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Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Appenzell Innerrhoden · 726.100 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug: a. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM); b. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB).

Art. 2

Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Art. 3

Zuschlagskriterien 1 Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) Verlässlichkeit des Preises; b) unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Rechtsmittel 1 Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entscheidet das Verwaltungsgericht. 2 Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht angefochten werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).

Art. 5

Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. Kanton Appenzell Innerrhoden 726.100 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.04.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-37 726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.04.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-37

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