Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Wasserbau, die Gewässernutzung, den Gewässerschutz, die Siedlungswasserwirtschaft sowie den Bodenschutz, die Sanierung belasteter Standorte und die Abfallwirtschaft.
1) SR 721.100.
2) SR 721.80.
3) SR 747.201.
4) SR 451.
5) SR 814.20.
6) SR 814.01.
7) SR 531.
8) SR 311.0.
9) BGS 111.1.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer, Böden und
belasteten Standorte auf dem Gebiet des Kantons.
2 Es regelt die Abfallwirtschaft im Kanton.
3 Bundesrechtliche Vorschriften und spezielleres kantonales Recht bleiben
vorbehalten.
§ 3
Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall
1 Mit Wasser und Boden ist haushälterisch umzugehen.
2 Die Planung, die Ausführung und der Betrieb von Bauten und Anlagen
des Wasserbaus oder der Wasserwirtschaft streben eine lange Nutzungsdauer an und berücksichtigen die erforderlichen Erneuerungszyklen.
3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Grundsätze und Schutzziele.
§ 4
Koordinationsprinzip
1 Sind für ein Projekt verschiedene Bewilligungen erforderlich, ist deren
Koordination sicherzustellen.
§ 5
Förderung regionaler und überregionaler Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die regionale, überregionale und interkantonale Zusammenarbeit in den von diesem Gesetz geregelten Bereichen.
1.2. Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an
§ 6 öffentlichen Gewässern
Öffentliche Gewässer
1 Gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen werden kann.
2 Öffentliche Gewässer sind namentlich:
a) die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und die Seen;
b) die Grundwasservorkommen;
c) die grösseren Quellen, insbesondere wenn sie für die öffentliche
Wasserversorgung oder für die kommerzielle Nutzung von Bedeutung sind.
3 Vorbehalten bleiben private Rechte an öffentlichen Gewässern sowie die
privaten Quellen, einschliesslich der damit gleichgesetzten privaten
Art. 7
ZGB1)).
§ 7 Hoheit
1 Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht dem Kanton zu.
§ 8
Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer
1 Das Amt führt über die öffentlichen Gewässer einen Kataster.
1) SR 210.
2 Die Eintragung in den Kataster hat keine rechtsbegründende Wirkung.
3 Der Kataster steht zur Einsicht offen.
§ 9
Ehehafte Rechte
1 Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an später öffentlich erklärten Gewässern.
2 Ehehafte Rechte können aus Gründen des öffentlichen Interesses und
gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden.
1.3. Beschränkung des Grundeigentums
§ 10
Duldungspflichten
1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind verpflichtet, den
Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.
2 Sie haben die zum Wasserbau und -unterhalt erforderliche vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen Ersatz des dadurch
verursachten Schadens zu dulden. Grössere Arbeiten sind ihnen im Voraus
anzuzeigen.
3 Sie müssen Grabungen, Beobachtungen und Untersuchungen durch den
Kanton oder durch Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung oder
Konzession, die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen, nach
vorheriger Anzeige gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens dulden.
§ 11
Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden für Nutzungseinschränkungen nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung entschädigt.
§ 12
Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränkungen und
Schutzmassnahmen
1 Die Ausrichtung von Leistungen für die Erhaltung und die Pflege von
Biotopen richtet sich nach dem Natur- und Heimatschutzrecht.
2 Landwirtschaftliche Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haben Anspruch auf Abgeltung der mit Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen im Gewässerraum verbundenen Nachteile, sofern diese nicht anderweitig abgegolten werden und wirtschaftlich nicht tragbar sind.*
3 Die Kostentragung richtet sich nach den §§ 127 Absatz 2 und 128 des
Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781).
1) BGS 711.1.
§ 13
Enteignung
1 Die Enteignung ist im Verfahren der Nutzungsplanung nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 19781) vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Enteignung im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542) und die Verordnung über das
Enteignungsverfahren vom 28. Oktober 19543) gelten subsidiär.
2 Unternehmen im öffentlichen Interesse kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht verleihen.
3 Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 Kilowatt ist das kantonale Enteignungsrecht4) anwendbar.
1.4. Grundlagenbeschaffung
§ 14
Zuständigkeiten
1 Das Departement führt Erhebungen von kantonalem Interesse durch
über:
a) die hydrologischen Verhältnisse;
b) den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässer;
c) die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtschaftlichen Aspekte;
d) andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzung und des Gewässerschutzes.
2 Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebungen durch, die für
ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse dem Departement
mit.
2. Wasserbau
2.1. Allgemeines
§ 15
Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für alle oberirdischen Gewässer
und ihre Ufer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte.
2 Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter dieses Gesetz.
§ 16
Zweck
1 Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und
die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers (Hochwasserschutz).
1) BGS 711.1.
2) BGS 211.1.
3) BGS 212.435.3.
4) BGS 211.1 und BGS 212.435.3.
2 Die Gewässer und ihre Ufer sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten und,
wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zustand zu überführen.
