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Vorschriften, GP, Contraves-Areal, Zürich-Seebach Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.240 · decree

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile
  2. Art. 2 Teilgebiet C Baufeld C1, C2, C3
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Vorschriften für die Teilgebiete A, B, C
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Teilgebiet C 40%
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 III. Schlussbestimmung

23 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile

Geltungsbereich 1Für die Grundstücke Kat.-Nr. 5963 und Teile von Kat.-Nr. 5936 zwischen Schaffhauserstrasse, Unterwerkstrasse, Eisenbahnlinie, Industriezone und Stelzenstrasse, mit einer Gesamtfläche von rund 59 400 m2, wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von PBG § 83/85 erlassen. 2Der Geltungsbereich auf Grundstück Kat.-Nr. 5936 ist in folgende Teilgebiete unterteilt: Teilgebiet A Baufeld A1, A2 Teilgebiet B Baufeld B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7

Art. 2 Teilgebiet C Baufeld C1, C2, C3

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1 : 500.

Art. 3

Ergänzendes Recht 1Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, gilt die allgemeine Bau- und Zonenordnung nicht. 2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

Art. 4 II. Vorschriften für die Teilgebiete A, B, C

Denkmalschutz 1Das sich im Teilgebiet A befindende Gebäude (Vers.-Nr. 580) inkl. dessen unmittelbarer Umgebung stehen gemäss Vertrag vom 8. Januar 1996 zwischen der Grundeigentümerin und der Stadt Zürich unter Denkmalschutz. 2Das Schutzobjekt und das Gebäude im Baufeld A2 dürfen mit Verbindungsbauten zu Erschliessungszwecken auf der Breite des bestehenden Korridorfensters (inkl. Gewände) zusammengebaut werden.

Art. 5

Stellung der Bauten 1Der Gebäudemantel für die oberirdischen Gebäude und Gebäudeteile wird durch die im Plan eingetragenen Mantellinien und Mantellinien mit Pflicht darauf zu bauen sowie durch die Höhenkoten bestimmt. 2Die Mantellinien mit Pflicht darauf zu bauen und die Geltungsbereichslinie nördlich des Baufeldes B2 dürfen lediglich mit Wetter- und Sonnenschutzelementen überstellt werden, die übrigen Mantellinien dürfen zusätzlich auf der ganzen Länge von Balkonen, Erkern und Erschliessungsbauten um maximal 2,5 m überragt werden. 3In den Baufeldern B2, B5 und B6 sind Innenhöfe auszubilden. Die kürzere Seite der Höfe hat zwischen den Aussenkanten von Balkonen, Erkern und Erschliessungsbauten wenigstens 14,0 m zu betragen. 4Zwischen Baufeld B2 und B3 dürfen unterirdische Gebäude ausserhalb des Gebäudemantels erstellt werden. 5Besondere Gebäude ausgenommen Velo-, Motorrad- und Fahrzeugunterstände und dergleichen sind ausserhalb der Baufelder im Umfang von 1% der Fläche gemäss Art. 1 Abs. 1 zugelassen.

Art. 6

Abstände 1Für die Mindestgebäudeabstände sind die Mantellinien und die Vermassung im Plan massgebend. 2Soweit die Mantellinien beachtet werden, erklären sich die beteiligten Grundeigentümer vorweg mit allfälligen Grenz- und Gebäudeabstandsunterschreitungen einverstanden. 3Bauten auf den Baufeldern C2 und C3 dürfen auf einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge mit Bauten auf dem Baufeld C1 zusammengebaut werden.

Art. 7

Mantelhöhen und Geschosszahl 1Innerhalb der Baufelder dürfen folgende Mantelhöhen und Geschosszahlen nicht überschritten werden: Baufeld Mantelhöhe Vollgeschosse anrechenbare Untergeschosse A1 447,60 m ü. M. 3 1 A2 447,60 m ü. M. 4 1 B1 447,60 m ü. M. 4 1 B2, B5 444,50 m ü. M. 3 1 B3 444,50 m ü. M. 4 1 B4 445,60 m ü. M. B6 442,40 m ü. M. 2 1 B7 445,70 m ü. M. 3 1 C1 452,20 m ü. M. 5 1 C2 449,20 m ü. M. 4 1 C3 446,20 m ü. M. 4 1 2Die durch die Mantellinie festgelegte Höhe und die effektive Dachfläche dürfen nur von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximal Höhe von 1,2 m, technischen Aufbauten wie Kaminen, Abluftrohren, Liftaufbauten, Treppenhäusern, Oblichtern und dergleichen durchstossen werden. 3Ist die Zahl der Vollgeschosse erreicht, ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig, sofern dazu keine wesentlichen Abgrabungen erforderlich sind. 4Gegenüber dem öffentlichen Freiraum sind entlang dem Gebäude Abgrabungen nur für Kellerzugänge und Vergleichbares zulässig. 5Das Niveau der Innenhöfe und des öffentlichen Freiraumes hat zirka dem angrenzenden Erdgeschossniveau zu entsprechen. In den Baufeldern B5 und B6 kann das Niveau des Innenhofes am Südende des Baufeldes dem Untergeschossniveau entsprechen.

Art. 8

Ausnützung und Wohnanteil 1In den einzelnen Teilbereichen sind folgende anrechenbare Gesamtnutzflächen und Nutzungsarten unter Vorbehalt von Art. 5 und Art. 12 zulässig. Teilbereich A Baufeld A2 max. 3 600 m2 Wohnanteil 0% Baufeld A1 max. 4 500 m2 Wohnanteil 0% Teilbereich B Baufeld B1 max. 3 700 m2 Wohnanteil 0% Baufeld B2 max. 15 800 m2 Wohnanteil 85% Baufeld B3 max. 3 200 m2 Wohnanteil 0% Baufeld B5 max. 6 100 m2 Wohnanteil 70% Baufeld B6 max. 3 000 m2 Wohnanteil 80% Baufeld B7 max. 1 700 m2 Wohnanteil 0% Teilbereich C Baufeld C1 max. 28 000 m2 Wohnanteil 0% Baufeld C2 max. 2 800 m2 Wohnanteil 0% Baufeld C3 max. 4 200 m2 Wohnanteil 0% 2An die Gesamtnutzflächen angerechnet werden: alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände), mit Ausnahme von Parkgeschossen; in Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, inkl. die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nichtanrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. 3Innerhalb der Teilgebiete sind zwischen den Baufeldern Gesamtnutzflächen-Verschiebungen von maximal 5% der Gesamtnutzfläche des empfangenden Baufeldes zulässig. 4Räume wie Kindergärten, Horte und Kinderkrippen usw., die der Quartierbevölkerung dienen, werden nicht der Gesamtnutzfläche angerechnet.

Art. 9

Nutzweisen 1Wohnen, Dienstleistung und höchstens mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2Im Teilgebiet B sind die nicht der Wohnnutzung dienenden Flächen gemäss § 52 Abs. 3 PBG in erster Linie im Erd- und Untergeschoss anzuordnen. 3In den Teilgebieten A, B, C können Besucherparkplätze erstellt werden. 4Das Gebäude im Baufeld B4 dient als Parkhaus. 5Im Baufeld B1 darf die Gesamtnutzfläche im Erdgeschoss 50% der grössten Vollgeschossfläche nicht übersteigen.

Art. 10

Empfindlichkeitsstufe Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

Art. 11

Aussenraum 1In allen Teilgebieten ist bei der Erstellung von Bauten 1/3 der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche als dauernde Spiel-, Ruhe- oder Grünfläche herzurichten. 2Auf den im Plan mit «F» bezeichneten Bereichen ist ein öffentlicher Freiraum auszugestalten. Er soll beim Vollausbau mindestens eine Gesamtgrösse von 7 500 m2 aufweisen. 3An der Wegachse von der Schaffhauserstrasse bis zum Baufeld B4 ist eine Baumreihe zu pflanzen. 4Im Baufeld B2 sind in den Wohnhöfen Bäume mit mindestens einer nicht unterkellerten Baumgrube von ca. 5 x 5 m zu setzen. 5Im Bereich des Schutzobjektes und in den Freiräumen zwischen Baufeld B1 und B2, B2 und B5, B5 und B6 sind vorzugsweise Bäume als räumliche Gestaltungselemente vorzusehen. 6Von den im Plan eingetragenen Terrainkoten des öffentlichen Freiraumes darf um +/– 0,5 m abgewichen werden.

Art. 12

Erschliessung 1Für den Fahrverkehr erfolgt die Erschliessung über die im Plan bezeichneten Bereiche. Abweichungen im Sinne von Projektverbesserungen sind zulässig. 2Ausserhalb dieser Bereiche sind nur Nebenerschliessungen (Anlieferung, Notzufahrten, Technische Dienste, Radwege, Fussgängerwege) zulässig. 3Im Baufeld B7 ist eine ungehinderte Zufahrt zum Baufeld C1, zwischen Baufeld B3 und B4 eine ungehinderte Zufahrt (lichte Höhe 3,5 m) zum öffentlichen Freiraum sicherzustellen. 4Im Baufeld B2 ist eine öffentliche Fussgängerverbindung in Ost-West-Richtung gemäss Planangabe vorzusehen. 5Der Fuss- und Veloweganschluss an das benachbarte Siedlungsgebiet muss bei jeder Etappe sichergestellt werden. 6Auf der Nordwestseite von Baufeld B5 sind die öffentlichen Freiräume mit einem rollstuhlgängigen Fussgängerweg zu verbinden.

