Art. 1
Zuständigkeit ..........................................................................................................2
Gamprin · 157 · communal act
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Zuständigkeit ..........................................................................................................2
Grundsätze.............................................................................................................2 II. Gebäudenummerierung und Strassenbenennung .................................................2
Nummerierungspflicht ............................................................................................2
Systematik der Nummerierung...............................................................................2
Nummerierung in geschlossenen Baugebieten......................................................2
Reservation und Sonderfälle ..................................................................................2
Zuteilung von Gebäuden zu Strassen ....................................................................2
Nummerierung von Hinter- und Nebengebäuden ..................................................3
Anbringung und Sichtbarkeit ..................................................................................3
Alte Hausnummern.................................................................................................3
Ausführung, Kosten und Gebühren........................................................................3
Kostentragung ........................................................................................................3
Strassentafeln ........................................................................................................4 III. Schlussbestimmungen ...........................................................................................4
Entscheidungsbefugnis ..........................................................................................4
Inkrafttreten ............................................................................................................4 Richtlinie Strassen und Gebäudenummern I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zuständigkeit Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Abänderung bestehender Namen erfolgt durch den Gemeinderat. Die Überwachung ist Sache der Gemeindebehörde. Art. 2 Grundsätze Strassenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen könnten, sind zu vermeiden. Gebäudegruppen, die nicht an durchgehenden oder besonders bezeichneten Strassen oder Wegen liegen, erhalten einen Gruppennamen (Kollektivnamen). II. Gebäudenummerierung und Strassenbenennung Art. 3 Nummerierungspflicht Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen: - Öffentliche Gebäude - Wohnhäuser - Gebäude, in denen ein Geschäft oder ein Gewerbe betrieben wird. Art. 4 Systematik der Nummerierung Bei der Gebäudenummerierung ist in der Regel bei dem Ortsmittelpunkt (Knotenpunkt Fehragass / Bühl / Haldenstrasse in Gamprin bzw. Kirchagässle / St. Luziweg / Oberbendern in Bendern) näher gelegenen Ende der Strasse zu beginnen. Wo dies nicht möglich ist, wird von der Hauptverkehrsrichtung her nummeriert (z. B. Haldenstrasse). Die Nummerierung beginnt bei der Strasse im Regelfalle mit 1 bzw. 2. Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden, diejenigen auf der rechten Seite die geraden Nummern. An die Nummerierung der vorherigen Strassen kann ausnahmsweise angeschlossen werden, wenn dadurch eine bessere Übersicht erreicht wird. Ebenso können ausnahmsweise Gebäudegruppen und nur einseitige Gebäudereihen fortlaufend gerade und ungerade nummeriert werden. Den gegenüberliegenden Gebäuden werden die Nummern so zugeteilt, dass die Zahlen auf beiden Seiten einander möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20, 33/34). Art. 5 Nummerierung in geschlossenen Baugebieten In geschlossenen, überbauten Gebieten erfolgt die Nummerierung nach Massgabe des jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass die enger überbaute Strassenseite fortlaufend gerade oder ungerade nummeriert wird. Art. 6 Reservation und Sonderfälle In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet ist, aber noch nicht vollständig erfolgt ist, soll auf je 10m Strassenseite eine Nummer reserviert werden, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später eventuell einzelne Nummern ausfallen. In Zonen mit offener Überbauung ist auf je 15 bis 20m Strassenseite eine Nummer zu reservieren. Reihenhäuser müssen einzeln nummeriert werden. Art. 7 Zuteilung von Gebäuden zu Strassen Für die Zuteilung eines Gebäudes zu einer Strasse ist dessen Zugang bzw. Hauptfassade massgebend. Gebäude an Hauptdurchgangsstrassen sollen möglichst an dieselben nummeriert werden. Richtlinie Strassen und Gebäudenummern Bei der Zuteilung von Geschäftshäusern ist das geschäftliche Interesse zu berücksichtigen (Auslagen etc.). Es ist nicht zulässig, ein Gebäude an zwei Strassen zugleich zu nummerieren. Art. 8 Nummerierung von Hinter- und Nebengebäuden Hinterliegende Haupt- und Nebengebäude werden in die Nummerierung der an der Strassenseite stehenden Gebäude eingereiht. Wo es zweckmässiger ist, können solche Gebäude mit der Nummer des Haupt- oder Vordergebäudes bezeichnet werden, unter Zusatz eines Buchstabens (a,b,c). Art. 9 Anbringung und Sichtbarkeit Die Gebäudenummern sollen von der Strassenseite aus möglichst gut sichtbar angebracht werden. Wo dies nicht angeht, wie bei Hintergebäuden und Gebäudegruppen, sind geeignete Wegweiser anzubringen. Die Nummern sollen grundsätzlich für den ganzen Strassenzug auf gleicher Höhe (ab Strassenniveau gemessen) angebracht werden. Nummern von Gebäuden, die durch vorliegende Gebäude von der Strasse getrennt sind, können ausnahmsweise beim Hauszugang montiert werden. Art. 10 Alte Hausnummern Die alten Hausnummern sind zu entfernen, damit dieselben nicht mit der neuen Gebäudenummer [Anm.: nach 1999] verwechselt werden. Die vom Grundbuchamt zugeteilten alten Hausnummern dürfen gegebenenfalls nur noch, als solche genau bezeichnet, in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden. Die alten Hausnummern können im Innern des Kellergeschosses angebracht werden. Nach Zuteilung und Montage der neuen Gebäudenummern darf in Adressen usw. die alte Hausnummer nicht mehr verwendet werden. Art. 11 Ausführung, Kosten und Gebühren Die Gemeinde stellt und montiert bzw. lässt die offiziellen Gebäudenummern erstellen und montieren. Die Nummerierung (Hausnummertafel inkl. Montage) der Gebäude, denen bis am 31. März 1999 bereits eine Hausnummer zugeteilt ist, erfolgt kostenlos durch die Gemeinde. Für Zuteilungen ab dem 1. April 1999 werden pro Gebäudenummer CHF 50.-- als Beitrag für die Abgabe und Montage der Hausnummertafel in Rechnung gestellt. Die Gebühr wird bei der Einhebung der Baubewilligungsgebühren durch die Gemeinde eingezogen. Die entsprechende Zuteilung neuer Hausnummern erfolgt bei der Baueingabe. Die Nummerntafeln müssen in Form und Farbe einheitlich sein, das heisst, es darf nur die offizielle Nummerntafel verwendet werden. Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Nummerntafel der Gemeinde zurückzugeben. Art. 12 Kostentragung Die Gebäudenummerierung und der Ersatz unleserlich gewordener Nummern erfolgen auf Kosten der Grundeigentümer. Ausnahmsweise können Leuchtnummern gestattet werden. Der Grundeigentümer hat die vollen Kosten für die Extraanfertigung zu tragen. Derartige Sonderregelungen bedürfen jedoch grundsätzlich der Genehmigung durch den Gemeinderat. Richtlinie Strassen und Gebäudenummern Art. 13 Strassentafeln Die Strassentafeln (Strassennamen), deren Montage und deren Ersatz oder die Auswechslung und der Ersatz von Gebäudenummern infolge eventuell notwendiger Änderungen in der Nummerierung, ist Sache der Gemeinde, welche hierfür auch die vollen Kosten übernimmt. III. Schlussbestimmungen Art. 14 Entscheidungsbefugnis Über alle Anstände in der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung entscheidet der Gemeinderat endgültig. Art. 15 Inkrafttreten Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. Februar 1999 genehmigt und treten am 1. März 1999 in Kraft. Diese Richtlinie wurde am 27. Januar 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher