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6 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den
Vollzug:
a. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);
b. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB).
Art. 2
Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
Art. 3
Zuschlagskriterien
1 Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt
werden:
a) Verlässlichkeit des Preises;
b) unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Rechtsmittel
1 Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht
angefochten werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).
Art. 5
Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.100
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.04.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-37
726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.04.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-37