§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder- und Jugendfragen 3).
Basel-Stadt · 415.150 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7e3a49adfd41cedc869eb4909dc4b439672515a2912491a762d47b83d656a38f
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder- und Jugendfragen 3).
Aufgaben 1 Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen 4) hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und Schutz von Kindern und Jugendlichen, b) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen und kommunalen Stellen, und c) sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.
Zusammensetzung und Wahl 1 Die Kinder- und Jugendkommission 5) besteht aus mindestens neun Mitgliedern. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kinder- und Jugendfragen 6). 3 Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements. 4 Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der Gemeinden und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen. 5 Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen. 6 Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen 7) delegieren.
Sekretariat 1 Das Sekretariat der Kommission für Kinder- und Jugendfragen 8) wird vom Erziehungsdepartement geführt. 1) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 2) SG 415.100. 3) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 5) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 6) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 7) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025. 8) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
Übergangsbestimmung 1 Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Aufgaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 9) Die Verordnung betreffend die Kommission für Jugendfragen vom 11. Dezember 1984 wird aufgehoben. 9) Wirksam seit 8. 3. 2015. Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.03.2015 08.03.2015 Erlass Erstfassung KB 07.03.2015 Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.03.2015 08.03.2015 Erstfassung KB 07.03.2015