3 …*
§ 17
Gewässerplanung
1 Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen als Grundlage für die Richt- und Nutzungsplanung ein
Wasserbaukonzept betreffend:
a) die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche entsprechend einer
zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind;
b) die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder als Rückhaltebecken dienen sollen;
c) die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welchen entsprechend
einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen für den Hochwasserschutz getroffen werden sollen;
d) die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit;
e) Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bedeutung sind.
§ 18
Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer und ihrer Ufer
1 Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden, dass
a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen
können;
b) eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann;
c) ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit unterschiedlichen
Fliessbedingungen und unterschiedlich ausgeprägten Böschungen
entsteht;
d) sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen;
e) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern gewährleistet werden.
2 In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.
3 Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sowie der Ufervegetation ist besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 19
Gestaltung von Bauten und Anlagen
1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind nach Bundesrecht zulässige neue
Bauten und Anlagen im Gewässerraum so auszuführen, dass sie möglichst
wenig in Erscheinung treten und sich auf natürliche Weise in die Bach-,
Fluss- oder Seelandschaft einfügen.*
2 Als Baustoffe sind soweit möglich natürliche Materialien zu verwenden.
§ 20
Durchführung der Aufwertung
1 Gewässer oder einzelne Gewässerabschnitte sind in der Regel durch
raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit Unterhaltsmassnahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzuwerten.
§ 21
…
2.2. Uferschutz und Gewässerraum*
2.2.1. …*
§ 22
…
§ 23
Gewässerraum*
1 Der Gewässerraum ist mit den Instrumenten der Nutzungsplanung festzulegen.*
2 Im bundesrechtlich erforderlichen Gewässerraum gelten mindestens die
Nutzungsbeschränkungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom
28. Oktober 19981).*
3 Für nach Inkrafttreten der Revision vom 5. September 2017 innerhalb des
Gewässerraums erstellte Bauten und Anlagen gilt eine generelle Weichungspflicht. Werden am Gewässer im öffentlichen Interesse irgendwelche Veränderungen vorgenommen, so hat deren Eigentümer alle erforderlichen Anpassungen auf eigene Kosten vorzunehmen.*
4 Für Schäden, die durch Hochwasser an im Gewässerraum liegenden Bauten und Anlagen entstehen, haften weder der Kanton noch die Gemeinde.*
§ 24
…
2.2.2. …*
§ 25
…
§ 26
…
§ 27
…
§ 28
…
§ 29
Zuständige Behörde*
1 Die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Nutzungen im
Gewässerraum erteilt innerhalb der Bauzone die örtliche Baubehörde, im
Übrigen das Departement.*
a)* …
b)* …
c)* …
§ 30 d)* …
…
1) SR 814.201.
§ 31
…
§ 32
Ufervegetation
1 Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22
Abs. 2 NHG)1) erteilt das Departement.
2 Ufervegetation auf öffentlichem Grund darf mit den Stämmen bis an die
Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über diese reichen.
§ 33
Uferwege
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sichern durch ihre Richt- und
Nutzungsplanung den freien Zugang zu den Ufern und deren Begehbarkeit, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2.2.3. …*
§ 34
Geltung des Planungs- und Baurechts
1 Zuständigkeit und Verfahren für die Umsetzung planungs- und baurechtlicher Vorgaben richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und
Baurechts.
2.3. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
2.3.1. Allgemeines
§ 35
Grundsätze
1 Der Gewässerunterhalt dient der Erhaltung des Gewässers, der Sohle,
seiner Ufer und der Wasserbauwerke im erforderlichen Zustand oder der
Wiederherstellung dieses Zustandes.
2 Reicht der Gewässerunterhalt nicht aus, ist der erforderliche Zustand mittels Massnahmen der Raumplanung oder nötigenfalls des Wasserbaus zu
erhalten oder wieder herzustellen.
§ 36
Planung
1 Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstellt dafür ein Konzept.
2 Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu projektieren.
§ 37
Weisungen
1 Das Departement erlässt Weisungen für die sachgerechte und insbesondere naturnahe Erfüllung der Aufgaben.
1) SR 451.
2.3.2. Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 38
Bei öffentlichen Gewässern
1. Grundsatz
1 Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern
regelt der Regierungsrat.
2 Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen, wonach die Berechtigten das Gewässer innerhalb eines bestimmten Abschnitts unterhalten
müssen, bleiben vorbehalten.
§ 39
2. Delegation
1 Soweit auf ihrem Gebiet liegend, kann der Regierungsrat den Unterhalt
öffentlicher Gewässer generell der Einwohnergemeinde überbinden. Einzelfallweise kann er ihr auch die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen
auferlegen.
2 Auf Gesuch hin kann der Regierungsrat auch andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit dem Unterhalt oder der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern betrauen.
3 Über Gesuche von Einwohnergemeinden befindet das Departement.*
§ 40
Bei privaten Gewässern
1 An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasserbau den Eigentümerinnen und Eigentümern.
2 Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer haben
können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.