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Geoinformationsverordnung

St. Gallen · 760.11 · ordinance

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Aufgaben und Kompetenzen (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Geodaten (3.)
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 IV. Zugang und Nutzung (4.)
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 V. Technische Geodateninfrastruktur (5.)
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 34 VI. Kosten und Gebühren (6.)
  34. Art. 35
  35. Art. 36 VII. ÖREB-Kataster (7.)
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46 VIII. Digitaler Leitungskataster (8.)
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52 IX. Übergangsbestimmungen (9.)

51 provisions

Art. 42

Amtliches Publikationsorgan 1 Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle oder einzelne der darin veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.

Art. 43

Finanzierung 1 Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters. 2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.

Art. 44

Kanzleimutationen 1 Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozessen vorgenommen. 2 Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen Fachstellen des Kantons Weisungen erlassen, wonach geringfügige Anpassungen an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.

Art. 45

Programmvereinbarungen und Berichterstattung 1 Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge. 2 Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

Art. 46 VIII. Digitaler Leitungskataster (8.)

Inhalt 1 Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im gesamten Gebiet des Kantons St.Gallen. 2 Der dLK umfasst insbesondere: a) Wasserversorgung; b) Abwasserentsorgung sowie Entwässerungen nach Meliorationsrecht; c) Gasversorgung; d) Elektrizitätsversorgung; e) Kommunikation; f) Fernwärme. 3 Aus dem dLK geht insbesondere hervor: a) die geografische Lage sowie die Nennweite der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung; b) das transportierte Medium; c) die Eigentümerin oder der Eigentümer. 4 Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind. 5 Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.

Art. 47

Form 1 Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

Art. 48

Zugangsberechtigung 1 Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfügung. 2 Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.

Art. 49

Erstmalige Erfassung 1 Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.

Art. 50

Nachführung 1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine bedarfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher. 2 Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenzzentrum GDI.

Art. 51

Koordination bei Bauvorhaben 1 Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.

Art. 52 IX. Übergangsbestimmungen (9.)

Umsetzung 1 Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer und veränderter Vorgaben festgelegt. Anhänge13 Anhang 1: Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III) Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V) Anhang 3: Katalog der übrigen Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (Klasse UeK) Anhang 4: Katalog der kantonsweit harmonisierten Geobasisdaten nach kommunalem Recht und übrigen Geodaten der politischen Gemeinden (Klasse VI und UeG) 13 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-057 14.08.2019 01.09.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 14.08.2019 01.09.2019 Erlass Grunderlass 2019-057

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