Law

Landwirtschaftsgesetz

Fribourg · 910.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1aadd5acd2020dceef3e303be696756ede4aff0aa435b306a66d9e8af9813321

Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Dienstleistungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Ernährung
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 39a
  41. Art. 39b
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46

48 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene fest. 2 Es enthält die Vollzugsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und die Bestimmungen über die kantonseigenen Massnahmen.

Art. 2

Ziele 1 Der Staat sorgt dafür, dass: a) die Produktion hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, gewährleistet ist; abis) die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen für die landwirtschaftliche Produktion auf dem ganzen Gebiet des Kantons Freiburg verboten wird; b) die Produkte, insbesondere die für die Region typischen Produkte gefördert werden; c) die Produktion und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden Stoffen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von erneuerbaren Energien, gefördert wird; d) die Tätigkeiten leistungsfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform unterstützt werden; e) er sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes beteiligt; f) Natur, Landschaft und Umwelt erhalten werden; g) die Verbindung zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Kreisen gefördert wird; h) eine effiziente, rationelle und auf die Qualität der Leistungen ausgerichtete Verwaltungsorganisation gewährleistet wird; i) die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung verbessert werden.

Art. 3

Massnahmen 1 Der Staat ergreift namentlich geeignete Massnahmen, um: a) die Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion insbesondere unter dem Blickwinkel des technischen Fortschritts, der Produktivität und der Zusammenarbeit zwischen den Landwirtschaftsbetrieben zu verbessern; b) die Berufsbildung so zu gestalten, dass sie den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Paralandwirtschaft, Lebensmitteltechnologie und Hauswirtschaft angepasst ist; c) die berufsorientierte Weiterbildung, die Beratung und die angewandte Forschung zu fördern und zu intensivieren; d) zur Innovation und Entwicklung von Produktions-, Verwertungs- und Absatzstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beizutragen; e) zur Vielfalt von gesunden und hochwertigen, gentechnisch nicht veränderten Erzeugnissen beizutragen, die ohne Leistungsförderer und Tiermehl produziert wurden; f) die Entwicklung des ländlichen Raumes namentlich im Einklang mit der Politik in den Bereichen der lokalen und regionalen Entwicklung, der Raumplanung sowie von Umwelt, Tourismus und Waldbau zu fördern; g) ein Angebot an nachhaltigen Produkten aus der Region zu fördern; h) eine hochwertige, abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung zu fördern; i) im Angebot der öffentlichen Gemeinschaftsgastronomie nachhaltige Produkte aus der Region zu bevorzugen. 2 Die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen für die Produktion von Lebensmitteln und Pflanzen, als Futter und für die Pflanzen- und Tierpflege ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Freiburg verboten.

Art. 4

Anwendungsbereich 1 Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. 2 Das Gesetz über die Bodenverbesserungen bleibt vorbehalten. 2 Organisation

Art. 5

Staatsrat 1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse: a) Er legt für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren die allgemeinen agrarpolitischen Ziele, insbesondere diejenigen zur Förderung der Agrarprodukte fest, setzt die Prioritäten, beschafft die voraussichtlichen Mittel und Ressourcen für die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen und legt für jeden Zeitraum einen Lagebericht vor. b) Er entscheidet über die Finanzhilfen, für die er zuständig ist. c) Er nimmt namentlich im Rahmen von Vernehmlassungen des Bundes Stellung zu agrarpolitischen Fragen von allgemeiner Tragweite. d) Er fördert die interkantonale Zusammenarbeit, genehmigt die im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen mit Dritten und schliesst die interkantonalen Verträge ab; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten. e) Er ernennt die Mitglieder der nachfolgend bezeichneten Kommissionen. f) Er nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

Art. 6

Direktion 1 Die für Landwirtschaftsfragen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. 2 Sie entscheidet über sämtliche Finanzhilfen, für die sie zuständig ist und die keine Direktzahlungen sind. Für weniger umfangreiche Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 7

Grangeneuve 1 Grangeneuve ist für Fragen der Landwirtschaft, einschliesslich der Fragen im Zusammenhang mit Strukturhilfen und sozialen Begleitmassnahmen, zuständig. 2 Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden oder für die es gemäss der Spezialgesetzgebung zuständig ist; es entscheidet insbesondere über die Ausrichtung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Direktbeiträge (Direktzahlungen) sowie der Beiträge nach kantonaler Gesetzgebung, die denselben Kriterien entsprechen. 3 Es gewährleistet das Angebot und das Management der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufs- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung, namentlich im Landwirtschaftsbereich. 4 Es gewährleistet die Beratung, die angewandte Forschung und die Versuche in den landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Bereichen wie Milch- und Lebensmitteltechnologie und der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. 5 Es ist ausserdem für Aufgaben und Dienstleistungen technischer Natur in diesen Bereichen zuständig.

