Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Bauten und Anlagen in
und an öffentlichen Gewässern zu unterhalten.
2 Sie können mit dem Kanton die Abtretung der Baute oder Anlage vereinbaren, sofern sie die künftig anfallenden Unterhaltskosten entschädigen. Treten sie zugleich einen Uferstreifen von angemessener Breite ab,
entfällt die Entschädigungspflicht.
3 Anders lautende Bestimmungen von öffentlich-rechtlichen Verträgen,
Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.
§ 42
Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen
1 Wer sein Eigentum aufgibt, ist zum Rückbau von künstlich angelegten
Gewässern sowie von Bauten und Anlagen verpflichtet, wenn dieser erforderlich ist.
2 Kosten, welche anfallen, weil vor der Aufgabe des Eigentums Unterhalts-
und Sicherungspflichten missachtet wurden, sind den neu Unterhaltspflichtigen zu erstatten.
§ 43
Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen oder Eigentümern
1 Subsidiär treffen die Pflichten gemäss §§ 40 bis 42 in erster Linie diejenigen, die aus dem Gewässer oder der Baute oder Anlage Nutzen ziehen,
und in zweiter Linie diejenigen, die sie erstellt haben oder ihnen in ihren
Rechten nachfolgen.
§ 44
Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und
Wasserbaus
1 Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern
und die Unterhaltskonzepte bedürfen der Genehmigung des Departements.
2.3.3. Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen
§ 45 Gewässern
Kostentragung Gewässerunterhalt*
1 Führt der Kanton Massnahmen des Unterhalts durch, verlegt der Regierungsrat die Kosten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden, die
daraus Nutzen ziehen. Der Kanton trägt mindestens einen Viertel der Gesamtkosten.*
2 Wird der Gewässerunterhalt gemäss § 39 Absatz 1 delegiert, leistet der
Kanton der pflichtigen Einwohnergemeinde Beiträge in der Form von Pauschalen pro Laufmeter durchgeführter Massnahmen, welche vom Regierungsrat festgelegt werden.
3 …*
4 …*
5 …*
§ 45 bis
Kostentragung Wasserbau
1 Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen werden durch den Regierungsrat festgelegt.
2 Der Kanton trägt einen Anteil von 30 Prozent der Gesamtkosten. Wenn
die Bundesbeiträge und allfällige Beiträge Dritter mehr als 60 Prozent dieser Kosten abdecken, reduziert sich der Anteil des Kantons so weit, dass
den Einwohnergemeinden, die aus den Massnahmen Nutzen ziehen, ein
solcher von 10 Prozent verbleibt.
3 Bei Massnahmen, welche die Anforderungen an die Natürlichkeit der
Gewässer nach § 18 und den Gewässerraum erfüllen, tragen die Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen, einen Anteil von 10 Prozent der
Gesamtkosten. Der Kanton trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen und
allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten.
§ 46
Besondere Fälle
1 …*
1bis Bei Delegationen nach § 39 Absatz 2 gelten die Bestimmungen der
§§ 45 Absatz 2 und 45bis sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das
Departement die Kostenverteilung vor.*
2 Führen mangelhafter Unterhalt oder Wasserbau zu erheblichem Mehraufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45bis die Säumigen dessen
Kosten.*
3 Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge
nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen.
§ 47
Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen
1 Zur Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen an Gewässern können
Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf den
Abwassergebühren erheben.
3. Gewässernutzung
3.1. Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher
§ 48 Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen
1 Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten aus öffentlichen
Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Umfange Wasser entnehmen will,
a) muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeitig im Voraus
anzeigen und
b) bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt
sein können.
2 Bewilligungspflichtig sind ferner:
a) die Wasserkraftnutzung;
b) die Nutzung, welche eine physikalische, chemische oder biologische
Veränderung des Wassers zur Folge hat;
c) die Nutzung von Grundwasservorkommen.
§ 49
Ableitung privater Gewässer
1 Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen oder verändern will,
bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind:
a) der Bedarf mehrerer Personen;
b)* die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis;
c) der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in
erheblicher Weise;
d) das Gebiet eines anderen Kantons.
§ 50
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen verweigert oder an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
2 Die §§ 56 f. gelten sinngemäss.
§ 51
Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
1 Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, solche nach § 49 der
Regierungsrat.
3.2. Nutzung öffentlicher Gewässer
3.2.1. Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 52
Gemeingebrauch
1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des
Gemeingebrauches frei.
§ 53
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinausgehend, jedoch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, bedarf einer Bewilligung. Dies gilt insbesondere für die
a) vorübergehende erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
b)* Förderung von Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen A_u
oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels;
c)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u.
2 Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nutzungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen. Solche Verfügungen werden
§ 54 durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.*
Sondernutzung
1 Wer öffentliche Gewässer intensiv und dauerhaft nutzt, bedarf einer
Konzession. Dies gilt insbesondere für die
a) Wasserkraftnutzung;
b) dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
c) Nutzung öffentlicher Grundwasservorkommen und öffentlicher
Quellen;
d)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von nicht bloss
geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in
den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u;
e) Entnahme von Kies und anderem Material in erheblichem Umfang;
f) Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.
§ 55
Einschränkungen
1 Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände Nutzungen
öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslos einschränken und
das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwenden lassen. Entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.*
3.2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der
§ 56 Konzession
Rechtsanspruch
1 Auf die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
§ 57
Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auflagen und Bedingungen
1 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung oder Konzession insbesondere dann verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen,
wenn:
a) die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere einer naturnahen Aufwertung, widerspricht;
b) eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter
Nutzungen, namentlich von Anlagen im öffentlichen Interesse und
deren Erweiterung, zu befürchten ist;
c) bei mehreren Bewerbungen einer anderen der Vorzug gebührt, weil
das Projekt die öffentlichen Interessen besser wahrt.
