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16 provisions
Artikel 1
Kantonale Bewilligungsgründe
1 Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
a) einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert1)
b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie
aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern2)
c) einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in
einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten,
die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen
im Ausland bedürfen3)
2 Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen4).
1) Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG.
2) Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG.
3) Art. 9 Abs. 2 BewG.
4) Art. 9 Abs. 3 BewG.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.5121 Kanton Uri
Artikel 2
Kantonale Beschränkung
1 Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen5).
Artikel 3
Gemeindliche Beschränkungen
1 Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche
Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.
2 Kontingentierung
Artikel 4
Verteilung des Jahreskontingents
1 Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie
berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen6).
Artikel 5
Ausschluss eines Rechtsanspruchs
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen
Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.
Artikel 6
Verfall der Grundsatzbewilligung
1 Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum
ersucht.
5) Art. 13 Abs. 1 Bst. c BewG.
6) Art. 11 Abs. 4 BewG.
Kanton Uri 9.5121
3 Behörden
Artikel 7
Bewilligungsbehörde
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.
Artikel 8
Beschwerdeberechtigte Behörde
1 Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.
Artikel 9
Beschwerdeinstanz
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe c BewG.
Artikel 10
Gerichtliche Behörden
1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren
anhängig zu machen.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.
4 Verfahren
Artikel 11
Gesuch
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei
der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Artikel 12
Kosten
1 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
9.5121 Kanton Uri
5 Weitere Bestimmungen
Artikel 13
Statistik
1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung
einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind7).
Artikel 14
Depositenstelle
1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften
ist die Urner Kantonalbank8).
6 Schlussbestimmungen
Artikel 15
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss
vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen9).
2 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in
Kraft.
7) Art. 24 Abs. 3 BewG; Art. 20 Abs. 2 BewV.
8) Art. 11 Abs. Bst. h BewV (AS 1984 1164).
9) Vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1985.
Kanton Uri 9.5121
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung AB 04.01.1985
9.5121 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.12.1984 01.01.1985 Erstfassung AB 04.01.1985