Art. 8

…

Art. 9

Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche 1 Es werden örtliche Landwirtschaftsverantwortliche eingesetzt, die den Auftrag haben, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft mitzuarbeiten. 2 Die Tätigkeitsgebiete der örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen werden von der Direktion festgelegt. 3 Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.

Art. 10

Weinbaukommissäre 1 Für die freiburgischen Rebberge Vully und Cheyres/Font wird je ein Weinbaukommissär ernannt. 2 Sie haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der staatlichen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen des Weinbaus mitzuarbeiten. 3 Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.

Art. 11

Landwirtschaftskommission 1 Es wird eine Konsultativkommission von 9 bis 11 Mitgliedern eingesetzt. 2 Sie hat in erster Linie die Aufgabe, zu Fragen allgemeiner Tragweite zur Agrarpolitik, insbesondere zur Vierjahresagrarpolitik (Art. 5 Bst. a), zum Lagebericht und zu den Ausführungsbestimmungen, Stellung zu nehmen. 3 Sie setzt sich aus Vertretern der betroffenen Kreise, insbesondere aus solchen, die aus der Produktion stammen, zusammen. 4 Der für die Landwirtschaft zuständige Direktionsvorsteher hat den Vorsitz der Kommission inne.

Art. 12

Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 1 Es wird eine Kommission mit höchstens 9 Mitgliedern eingesetzt, die umfangreiche Gesuche um Hilfen für Strukturverbesserungen und um Betriebshilfen prüft und dazu Stellung nimmt. 2 Der Staatsrat bestimmt, ab welchen Beträgen die Stellungnahme der Kommission erforderlich ist, und regelt deren Arbeitsweise.

Art. 13

Dritte 1 Der Staat kann Dritten (Berufs- und Branchenverbänden, privaten Organisationen und anderen) vertraglich Vollzugsaufgaben übertragen. 2 Er kann Organisationen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, offiziell anerkennen.

Art. 14

Verwaltung von landwirtschaftlichen und rebbaulichen Liegenschaften 1 Für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und rebbaulichen Betriebe des Staates ist die Direktion zuständig; sie sind ihr administrativ zugewiesen. 2 Die Direktion stellt die Koordination der wichtigsten Aktivitäten und Investitionen des Staates sicher. 3 Die Liegenschaften des Staates werden nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Sie können jedoch auch zu Forschungszwecken oder zu anderen Zwecken von öffentlichem Interesse verwendet werden. 3 Berufsbildung, Beratung, angewandte Forschung, Versuche und

Art. 15 Dienstleistungen

1 Die Tätigkeiten und Massnahmen zugunsten der Berufsbildung, der Beratung, der angewandten Forschung, von Versuchen oder Dienstleistungen werden im Gesetz über Grangeneuve geregelt. 2 Die Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung und die berufsorientierte Weiterbildung bleibt vorbehalten. 4 Landwirtschaftsfonds

Art. 16

Form und Zweck 1 Der Staat gewährt subsidiär, gegebenenfalls als Ergänzung zu den Massnahmen des Bundes, zinsgünstige oder zinslose Darlehen für: a) den Bau oder die Renovation von Gebäuden und Anlagen, einschliesslich des Wohnteils, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören; b) den Erwerb von festen Einrichtungen; c) den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder von zusätzlichem Land; d) die Entwicklung innovativer Projekte, insbesondere umweltschonender Anlagen, Einrichtungen und Techniken, oder solcher, die eine Stärkung der Synergien mit anderen Wirtschaftssektoren zum Ziel haben; e) Massnahmen und Operationen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen; f) den Bau von Anlagen und Infrastrukturen für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Rahmen der internen Entwicklung von Landwirtschaftsbetrieben, insbesondere im Bereich Agrotourismus. 2 Zu denselben Bedingungen können auch Darlehen gewährt werden für die Förderung: a) von Projekten für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für die Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; b) der Errichtung von Infrastrukturen von regionalem Interesse im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raumes.