§ 58
Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unternehmen
1 In der Konzession kann die Konzessionsbehörde eine vom Kantonsrat
beschlossene Beteiligung des Kantons und von Einwohnergemeinden am
Unternehmen (§ 71) vorbehalten.
2 Macht der Kanton von diesem Recht nicht Gebrauch, so hat die Behörde
dennoch Begehren von Einwohnergemeinden um angemessene Beteiligung zu berücksichtigen.
3.2.3. Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 59
Grundsatz
1 Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt Inhalt und Schranken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der öffentlichen Interessen.
§ 60
Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte
1 Das zukünftige Recht des Bundes und des Kantons bleiben gegenüber
jeder Bewilligung vorbehalten, gegenüber der Konzession nur, sofern keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.
2 Ältere rechtsbeständige Ansprüche Dritter werden von jüngeren Bewilligungen oder Konzessionen nicht berührt.
§ 61
Befristung
1 Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet erteilt.
2 Die Konzession ist auf 10 bis 80 Jahre zu befristen. Sie kann erneuert
werden.
§ 62
Störung durch öffentliche Arbeiten
1 Wird die Nutzung des Wassers durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann die Einbusse durch
Anpassung des Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit
unverhältnismässig hohen Kosten vermieden werden, so hat der Inhaber
oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, setzt die
Entschädigung auf Begehren hin fest.
2 Wird die Nutzung des Wassers durch Bau- und Unterhaltsarbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Inhaber oder die
Inhaberin der Bewilligung oder Konzession keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.
3 Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignisse oder durch Verhalten Dritter verunmöglicht oder behindert wird, besteht kein Anspruch
auf Schadenersatz durch den Staat.
§ 63 Übertragung
1 Bewilligungen und Konzessionen gehen beim Tode Berechtigter auf ihre
Erben über. Diese haben den Übergang dem Departement zu melden.
2 Die Übertragung der Bewilligung oder Konzession an Dritte bedarf der
Genehmigung durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde. Sie darf
nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder wenn der Erwerber oder die Erwerberin die Erfüllung der
mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Pflichten nicht gewährleisten kann.
§ 64 Erlöschen
1 Die Bewilligung oder die Konzession erlöschen durch Ablauf ihrer Dauer,
ausdrücklichen Verzicht, Untergang der Anlagen, Verwirkung, Widerruf
sowie durch Rückkauf, sofern dieser vorbehalten worden ist.
2 Die Bewilligung oder die Konzession können von der Bewilligungs- oder
Konzessionsbehörde als verwirkt erklärt werden, wenn Berechtigte trotz
schriftlicher Mahnung:
a) die ihnen durch die Bewilligung oder Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzierungsnachweis oder für den Bau
und die Eröffnung des Betriebes, versäumen;
b) den Betrieb zwei Jahre unterbrechen und ihn binnen einer angesetzten angemessenen Frist nicht wieder aufnehmen;
c) wichtige Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzen.
3 Für den Widerruf und die Abänderung der Bewilligung oder der Konzession gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701).
1) BGS 124.11.
§ 65 Folgen des Erlöschens
1. Stilllegung und Rückbau*
1 Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung oder Konzession nicht
weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verpflichtet, auf eigene
Kosten jene Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Rückbau des Werkes sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes nötig werden; abweichende Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession bleiben vorbehalten.*
2 Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Departement auszuführen.
§ 66 2. Heimfall
1 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Werke, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
2 Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im
Voraus an.
§ 67 Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen
Gewässer
1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung
1 Das Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen
Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt wird durch die Bewilligungs-
oder Konzessionsbehörde in der Bewilligung oder Konzession geregelt.
2 Sie kann die Nutzungsberechtigten insbesondere verpflichten, das Wasser
gemeinsam zu nutzen oder Dritten die Mitbenützung ihrer Anlagen gegen
Entschädigung zu gestatten.
3 Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen haben Anspruch auf Ersatz
des ihnen dadurch entstehenden Schadens. Der Kanton kann auf die Begünstigte oder den Begünstigten Rückgriff nehmen.
§ 68 2. Nachträgliche Streitigkeiten
1 Nachträgliche Streitigkeiten unter Berechtigten über Nutzungen entscheidet der Regierungsrat oder das Departement, wenn es die Bewilligung oder Konzession erteilt hat.
3.2.4. Zuständigkeit
§ 69 Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession
1 Der Kantonsrat beschliesst über Konzessionen für die Nutzung der Wasserkräfte ab einer maximal installierten Leistung von 10 Megawatt.
2 Der Regierungsrat entscheidet über
a) Wasserkraftnutzungen ab einer maximal installierten Leistung von
1 Megawatt;
b) dauerhafte Grundwasserentnahmen ab einer maximal installierten
Leistung von 10 Litern pro Sekunde;
c) dauerhafte Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern ab einer
maximal installierten Leistung von 20 Litern pro Sekunde;
d) die Entnahme von Kies und anderem Material ab 10'000 Kubikmetern pro Jahr;
e) die Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken ab einer
maximal installierten Leistung von 1 Megawatt.
3 Im Übrigen ist das Departement zuständig.
§ 70 Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht
1 Der Regierungsrat oder, wenn das Departement die Konzession erteilt
hat, das Departement vollziehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19161), soweit dessen Vollzug
den Kantonen überlassen ist.
2 Das Departement erfüllt die Aufgaben, welche der Bund im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Stauanlagen dem Kanton
übertragen hat.
§ 71 Öffentliche Unternehmen
1 Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wassers durch den Kanton und über die staatliche Beteiligung an Unternehmen von Privaten und
Personen des öffentlichen Rechts.
2 Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.