Art. 13

Ruhender Verkehr 1Im Endausbau sind für die Nutzungen des Teilgebietes A maximal 35 Autoparkplätze, des Teilgebietes B maximal 287 Autoparkplätze und des Teilgebietes C maximal 164 Autoparkplätze zulässig. Davon sind 10% als Besucherparkplätze auszuweisen. 2Die weitere Aufteilung der in Abs. 1 festgelegten Kontingente erfolgt unter angemessener Berücksichtigung von Nutzungseinheiten proportional zu den vorgesehenen Nutzflächen, wobei für Wohnnutzung mindestens 0,8 Parkplätze pro Wohnung festzulegen sind. 3Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind die Autoparkplätze in den Baufeldern B3 und B4 (bestehendes Parkhaus) anzuordnen. 4Für die Nutzungen umliegender Grundstücke dürfen nur Pflichtparkplätze in den Baufeldern B3 und B4 (bestehendes Parkhaus) angeordnet werden. 5An gut zugänglicher Lage sind Abstellplätze für Velos und Kinderwagen innerhalb der entsprechenden Baufelder bereitzustellen. Im Vollausbau müssen mindestens 400 Veloabstellplätze bereitgestellt sein, bei jeder Bauetappe ist ein angemessenes Äquivalent zu realisieren.

Art. 14

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. 2Alle Bauten und Anlagen müssen zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. 3Je Baufeld müssen die einzelnen Gebäudeteile eine einheitliche Höhenkote einhalten, vorbehältlich Art. 7 Abs. 2. Im Baufeld B3 kann beim Verbindungsbauwerk zu Baufeld B4 von dieser Regelung abgewichen werden. 4Die Gebäude in den jeweiligen Baufeldern sind in geschlossener Bauweise zu erstellen. 5Es sind Flachdächer und schwach geneigte Blechdächer und Vergleichbares zugelassen. 6In den Baufeldern A1, A2, B1, C1, C2 und B7 sind bis zu einem Abstand von 35 m ab Achse Schaffhauserstrasse Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume nur zulässig, wenn die Sichtlinie zur Strasse vollständig unterbrochen ist und eine Hindernisdämpfung von 8 dB erreicht wird. In einem Abstand von 35 bis 60 m ab Achse Schaffhauserstrasse müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einem Winkel von 90° zur Lärmquelle Schaffhauserstrasse abgedreht angeordnet werden. Im Baufeld B5 müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einem Winkel von 90° zu den Bahnlinien abgedreht angeordnet werden. Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, sofern für Wohnnutzung die Planungswerte ES III eingehalten werden.

Art. 15

Bestehende Bauten Im Teilgebiet B dürfen bestehende Bauten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur zwischengenutzt werden, wenn dazu keine wesentlichen baulichen Änderungen nötig sind und eine hinreichende Erschliessung gewährleistet ist.

Art. 16

Etappierung 1Jede Etappierungseinheit muss in geschlossener Bauweise eine städtebaulich gute Lösung ergeben. 2Bei etappenweiser Ausführung der Bauten ist der Wohnanteil innerhalb des Baufeldes bei jedem Zwischenstand einzuhalten. Im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes muss mit Ausnahme der Baufelder A1, C1 und B3 ein Wohnanteil von gesamthaft 50% bei jedem Zwischenstand eingehalten werden. 3Für die Umnutzung bestehender Bauten und für jede Bauetappe muss mit geeigneten Massnahmen gewährleistet sein, dass die in Art. 13 Abs. 1 für jedes Teilgebiet festgesetzten Maximalzahlen nicht überschritten werden. 4Bei der Realisierung von Bauten in den Baufeldern B2 und B5 ist in den Baufeldern B3 und B4 der erforderliche Lärmschutz bis auf die Höhe von 444,5 m ü. M. zu erstellen. 5Die Bauten auf Baufeld B7 müssen gleichzeitig oder vor den Bauten auf Baufeld B6 realisiert werden. 6Der öffentliche Freiraumanteil ist proportional zur realisierten GNF bereitzustellen. Er kann provisorisch auf den bestehenden Freiflächen ausgestaltet werden. Werden Baufeld B2 und/oder B5 überbaut, so sind die angrenzenden öffentlichen Freiräume definitiv auszugestalten.

Art. 17

Flachdachbegrünung Nicht begehbare Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu begrünen bzw. so herzurichten, dass sie sich spontan begrünen können.

Art. 18

Energiebedarf 1Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energie oder Abwärme gedeckt wird. 2Der Heizenergiebedarf für Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 19

Bodenversiegelung Folgende Anteile der nicht überbauten Teilgebietsflächen sind unversiegelt zu belassen. Teilgebiet A 75% Teilgebiet B 50%

Art. 20 Teilgebiet C 40%

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. Als Ausgleich für die weitgehende Überbauung des Areals können im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich angeordnet werden.

Art. 21

Meteorwasser Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes zur Versickerung oder – falls nicht möglich – mit Retentionsmassnahmen in die Reinwasserleitungen abgeleitet werden.

Art. 22

Abfallentsorgung Für die Wohnnutzung sind Flächen zur Erstellung von Gemeinschaftskompostierungsanlagen auszuscheiden.

Art. 23 III. Schlussbestimmung

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.2 1 AS 42, 334. 2 Genehmigt vom Regierungsrat am 11. Juni 1997; Inkraftsetzung auf den 19. Juli 1997.

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