Art. 17

Mittel 1 Die Darlehen werden durch einen Landwirtschaftsfonds (der Landwirtschaftsfonds) finanziert. 2 Der Landwirtschaftsfonds wird gespeist aus: a) den Beiträgen aus dem Voranschlag; b) den Rückzahlungen und den Rückerstattungen von Darlehen. 3 Der Landwirtschaftsfond wird gespeist, bis er einen Betrag von 40 Millionen Franken enthält. 4 Die Zinsen der Darlehen werden jährlich in die allgemeine Staatskasse eingezahlt.

Art. 18

Voraussetzungen – Landwirtschaftsbetriebe 1 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen im Bereich der Investitionskredite in der Landwirtschaft gelten sinngemäss auch für die Darlehen nach Artikel 16 Abs. 1.

Art. 19

Voraussetzungen – Verwertungsbetriebe 1 Betriebe nach Artikel 16 Abs. 2, die Agrarprodukte verwerten, können Darlehen erhalten, wenn: a) die zu fördernden Massnahmen aus agrarpolitischer Sicht rationell und wirtschaftlich tragbar sind; b) die geplanten Massnahmen den Bewirtschaftern direkt zugute kommen; c) der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Privatkredit bereits soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat; d) der Betrieb längerfristig eine Existenz bietet; e) die Verwertung von Agrarprodukten die Hauptbeschäftigung des Gesuchstellers darstellt; f) die Agrarprodukte hauptsächlich aus Landwirtschaftsbetrieben der betreffenden Region stammen; g) die betreffenden Produzenten massgeblich an den Betrieben, die Darlehen erhalten, beteiligt sind. 2 Der Staatrat legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen fest.

Art. 20

Infrastrukturen von regionalem Interesse 1 Projekte, die auch landwirtschaftlichen Interessen dienen, können Darlehen nach Artikel 16 Abs. 2 Bst. b erhalten.

Art. 21

Höchstbetrag 1 Pro Projekt kann das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher Hilfen 50 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten. 2 Für Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 60 % und für Projekte im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen.

Art. 22

Garantie und Verfahren 1 Der Staatsrat regelt die Anforderungen, die an die Darlehensgarantien und das Gewährungsverfahren zu stellen sind. 5 Produktion, Zucht, Förderung, Vermarktung, Selektion und

Art. 23 Ernährung

Grundsätze 1 Der Staat kann die Entwicklung der Konkurrenzfähigkeit der freiburgischen Landwirtschaft im Rahmen der gewährten Kredite fördern, indem er: a) sich für die Aktivitäten der verschiedenen Betriebszweige, insbesondere für die Förderung der Zucht, einsetzt; b) Bemühungen zur Stärkung der Qualität und des Schutzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung, Selektion und Verwertung sowie die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und Garantiemarken fördert; c) die Absatzförderung unterstützt; d) sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte, insbesondere im Bereich Entwicklung des ländlichen Raumes, fördert; e) sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte zur Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltigen Produkten aus der Region fördert; f) die Ausbildung und Information zum Thema Ernährung unterstützt; g) eine stärkere Rückverfolgbarkeit der Produkte fördert. 2 Die dazu vorgesehenen Massnahmen ergänzen die Bemühungen der Produzenten, Verarbeiter, Händler und Berufsorganisationen sowie die Massnahmen des Bundes. 3 Die Massnahmen nach Absatz 1 können mit Auflagen und Pflichten versehen werden. Die betreffenden Organisationen werden vorgängig angehört. 4 Die Direktion kann angemessene Initiativen ergreifen, um innovative Projekte auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen und entsprechende Studien vorzunehmen.

Art. 24

Tätigkeiten 1 Die Unterstützungsmassnahmen gelten für Tätigkeiten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft. 2 Die Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus erhalten dieselben Leistungen.

Art. 25

Leistungen 1 Um die Zielsetzungen nach Artikel 23 zu erreichen, erbringt der Staat namentlich die folgenden Leistungen: a) Dienstleistungen, die darin bestehen, dass er mit den Organisationen mit Förderungs-, Beratungs-, Zertifizierungs- und Kontrollaufgaben zusammenarbeitet und ihnen seine eigenen Ressourcen zur Verfügung stellt; b) Finanzhilfen zugunsten von Aktivitäten in den Bereichen Promotion, Marketing, Märkte, Wettbewerb, Projekte, Studien, Forschung und Züchtung. 2 Die Direktion legt den Deckungsgrad der Finanzierung der Dienstleistungstätigkeiten nach Absatz 1 Bst. a fest.

Art. 26

Vorrang und Umfang 1 Der Vorrang und der Umfang der Leistungen werden entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung des Produktionszweigs, ihrem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, der Dringlichkeit und der Finanzlage des Staates festgelegt, wobei der Zucht Priorität eingeräumt wird.