3.2.5. Nutzungsgebühren
§ 72 Gebührenpflicht
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung öffentlicher
Gewässer sind gebührenpflichtig.
§ 73 Gebühren für die Wasserkraftnutzung
1 Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben.
Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
2 Die Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur
Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung geregelt.
§ 74 Gebühren für andere Nutzungen
1. Grundsätze
1 Für alle übrigen bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzungen
der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgebühren zu bezahlen.
2 Bei geringfügigen Nutzungen ist für die ganze Dauer der Bewilligung
eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.
3 Für Wasserentnahmen im öffentlichen Interesse können die Gebühren
ermässigt werden.
§ 75 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung
1 Der Kantonsrat bestimmt Höhe und Berechnungsart der Gebühren im
Gebührentarif vom 24. Oktober 19792).
1) SR 721.80.
2) BGS 615.11.
2 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Gebührenerhebung. Abweichende Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen bleiben
vorbehalten.
3.3. Weitere Bestimmungen
§ 76 Schifffahrt
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19751) und erlässt ergänzendes kantonales
Recht zur Schifffahrt in einer Verordnung.
§ 77 Wasserrechtsverzeichnis
1 Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Rechte an Gewässern.
2 Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine rechtsbegründende
Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Recht im eingetragenen
Umfang besteht.
3 Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte kann das Departement ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anordnen.
4. Gewässerschutz
4.1. Allgemeines
§ 78 Geltungsbereich
1 Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo nötig die Sanierung der ober- und unterirdischen Gewässer in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
2 Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung2).
§ 79 Zweck
1 Die Vorschriften zum Schutz der Gewässer bezwecken, zusammen mit
den massgeblichen Vorschriften über die Siedlungswasserwirtschaft den
Vollzug des Bundesrechtes über den Gewässerschutz sicherzustellen. Sie
regeln insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden
und der Privaten und bezeichnen die zuständigen Organe.
1) SR 747.201.
2) BGS 712.922 und BGS 712.921.
4.2. Organisation
§ 80 Grundsatz
1 Das Departement ist die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz (Art. 49
Abs. 1 Satz 1 GSchG1)).
2 Es vollzieht die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer, soweit
dieses Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde
für zuständig erklärt.
§ 81 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle
1 Entscheiden andere kantonale Organe in Angelegenheiten des Gewässerschutzes, haben sie vorgängig die Stellungnahme des Departements einzuholen.
§ 82 Besondere kantonale Zuständigkeiten
1 Das Departement und die Polizeiorgane üben die Gewässerschutzpolizei
(Art. 49 GSchG2)) aus. Sie arbeiten zusammen und ziehen bei Bedarf das
Amt für Wald, Jagd und Fischerei bei.
2 Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft die Einhaltung der Bundesvorschriften über Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter3) sowie der eidgenössischen4) und kantonalen5) Vorschriften über Schiffe.
§ 83 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Bestimmungen über den Schutz
der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts sowie der ihnen
delegierten Aufgaben.
2 Sie scheiden Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG6)) von lokaler Bedeutung aus.
3 Sie bewilligen:
a) Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, soweit sie die Verordnung dazu ermächtigt, und
b) Deckschichten verletzende Anlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV7)) im
Gewässerschutzbereich Au, soweit sie in die Bauzone zu liegen
kommen.
4 Sie erstellen und betreiben die öffentlichen Bauten und Anlagen für die
Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
5 Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen und -arealen.
1) SR 814.20.
2) SR 814.20.
3) SR 741.4.
4) SR 747.20.
5) BGS 736.12.
6) SR 814.20.
7) SR 814.201.
§ 84 Träger der Wasserversorgung
1 Träger im Sinne von § 91 können bei der Einwohnergemeinde oder beim
Departement um die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ersuchen.
Artikel 62a
Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19911) zur Reduktion von Stoffen im
Grundwasser haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie erarbeiten die Beitragsgesuche und zahlen den Berechtigten die
Abgeltungen aus;
b) sie beraten die Landwirte und Landwirtinnen bezüglich Reduktion
der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;
c) sie vereinbaren mit den Betroffenen die abzugeltenden Massnahmen und kontrollieren deren Einhaltung.
4.3. Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
§ 85 Verwertung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser
1 Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
oder, soweit sinnvoll, zu sammeln und für Zwecke einzusetzen, die kein
Trinkwasser erfordern.
2 Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser bedürfen einer Bewilligung, Versickerungen kleiner Mengen über die Oberfläche ausgenommen. Die Bewilligungspflicht von Einleitungen solchen Abwassers in ein
oberirdisches Gewässer richtet sich nach Bundesrecht.*
3 Soweit die Einwohnergemeinden diese Bewilligung erteilen (§ 83 Abs. 3
Bst. a) oder eine solche nicht erforderlich ist, bedarf es keiner zusätzlichen
kantonalen Bewilligung nach § 53 Absatz 1 Buchstabe c.*
§ 86 Bewilligungspflicht für Erdwärmesonden*
1 Erdwärmesonden bedürfen einer Bewilligung des Departements.*
§ 87 Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwirtschaft
1 Hofdüngeranlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
2 Der Regierungsrat legt die maximale Nährstoffbelastung pro Hektare
gemäss Artikel 14 Absatz 6 Gewässerschutzgesetz vom 14. Januar 19912)
fest.
1) SR 814.20.
2) SR 814.20.
§ 88 Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz
1 Beiträge an wirtschaftlich nicht tragbare Massnahmen der Landwirtschaft
zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leisten in Ergänzung zu den Bundesbeiträgen nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19911)
a) zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser: die Träger (§ 91) der
Wasserversorgung;
b) zur Reduktion von Stoffen in Oberflächengewässern: der Kanton.
§ 89 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die Abläufe der Bewilligungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die fachlichen Anforderungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen, und deren Pflichten.
