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5 provisions
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Dieses Reglement bildet die Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Transportleistungen des öffentlichen Verkehrs, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen.
2
Dieses Reglement gilt für die auf dem geografischen Gebiet der Stadt Zug erbrachten zusätzlichen Transportleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr.
§ 2 Angebotsbeschluss
1
Der Grosse Gemeinderat legt mit allgemeinverbindlichem Beschluss fest, welche Transportleistungen des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zug zusätzlich zum Angebot des Kantons erbracht werden sollen und publiziert diesen jährlich.
2
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug.
§ 3 Bestellverfahren
1
Der Stadtrat bestellt die im Angebotsbeschluss festgelegten zusätzlichen Transportleistungen.
2
Mit der beauftragten Transportunternehmung schliesst der Stadtrat eine Angebotsvereinbarung ab. Im Rahmen der Angebotsvereinbarung werden die von der Stadt Zug zu leistenden Abgeltungen bestimmt.
3
Im Übrigen richtet sich das Bestellverfahren für die zusätzlichen Transportleistungen nach dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009[3].
§ 4 Finanzierung des Zusatzangebots
1
Die mit den Angebotsvereinbarungen gemäss § 3 Absatz 2 dieses Reglements verbundenen Abgeltungen werden jeweils als gebundene Ausgaben in das Budget aufgenommen (Budgetkredit).
§ 5 Investitionsbeiträge
1
An die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs kann der Grosse Gemeinderat Investitionsbeiträge ausrichten.
2
Solche Beiträge werden in der Form eines Objektkredits (Verpflichtungskredit) beschlossen.