§ 1 Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung. Aufnahmeprüfung und
Zürich · 413.250.33 · regulation
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Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung. Aufnahmeprüfung und
Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1– 15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 20104.
1 An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt. 2 Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 20195.6
1 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.6 2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen. 413.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn. 3 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss § 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten. 1 OS 67, 134; Begründung siehe ABl 2012, 259. 2 Inkrafttreten: 1. April 2012. 3 LS 413.21. 4 LS 413.250.1. 5 LS 413.250.2. 6 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 373; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 270).