5. Siedlungswasserwirtschaft
5.1. Allgemeines
§ 90 Zweck
1 Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereitstellung und Lieferung
von Trink-, Brauch- und Löschwasser (Wasserversorgung) sowie für die
umweltgerechte Abwasser- und Klärschlammentsorgung (Abwasserentsorgung).
§ 91 Träger der Siedlungswasserwirtschaft
1 Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind Gemeinden und übrige Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.
§ 92 Zusammenarbeit
1 Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99 arbeiten zur Sicherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft zusammen.
§ 93 Konzept der Siedlungswasserwirtschaft
1 Das Departement erstellt unter Einbezug der Träger ein Konzept der
Siedlungswasserwirtschaft und passt es periodisch an.
2 Das Konzept
a) zeigt den Zustand der Solothurner Gewässer und den Stand der
Siedlungswasserwirtschaft auf;
b) vergleicht diesen Zustand mit den Zielen des Gewässerschutzes und
der Wasserwirtschaft;
c) legt bei Handlungsbedarf das weitere Vorgehen fest; dabei ist auf
die Träger der Siedlungswasserwirtschaft, die Regionen des Kantons
und die interkantonale Zusammenarbeit Rücksicht zu nehmen.
1) SR 814.20.
§ 94 Wirtschaftlichkeit
1 Die Siedlungswasserwirtschaft muss finanziell selbsttragend sein. Wer
Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorbehalten.
2 Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gestalten.
5.2. Organisation
§ 95 Zuständigkeit
1 Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse und Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2 Dem Departement obliegen
a) die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP) unter Einbezug
der Träger;
b) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Abwasserreinigungsanlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Regenbecken,
Pumpwerke oder Düker;
c) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Grundwasserfassungen;
d) Verfügungen und Kontrollen bezüglich der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den Anhängen 3.2
und 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28.
Oktober 19981);
e) die Aufsicht über den Vollzug der massgeblichen Bundesvorschriften.
§ 96 Delegation an einen anderen Träger
1 Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile
davon anderen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen. Ihr obliegt in jedem Fall die Aufsicht.
2 Bestehende Delegationen an Private bleiben vorbehalten.
§ 97 Bildung von regionalen Trägern
1 Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben
der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen
Träger übertragen.
2 Wo ein solcher Träger besteht, kann der Kanton diesem auf Gesuch hin
auch Aufgaben des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus delegieren.
§ 98 Rechtsstellung der Träger
1 Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
1) SR 814.201.
2 Für die Erschliessungsplanung gemäss Planungs- und Baugesetz vom
3. Dezember 19781) bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Übertragung von Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft verantwortlich. Ihr
obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121,
wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes vom
16. Februar 19922) ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.
§ 99 Beizug Dritter
1 Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und insbesondere den Betrieb von Anlagen heranziehen.
5.3. Zusammenarbeit von Trägern
5.3.1. Formen und Pflicht
§ 100 Verträge und Zusammenschluss
1 Träger können untereinander zu kostendeckenden Preisen Leistungserbringungsverträge abschliessen.
2 Schliessen sich Träger zusammen, gründen sie dazu eine Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
3 Beide Formen der Zusammenarbeit sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
§ 101 Inhalt
1 Benachbarte Träger koordinieren ihre Planung sowie den Bau und Betrieb ihrer Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
2 Träger mit dauernden Kapazitätsüberschüssen sind verpflichtet, bei Bedarf benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern.
3 Ist die Siedlungswasserwirtschaft im Sinne von § 90 nicht mehr gewährleistet, haben Träger
a) gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu betreiben oder
b) sich nach § 100 Absatz 2 zusammenzuschliessen oder
c) eine andere geeignete Form der Zusammenarbeit zu ergreifen.
5.3.2. Massnahmen des Kantons
§ 102 Durchsetzung der Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träger nach § 101 verfügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenverteilung, soweit darüber keine Einigung erzielt wird.
1) BGS 711.1.
2) BGS 131.1.
§ 103 Beiträge an die Bildung von regionalen Trägern
1 Der Regierungsrat kann für die Bildung und Förderung von Trägern, die
Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrnehmen, sowie für die Planung und den Bau von dazu notwendigen Anlagen
Beiträge aus den Erträgen gemäss § 165 gewähren.
§ 104 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat sorgt für die Sicherstellung der interkantonalen Zusammenarbeit.
5.4. Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
§ 105 Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)
1 Sind zur Gewährleistung einer zweckmässigen Wasserversorgung in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet besondere
Massnahmen mehrerer Träger erforderlich, erstellt das Departement in
Zusammenarbeit mit diesen einen Regionalen Wasserversorgungsplan
(RWP). Dieser ist für die kommunale Nutzungsplanung verbindlich.
§ 106 Sicherung der Trinkwasserversorgung
1 Die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Notlagen richten
sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
5.5. Pflichten der Träger
§ 107 Planung
1 Die Träger erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden für ihr Gebiet
eine Planung und überarbeiten diese periodisch. Sie ist auf die übrige Nutzungsplanung und das Erschliessungsprogramm der Einwohnergemeinden
sowie auf regionale Planungen abzustimmen. Ferner gilt § 101 Absatz 1.
§ 108 Leistungen
1 Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zu
erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewährleisten. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbeiten.
2 Erstellen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen aufgrund des
Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781) solche Anlagen selbst,
üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufsicht über deren
Planung, Bau und Unterhalt aus.
3 Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträgen der Wasserversorgung nicht verpflichtet, wenn dies mit erheblichen Aufwendungen verbunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen mitgetragen werden müssten.
1) BGS 711.1.
§ 109 Qualitätssicherung
1 Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
Die Betriebssicherheit und -bereitschaft der Anlagen müssen langfristig
sichergestellt sein.
