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Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

Confederation · 122.1 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Verbot
  2. Art. 2 Verfolgung und Beurteilung
  3. Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses
  4. Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

4 provisions

Art. 1 Verbot

1 Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten: a. die Hamas; b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln. 2 Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden. 3 Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs. SR 311.0

Art. 2 Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2025 269 konsultiert werden.

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft. Datum des Inkrafttretens: 15. Mai 2025 BRB vom 1. Mai 2025

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