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung unverzüglich abzuschliessen.
2 Nach Prüfung durch den Bürgerrat und die Rechnungsprüfungskommission ist die Jahresrechnung
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Bürgergemeindeversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 51 VIII. Rekurs
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-
Stadt Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
2 Unangemessenheit kann nur im übertragenen Wirkungskreis gerügt werden.
§ 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 An der Frühjahrsversammlung 1986 sind die drei Mitglieder und die zwei Ersatzmitglieder der Rech -
nungsprüfungskommission zu wählen. Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bürgergemeindeversammlung. Bei Wahl an der Urne gelten die Bestimmungen der Ordnung
über die Wahlen und Abstimmungen.
2 Das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl scheidet nach zwei Jahren aus, und das Ersatzmitglied
mit der höchsten Stimmenzahl rückt nach usw. Bei Stimmengleichheit oder bei stiller Wahl entschei -
det das Los.
Die Gemeindeordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1986 wirksam. Vorbehalten bleibt
die Genehmigung durch den Regierungsrat. 4)
4) Vom Regierungsrat genehmigt am 20. 8. 1985.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.04.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung KB 07.09.1985
06.04.1989 21.06.1989 § 5 Abs. 1 geändert -
26.11.1992 01.01.1993 § 6 Abs. 1, lit. 11. geändert -
26.11.1992 01.01.1993 § 31 Abs. 1, lit. 9. eingefügt -
25.04.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. 2. aufgehoben -
25.04.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, lit. 7. geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1 geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 26 Abs. 2 geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 1, lit. 6. aufgehoben -
25.04.2012 01.01.2013 § 35 aufgehoben -
25.04.2012 01.01.2013 § 36 aufgehoben -
25.04.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 1 geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 46 Titel geändert -
25.04.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert -
08.12.2014 01.01.2015 § 30 totalrevidiert -
23.10.2020 25.02.2021 § 6 Abs. 1, lit. 7. geändert KB 20.02.2021
23.10.2020 25.02.2021 § 8 Abs. 1 geändert KB 20.02.2021
23.10.2020 25.02.2021 § 8 Abs. 2 aufgehoben KB 20.02.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.04.1985 01.01.1986 Erstfassung KB 07.09.1985
§ 2 Abs. 1, lit. 2. 25.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 06.04.1989 21.06.1989 geändert -
§ 6 Abs. 1, lit. 7. 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 6 Abs. 1, lit. 7. 23.10.2020 25.02.2021 geändert KB 20.02.2021
§ 6 Abs. 1, lit. 11. 26.11.1992 01.01.1993 geändert -
§ 8 Abs. 1 23.10.2020 25.02.2021 geändert KB 20.02.2021
§ 8 Abs. 2 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 8 Abs. 2 23.10.2020 25.02.2021 aufgehoben KB 20.02.2021
§ 24 Abs. 1 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 26 Abs. 2 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 30 08.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 1, lit. 6. 25.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 31 Abs. 1, lit. 9. 26.11.1992 01.01.1993 eingefügt -
§ 35 25.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 36 25.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
§ 44 Abs. 1 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 45 Abs. 1 25.04.2012 01.01.2013 geändert -
§ 46 25.04.2012 01.01.2013 Titel geändert -
§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.04.2012 01.01.2013 geändert -