2 Die Träger erstellen ein technisches Reglement, das dem Regierungsrat
zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98 Absatz 2.
3 Die Versorgung mit Trinkwasser unterliegt den Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung1).
§ 110 Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen
1 Die Träger sorgen für einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen.
2 Im Fall ausserordentlicher Trockenheit verfügen sie die notwendigen Einschränkungen und informieren das Departement. In erster Linie ist der
Bedarf an Trinkwasser für die Bevölkerung, Brauchwasser für die Wirtschaft und Bewässerungswasser für die Landwirtschaft zu decken.
§ 111 Kataster
1 Die Träger erstellen über die öffentlichen und die privaten Anlagen einen
Kataster, der laufend nachzuführen ist.
2 Sie bewahren die Ausführungspläne der Anlagen auf.
3 Der nachgeführte Kataster ist dem Departement periodisch mitzuteilen.
§ 112 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
1 Der Regierungsrat kann die Träger zur Aufgabenerfüllung anhalten. Erfüllen sie ihre Aufgaben nicht oder ersuchen sie den Regierungsrat darum,
sorgt dieser auf deren Kosten für Ersatz.
2 Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Träger.
5.6. Pflichten der Grundeigentümer und
Grundeigentümerinnen
5.6.1. Anschlusspflicht
§ 113 Abwasserentsorgung
1 Für die Anschlusspflicht bezüglich Abwasserentsorgung gilt Bundesrecht.
§ 114 Wasserversorgung
1 Innerhalb der Bauzone sind alle Bauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung anzuschliessen. Abweichende Regelungen der Einwohnergemeinden bleiben vorbehalten.
2 Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit der Anschluss
zweckmässig und zumutbar ist.
1) SR 817.
3 Ausnahmen von der Anschlusspflicht können bei Gebäuden gewährt
werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen,
die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wasser versorgt werden.
§ 115 Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
1 Werden ausserhalb der Bauzone Bauten obligatorisch oder freiwillig angeschlossen, kann der Träger (§ 91) die Anschlussstelle sowie die Führung
und Dimensionierung privater Anschlussleitungen so festlegen, dass sie
weitere Anschlüsse Dritter ermöglichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781) über private Erschliessungsanlagen.
2 Durch die Leitungsführung und -dimensionierung nach Absatz 1 entstehende Mehrkosten sind vom Träger zu bevorschussen.
5.6.2. Finanzielle Pflichten
§ 116 Beitrags- und Gebührenpflicht
1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise Benützer und Benützerinnen haben für die Siedlungswasserwirtschaft Beiträge
und Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
5.7. Finanzierung
§ 117 Beiträge und Gebühren
1 Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch:
a) Grundeigentümerbeiträge;
b) einmalige Anschlussgebühren;
c) wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren);
d) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
§ 118 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember
19782) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
und -gebühren vom 3. Juli 19783) sind anwendbar.
§ 119 Grundsätze der Bemessung der Abgaben
1 Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
1) BGS 711.1.
2) BGS 711.1.
3) BGS 711.41.
2 Sie erstellen zur Berechnung der Abgaben eine Vollkostenrechnung. Insbesondere sind die gemäss Wiederbeschaffungswert und Lebensdauer der
Anlagen erforderlichen Rückstellungen zu bilden, wobei bei deren Festsetzung allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons an den Werterhalt
der Anlagen zu berücksichtigen sind.
§ 120 Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen
1 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Abwasserentsorgung gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
2 Bei der Wasserversorgung sind Abweichungen vom Grundsatz der selbsttragenden Finanzierung oder vom Verursacherprinzip unter den Voraussetzungen von § 161 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar
19921) zulässig.
3 Abweichungen sind vom Träger offen zu legen und werden vom Regierungsrat nur genehmigt, wenn der Träger aufzeigt, mit welchen Massnahmen er innert vertretbarer Frist zur Einhaltung der Bemessungsgrundsätze zurückkehrt.
§ 121 Abgabenreglemente
1 Die Träger erlassen ein Reglement über die Abgaben, in welchem die
Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Reglement ist dem
Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Es gilt § 98 Absatz 2.
6. …*
§ 122* …
§ 123* …
§ 124* …
§ 125* …
§ 126* …
§ 127* …
§ 128* …
1) BGS 131.1.
7. Boden und belastete Standorte*
7.1. Allgemeines
§ 129 Zweck
1 Dieses Kapitel regelt die Einführung der Bundesgesetzgebung über den
Boden und die belasteten Standorte sowie den Altlastenfonds.
7.2. Boden und belastete Standorte
§ 130 Zuständigkeit
1 Das Departement vollzieht die Verordnung über Belastungen des Bodens
(VBBo) vom 1. Juli 19981) und die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) vom 26. August 19982) sowie die kantonalrechtlichen Bestimmungen des Boden- und Altlastenrechts.*
§ 131 Verzeichnis der natürlichen Bodeneigenschaften
1 Das Departement erhebt die natürlichen Eigenschaften land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden und hält diese in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis fest.
§ 132 Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden
1 Das Departement erstellt und führt ein Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden im Sinne der VBBo3). Die Karte Prüfperimeter Bodenabtrag ist
öffentlich.*
§ 133 Kataster
1 Belastete Standorte werden gemäss Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19834) in einen öffentlich zugänglichen Kataster aufgenommen.*
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikation
des Katasters.
§ 134 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch*
1 Im Grundbuch wird auf Grundstücken, auf denen sich ein im Kataster der
belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, die Anmerkung
„belasteter Standort“ eingetragen.*
1) SR 814.12.
2) SR 814.680.
3) SR 814.12.
4) SR 814.01.
