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Reglement über die Bestellung von Leistungen des öffentlichen Verkehrs

Zug · 7.6-2 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Angebotsbeschluss
  3. § 3 Bestellverfahren
  4. § 4 Finanzierung des Zusatzangebots
  5. § 5 Investitionsbeiträge

5 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bildet die Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Transportleistungen des öffentlichen Verkehrs, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen. 2 Dieses Reglement gilt für die auf dem geografischen Gebiet der Stadt Zug erbrachten zusätzlichen Transportleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr.

§ 2 Angebotsbeschluss

1 Der Grosse Gemeinderat legt mit allgemeinverbindlichem Beschluss fest, welche Transportleistungen des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zug zusätzlich zum Angebot des Kantons erbracht werden sollen und publiziert diesen jährlich. 2 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug.

§ 3 Bestellverfahren

1 Der Stadtrat bestellt die im Angebotsbeschluss festgelegten zusätzlichen Transportleistungen. 2 Mit der beauftragten Transportunternehmung schliesst der Stadtrat eine Angebotsvereinbarung ab. Im Rahmen der Angebotsvereinbarung werden die von der Stadt Zug zu leistenden Abgeltungen bestimmt. 3 Im Übrigen richtet sich das Bestellverfahren für die zusätzlichen Transportleistungen nach dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009[3].

§ 4 Finanzierung des Zusatzangebots

1 Die mit den Angebotsvereinbarungen gemäss § 3 Absatz 2 dieses Reglements verbundenen Abgeltungen werden jeweils als gebundene Ausgaben in das Budget aufgenommen (Budgetkredit).

§ 5 Investitionsbeiträge

1 An die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs kann der Grosse Gemeinderat Investitionsbeiträge ausrichten. 2 Solche Beiträge werden in der Form eines Objektkredits (Verpflichtungskredit) beschlossen.

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