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Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Uri · 9.5121 · decree

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Kantonale Bewilligungsgründe 1 Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient: a) einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert1) b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern2) c) einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen3) 2 Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen4). 1) Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG. 2) Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG. 3) Art. 9 Abs. 2 BewG. 4) Art. 9 Abs. 3 BewG. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.5121 Kanton Uri

Artikel 2

Kantonale Beschränkung 1 Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen5).

Artikel 3

Gemeindliche Beschränkungen 1 Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen. 2 Kontingentierung

Artikel 4

Verteilung des Jahreskontingents 1 Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen6).

Artikel 5

Ausschluss eines Rechtsanspruchs 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.

Artikel 6

Verfall der Grundsatzbewilligung 1 Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird. 2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht. 5) Art. 13 Abs. 1 Bst. c BewG. 6) Art. 11 Abs. 4 BewG. Kanton Uri 9.5121 3 Behörden

Artikel 7

Bewilligungsbehörde 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.

Artikel 8

Beschwerdeberechtigte Behörde 1 Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.

Artikel 9

Beschwerdeinstanz 1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.

Artikel 10

Gerichtliche Behörden 1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen. 2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege. 4 Verfahren

Artikel 11

Gesuch 1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Artikel 12

Kosten 1 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512). 9.5121 Kanton Uri 5 Weitere Bestimmungen

Artikel 13

Statistik 1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind7).

Artikel 14

Depositenstelle 1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank8). 6 Schlussbestimmungen

Artikel 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen9). 2 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 7) Art. 24 Abs. 3 BewG; Art. 20 Abs. 2 BewV. 8) Art. 11 Abs. Bst. h BewV (AS 1984 1164). 9) Vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1985. Kanton Uri 9.5121 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 19.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung AB 04.01.1985 9.5121 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 19.12.1984 01.01.1985 Erstfassung AB 04.01.1985

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