§ 135 Sicherstellung der Kostendeckung*
1 Zuständige Behörde für die Sicherstellung der Kostendeckung und die
Bewilligung gemäss Art. 32dbis des USG 1) ist das Departement.*
3 …*
§ 136 Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden
1 Wer auf einem Grundstück, welches im Kataster der belasteten Standorte
oder im Verzeichnis der belasteten Böden eingetragen ist oder bei welchem Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder des mineralischen
Untergrundes vorliegt, bauen oder bestehende Bauten entfernen will,
muss das Grundstück auf Schadstoffe untersuchen.*
1bis Der Baubehörde ist vor der Untersuchung zuhanden des Departements
das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einzureichen.*
1ter Das Departement ordnet die Untersuchung an. Mit der Untersuchung
ist auch der Nachweis über die Einhaltung von Artikel 3 der AltlV vom 26.
August 19982) zu erbringen.*
1quater Sollten erhebliche Mengen belastetes Material ausgehoben werden,
ist gestützt auf die Untersuchung ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten.*
2 Das Departement beurteilt das Untersuchungsergebnis und bewilligt das
darauf basierende Entsorgungskonzept.
3 Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen gleichzeitig mit der Beurteilung des Untersuchungsergebnisses und der Bewilligung des Entsorgungskonzeptes durch das Departement.*
7.bis Abgaben auf Abfälle*
7.3. …*
§ 137 Abfallabgaben
1 Der Kanton erhebt Abgaben auf Abfälle, die zur Entsorgung*
a) in eine Kehrichtverbrennungsanlage oder
b) in eine Deponie
gebracht werden. Sie werden nach den Bestimmungen von § 165 verwendet.
§ 138 Abgabepflicht
1 Die Abgaben werden erhoben bei den Kehrichtverbrennungsanlagen und
Deponien oder direkt bei den Einwohnergemeinden, soweit diese ihre
Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der Abgabepflicht unterstehen.
2 Die geleisteten Abgaben sind nach dem Verursacherprinzip zu überwälzen.
1) SR 814.01.
2) SR 814.680.
3 Die Bestimmungen über die Erhebung von Abfallabgaben sind bis Ende
des Jahres 2040 befristet und fallen dann ersatzlos dahin.*
§ 139 Ausnahmen
1 Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierung von Verbrennungsrückständen aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen
sind von der Abgabe befreit.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über
Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus treffen, insbesondere
Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton
einer Abgabe unterliegen.*
3 Der Regierungsrat verzichtet auf die Erhebung der Abgabe auf ausserkantonalen Abfällen.*
4 Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an
den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Abgabe zurückerstatten.*
§ 140 Bemessung und Höhe der Abgaben*
1 Die Abgaben bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.
2 Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 15 Franken pro
Tonne angelieferter Abfälle und für Deponien des Typs E 5 Franken pro
Tonne angelieferter Abfälle.*
3 Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere durch
Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch massgebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkantonen, kann der
Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb des Rahmens von 5
bis 25 Franken beschliessen.*
§ 140bis* Abgabepflicht
1 Als Kehrichtverbrennungsanlagen gelten Anlagen, in welchen vorwiegend Siedlungsabfälle verbrannt werden.
2 Abfälle auf Deponien des Typs E sind abgabepflichtig. Ausgenommen
sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Kehrichtverbrennungsanlagen.
§ 140ter* Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen
1 Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorgt, können die Gemeinden mit den Anlagebetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe
direkt entrichten.
2 Die Vereinbarungen sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
§ 140quater* Statistiken und Abrechnung
1 Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeinden stellen dem
Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Jahres zu.
2 Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbjährlich aufgrund
der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.
3 Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich:
a) bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des tatsächlich angelieferten Gewichts am Jahresende;
b) bei den Deponien des Typs E aufgrund des tatsächlich eingelagerten
Gewichts am Jahresende.
4 Die Abgabepflichtigen stellen dem Amt alle nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich
sind. Das Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
§ 141* …
§ 142* …
§ 143* …
8. Abfallwirtschaft
8.1. Allgemeines
§ 144 Zweck
1 Dieses Kapitel regelt die Einführung und den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Abfälle1), setzt die Grundsätze von Artikel 114 Absatz 3
und 4 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19862) um und
regelt die Aufgabenverteilung.
§ 145 Geltungsbereich
1 Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt sind.
8.2. Organisation
§ 146 Planung
1 Das Departement erarbeitet die Abfallplanung.
2 Der Entwurf der Abfallplanung wird den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet.
3 Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlossen.
§ 147 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem
Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.*
2 Einwohnergemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung dieser
Aufgaben zusammenschliessen.
1) Artikel 30 ff. von SR 814.01.
2) BGS 111.1.
3 Die Einwohnergemeinden informieren und beraten über die Abfallvermeidung, Entsorgung von Siedlungsabfällen, biogenen Abfällen, Sonderabfällen aus Haushalten und Bauabfällen. Das Amt unterstützt die Einwohnergemeinden.*
§ 148 Gebühren und Kostenüberwälzung
1 Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die
ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung
nicht übersteigen.
2 Die kantonale Schätzungskommission urteilt über Beschwerden gegen
Abfallgebühren.*
§ 149 Weisungs- und Zuweisungsrecht
1 Das Departement kann die Art der Bewirtschaftung bestimmter Abfälle
verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich
tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung vermindert wird. Es kann
nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen zur Behandlung, Verwertung
oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihnen erteilten Leistungsauftrages verpflichtet, vorschriftsgemäss angebotene Abfälle von
Verursacherinnen und Verursachern im Kanton entgegenzunehmen.
8.3. Zuständigkeiten nach Abfallarten
§ 150 Siedlungsabfälle
1 Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.
2 Die Einwohnergemeinden planen, erstellen, betreiben und unterhalten
die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle erforderlich sind.