Art. 27

Empfänger 1 In der Regel sind die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 für gemeinschaftliche Organisationen, insbesondere für Promotions- oder Produktionsorganisationen, Branchenorganisationen und Berufsverbände bestimmt.

Art. 28

Modalitäten 1 Grundsätzlich sind die Finanzhilfen für Förderungszwecke nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. b für einzelne Tätigkeiten, Aktionen oder Projekte bestimmt, die im Rahmen der Zielsetzungen nach Artikel 5 Bst. a festgelegt wurden und für die Voranschlagskredite gewährt wurden.

Art. 29

Ausführung, Verfahren und Kontrolle 1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Ausführungsmassnahmen, das Verfahren und die Kontrolle im Einzelnen fest. 6 Besondere Massnahmen

Art. 30

Sömmerungsbeiträge – Grundsatz 1 Mit dem Ziel, die Verwertung der Käseproduktion im Sömmerungsgebiet zu fördern, zahlt der Kanton Sömmerungsbeiträge.

Art. 31

Sömmerungsbeiträge – Pauschale 1 Der jährliche Gesamtbetrag der Sömmerungsbeiträge wird im Voranschlag im Rahmen der agrarpolitischen Richtlinien gemäss Artikel 5 Bst. b festgelegt.

Art. 32

Sömmerungsbeiträge – Empfänger 1 Der Gesamtbetrag wird entsprechend dem am Sömmerungsort erzeugten und zur Vermarktung bestimmten Produktionsvolumen auf die Sömmerungsbetriebe verteilt.

Art. 33

Sömmerungsbeiträge – Weitere Bedingungen und Verfahren 1 Der Staatsrat legt die Kriterien, die administrativen Einzelheiten und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 34

Innovation 1 Die Direktion schreibt einen Innovationspreis aus, der den Urhebern innovativer Projekte in der Landwirtschaft oder verwandten Gebieten, im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten zu einem Landwirtschaftsbetrieb, mit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder mit der Verwertung von Rohstoffen für erneuerbare Energie zu Bekanntheit verhelfen soll. 2 Die Direktion bestimmt zu diesem Zweck eine fünfköpfige Jury, die Experten beiziehen kann. 3 Die für diesen Preis verwendeten Beträge werden jährlich im Voranschlag festgelegt, wobei die agrarpolitischen Zielsetzungen gemäss Artikel 5 Bst. a berücksichtigt werden. 4 Der Entscheid der Jury ist endgültig.

Art. 35

Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Grundsätze 1 Der Staat fördert die Anwendung von Techniken und betrieblichen Verfahren sowie die Verwendung und den Erwerb von Einrichtungen und Anlagen zum Schutz landwirtschaftlicher Böden, des Wassers, der Luft und der Biodiversität, indem er Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt. 2 Der Staatsrat legt die entsprechenden Massnahmen, die gefördert werden können, fest.

Art. 36

Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Empfänger 1 Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt werden, die Direktzahlungen erhalten und: a) die sich verpflichten, die betreffenden Techniken oder betrieblichen Verfahren anzuwenden; b) oder welche die betreffenden Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Bewirtschaftung ihres Betriebs erwerben. 2 Unternehmen, die landwirtschaftliche Arbeiten ausführen, können für den Erwerb von Maschinen ebenfalls Beiträge erhalten.

Art. 37

…

Art. 38

Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Bedingungen und Verfahren 1 Der Staatsrat legt die Bedingungen, die Berechnungsmodalitäten und das Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge fest.

Art. 39

Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten 1 Die Direktion erstellt auf Anfrage oder von Amtes wegen einen den Umständen angepassten Massnahmenplan für die Sanierung, Beratung oder Begleitung von Betrieben in Schwierigkeiten; bei Bedarf arbeitet sie dabei mit den Berufsorganisationen zusammen. Die Direktion schreitet von Amtes wegen ein, wenn die Betriebe in Schwierigkeiten in grossem Umfang mit öffentlichen Geldern unterstützt werden. 2 Sie kann in diesem Rahmen die von der Bundesgesetzgebung vorgesehene Finanzhilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu beheben oder das Entstehen von Schwierigkeiten zu verhindern. 3 Sie verfügt zu diesem Zweck über die vom Bund dafür bereitgestellten Mittel und über einen dafür vorgesehenen Voranschlagskredit.

Art. 39a

Imkerei – Schutz der Bienenvölker 1 Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel der Schutz, der Erhalt oder die Förderung von Bienenvölkern ist.

← Find another law