Imkerei – Züchterische Selektion
1 Der Staat sorgt für die Schaffung optimaler Voraussetzungen für die züchterische Selektion der Bienen mit dem Hauptziel, genetische Vermischung zu
verhindern.
2 Die Direktion legt die Belegstationen und die Schutzgebiete fest, in denen
der Aufenthalt und die Wanderimkerei von Bienenvölkern verboten sind.
7 Verfahrenskosten und Rechtsmittel
Art. 40
Verfahrenskosten
1 Die Kosten für Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieses
Gesetzes können teilweise dem Gesuchsteller übertragen werden. Besondere
Vorschriften in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
2 Die Begründung oder Änderung einer Grundpfandverschreibung sowie die
Abtretung eines Grundpfandrechts zur Sicherung der Investitionskredite des
Bundes, der Darlehen des Landwirtschaftsfonds und der Darlehen im Rahmen der Betriebshilfe werden von Grundpfandrechtssteuern befreit.
Art. 41
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, kann
bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung, namentlich des Gesetzes über Grangeneuve, bleiben
vorbehalten.
2 Gegen die Entscheide von Grangeneuve über Finanzhilfen im Bereich der
Direktzahlungen und der kantonalen Hilfen, die denselben Kriterien entsprechen, kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung bei der entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden und eine kurze Begründung sowie Rechtsbegehren enthalten.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
8 Schlussbestimmungen
Art. 42
Übergangsrecht – Übernahme von Verträgen
1 Alle im Namen der Autonomen Landwirtschaftlichen Amortisationskasse
oder Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite gewährten Darlehen werden
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Staat übernommen.
2 Der Staatsrat legt die Einzelheiten dieser Übernahme fest.
3 Die in Anwendung des Dekrets vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von
Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden abgeschlossenen
Umstellungsverträge werden zu den vereinbarten Bedingungen beibehalten.
Art. 43
Übergangsrecht – Überweisung des Landwirtschaftsfonds
1 Das gegenwärtige Kapital des aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 1994 über
die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds gebildeten Landwirtschaftsfonds wird formell an den «neuen» Landwirtschaftsfonds als Einlage
nach Artikel 17 dieses Gesetzes überwiesen.
2 Das Kapital von 40 Millionen Franken nach Artikel 17 Abs. 3 wird entsprechend den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Voranschlags gebildet;
die Beitragsgesuche müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 44
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:
...
3 Das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die
landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3) wird wie folgt geändert:
...
4 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1)
wird wie folgt geändert:
...
Art. 45
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 7. Februar 1996 über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (SGF 910.3);
b) das Dekret vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen
Landwirtschaftsfonds (SGF 910.4);
c) das Gesetz vom 21. November 1997 über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (SGF 910.5);
d) das Ausführungsgesetz vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz (SGF 912.5.1);
e) das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-,
Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1)
f) das Gesetz vom 16. März 1921 betreffend den Weidgang der Ziegen
und Schafe (SGF 913.1.8);
g) das Gesetz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge (SGF
913.5.5);
h) das Einführungsgesetz vom 27. November 1962 zum Bundesgesetz
vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der
Landwirtschaft (SGF 915.1);
i) das Dekret vom 30. Juli 1935 zur Errichtung einer kantonalen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse (SGF 915.5);
j) das Dekret vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (SGF 811.2).