3 Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt sind, nehmen die zuständigen Behörden Auflagen über
das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen in ihre Bewilligungen auf.
4 Die Baubehörden können in der Baubewilligung Auflagen über das Erstellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Abfällen machen.
5 Die Einwohnergemeinden erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den Angaben der Mengen der Siedlungsabfälle auf ihrem
Gebiet und stellen diese dem Departement zu.*
§ 151 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle
1 Das Departement ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung
über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 20051).
1) SR 814.610.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und
entsorgt werden:*
a)* Sonderabfälle aus Haushalten;
b)* nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung
aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung des Absatzes 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger
Sammlungen.*
§ 152 Ausgediente Fahrzeuge
1 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, wie die ausgedienten
Fahrzeuge beseitigt werden und beauftragt das Departement mit dem
Vollzug.
§ 153 Bauabfälle
1 Die Einwohnergemeinden sorgen für den Vollzug der Entsorgung der
Bauabfälle.
3 …*
§ 154 Übrige Abfälle
1 Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfälle, soweit der Vollzug nicht den Einwohnergemeinden übertragen ist.
8.4. Abfallanlagen
§ 155 Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag
1 Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle sind ausgenommen.
2 Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungsauftrag verbinden
und verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines bestimmten Gebietes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behandeln.
§ 156 Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
1 Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Umweltbelastung einer
Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
2 Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Einwohnergemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes einzuholen.
3 Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteilt.
§ 157 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
1 Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber erstellen, wenn eine
Einwohnergemeinde, die dazu nicht in der Lage ist, ihn darum ersucht
oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung in Verzug ist.
2 In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die gleichen Kosten zu
tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.
3 Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigentum der Einwohnergemeinde.
4 Für die Entsorgung besonderer Abfälle kann der Regierungsrat kantonale
Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren Benützung vorschreiben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kann er sich auch an
Anlagen und Diensten Dritter beteiligen.
§ 158 Deponienachsorge
1 Der Kanton kann mit Betreiberinnen und Betreibern von Deponien vereinbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche sowie die Störfallnachsorge
übernimmt. Er verlangt dafür eine Entschädigung, welche die zu erwartenden Aufwendungen für die ordentliche Nachsorge deckt und die Bildung der nötigen Reserve zur Behebung des Störfalls ermöglicht (Deponienachsorgefonds).
2 Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich:
a) den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtungen;
b) die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behandlung der austretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe;
c) die Überwachung der Stoffflüsse.
3 Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, dass der Kanton:
a) die Haftung für Schäden trägt, die durch die Deponie verursacht
werden;
b) auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadensereignisses getroffen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni
19661).
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und Bezahlung
der Entschädigung, der Fondsverwaltung sowie die weiteren Leistungen
der Parteien in Verträgen mit den Betreiberinnen und Betreibern von Deponien sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
9. Gemeinsame Bestimmungen
9.1. Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
§ 159 Vollzug
1 Soweit das Gesetz den Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem
Kantonsrat vorbehält, erlässt der Regierungsrat die zu seinem Vollzug
notwendigen Verordnungen.
1) BGS 124.21.
3 Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Gewässer sowie über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen
aus und erlässt Weisungen für die Aufgabenerfüllung.
4 Die Überwachung der Trinkwasserqualität obliegt der kantonalen Lebensmittelkontrolle.
§ 160 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1 Die mit dem Vollzug und der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, Gewässer, Gewässerufer oder Anlagen jederzeit zu begehen und zu
überprüfen.
2 Es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 161 Übertragung von Aufgaben an Private
1 Für die Übertragung von Aufgaben dieses Gesetzes an Private gilt die
Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung1).
§ 162 Vollstreckung
1. Anwendbares Recht
1 Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19702).
§ 163 2. Wiederherstellung und Ersatz
1 Wer gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder gegen gestützt darauf erlassene vollstreckbare Verfügungen verstösst und dabei
öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
2 Auf Verfügungen der zuständigen Behörde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist das Planungs- und Baugesetz vom 3.
Dezember 19783) anwendbar.
3 Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.
9.2. Finanzielle Bestimmungen
§ 164 Gebühren
1 Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontrollen, Dienstleistungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebühren nach dem
Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über Gebühren in einzelnen Kapiteln dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1) BGS 115.1 und BGS 115.11.
2) BGS 124.11.
3) BGS 711.1.
§ 165 Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässernutzung und
der Abfallabgaben*
1 Die für die Gewässernutzung zu leistenden Gebühren und Wasserzinsen
wie auch die Erträge aus den Schiffssteuern sowie die Abfallabgaben sind
zu verwenden für:*
a) Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts, den Gewässerschutz, die Bildung und Förderung von regionalen Trägern
nach § 103 sowie für den kantonalen Vollzug des Wasserrechts;
b) Beiträge nach der kantonalen Energiegesetzgebung1).
c)* notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und
Sanierung belasteter Standorte:
1. den Kostenanteil der Verursacher, die der Kanton trägt, wenn
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des USG 2));
2. 35 Prozent der Kosten, wenn ein Standort zu bearbeiten ist,
auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
3. Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absatz 5 des
USG 7. Oktober 1983 tragen muss;
4. Kosten welche der Kanton als Verursacher bezahlen muss;
d)* 100 Prozent der nach Abzug der Abgeltungen des Bundes verbleibenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung,
Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen im Kanton Solothurn, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und auf die nach dem 8. Dezember 2014
keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn
1. nach der Sanierung der Boden am Standort uneingeschränkt
genutzt werden kann;
2. der Kanton die Massnahmen selber durchführt oder Dritte
damit beauftragt;
3. in begründeten Ausnahmefällen z.B. Bauvorhaben der Inhaber oder die Inhaberin die notwendigen Massnahmen mit Zustimmung des zuständigen Departements selber durchführt.
e)* Beiträge an Erfolg versprechende neuartige Verfahren und Anlagen
zur Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässern;
f)* Kosten der Ersatzvornahme nach der Verordnung über die Lagerung
und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen3), wenn der Inhaber
oder Inhaberin eines Fahrzeuges oder Schrott nicht ermittelt werden
kann oder zahlungsunfähig ist;
g)* Erhebungen nach § 131.
3 …*
4 Die Verwendung der zweckgebundenen Mittel ist jährlich im Geschäftsbericht auszuweisen.
1) BGS 941.
2) SR 814.01.
3) BGS 812.53.
§ 166 Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis
1 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung und einen Finanzierungsnachweis verlangen.
2 Die Sicherheitsleistung haftet für die Einhaltung von Auflagen, für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Erlöschen der Bewilligung oder Konzession, für alle finanziellen Verpflichtungen dem Kanton
gegenüber aus der ihr zugrunde liegenden Verfügung sowie für die Schädigung besserer Rechte Dritter.
3 Dritte können die Sicherheitsleistung erst in Anspruch nehmen, wenn die
Forderungen des Kantons gedeckt sind.
§ 167 Gesetzliches Pfandrecht
1 Dem Kanton steht für sämtliche Forderungen aus Bewilligungen und
Konzessionen ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne von § 284 Buchstabe f des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19541) zu.
2 Zugunsten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der Träger im
Sinne von § 91 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches
Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht, für rechtskräftige
Forderungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 19832) oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 19913), aus:
a) der Entsorgung von Abfällen;
b) der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes, Sanierung oder Überwachung von belasteten
Standorten;
c) Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.
9.3. Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
§ 168 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
19704) und über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19775) oder, soweit
anwendbar, nach dem Planungs- und Baurecht6) oder dem Gemeindegesetz vom 16. Februar 19927).
2 Privatrechtliche Einwendungen gegen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession werden durch das Zivilgericht beurteilt.
1) BGS 211.1.
2) SR 814.01.
3) SR 814.20.
4) BGS 124.11.
5) BGS 125.12.
6) BGS 711.1 und 711.61.
7) BGS 131.1.
§ 169 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst oder
Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegwirft, wird mit Busse bis
zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft.
2 Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom
22. März 19741) sind anwendbar.
§ 170 Ordnungsbussen
1 Übertretungen wegen Liegenlassens oder Wegwerfens von Abfällen im
öffentlichen Raum (§ 169 Abs. 1) können in einem vereinfachten Verfahren
mit Ordnungsbussen geahndet werden.
2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
3 Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetrag, regelt die Bezahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Organe.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes
vom 24. Juni 19702).
10. Übergangsbestimmungen*
10.1. Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4.
März 2009*
§ 171 Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnisse
1 Dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften finden auf alle bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.
§ 172 Anwendbarkeit auf hängige Verfahren
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden erstinstanzlich hängige Verfahren nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerden werden ebenfalls nach dem neuem Recht beurteilt, sofern nicht überwiegende private Interessen die Anwendung des
alten Rechts gebieten.
1) SR 313.0.
2) SR 741.03.
§ 173 Weiteres Übergangsrecht
1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
1 Hat eine Einwohnergemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflichten des Gewässerunterhalts oder des Wasserbaus nach dem Gesetz über
die Rechte am Wasser vom 27. September 19591) nicht erfüllt und fällt deshalb erheblicher Mehraufwand an, trägt sie dessen Kosten.
§ 174 2. Bestehende Gewässernutzungen
1 Für bestehende Gewässernutzungen, die noch nicht angezeigt, bewilligt
oder konzessioniert sind (§§ 48 f. und 53 f.), ist innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung
oder Konzession einzuholen oder eine Anzeige beim Departement vorzunehmen.
2 Die Gebührenpflicht beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 175 3. Abgabenreglemente der Träger
1 Träger im Sinne von § 91 haben ihre Abgabenreglemente (§ 121), soweit
notwendig, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Bestimmungen über die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft anzupassen.
§ 176* …
§ 177 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 19592);
b) das Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 29. März 19253);
c) die kantonsrätliche Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 21. Juli
19254);
d) die kantonsrätliche Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 13. September 19895);
e) die Kantonale Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 19926).
§ 178 *
1 …*
10.2. …*
§ 179 *
1 …*
1) GS 81, 196 (BGS 712.11).
2) GS 81, 196 (BGS 712.11).
3) GS 70, 51 (BGS 712.51).
4) GS 70, 101 (BGS 712.52).
5) GS 91, 439 (BGS 712.571).
6) GS 92, 387 (BGS 812.52).
10.3 Übergangsbestimmungen der Revision vom
5. September 2017*
§ 180* Verwendung Saldo Abwasserfonds
1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Abwasserfonds gemäss den früheren §§ 122 ff. werden dem Eigenkapital
gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.
§ 181* Verwendung Saldo Altlastenfonds
1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Altlastenfonds gemäss §§ 137 ff. werden dem Eigenkapital gutgeschrieben
und nach § 165 verwendet.
§ 182* Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen
zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleibenden Mittel des Fonds
zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und Schrott gemäss § 10 der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen1) werden dem Eigenkapital gutgeschrieben und gemäss § 165 verwendet.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 18. Juni 2009 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2010.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2009.
1) KRB vom 18. April 1973, GS 86,120.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.06.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 34
05.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2. geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2.1. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 22 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Sachüberschrift
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 24 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2.2. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 25 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 26 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 27 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 28 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Sachüberschrift
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 30 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 31 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2.3. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Sachüberschrift
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 5 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45bis eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 1 geändert GS 2017, 40