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Gesetz über die Pflegefinanzierung

Appenzell Ausserrhoden · 833.15 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.

Art. 2

Rechnungsstellung der Leistungserbringer 1 Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen. 2 Näheres regelt die Verordnung.

Art. 3

Beitrag der versicherten Person 1 Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten: a) bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag; b) bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag. 1) KVG (SR 832.10) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1310 / 2016, S. 833 1 833.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

Art. 4

Restfinanzierung 1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung). 2 Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

Art. 5

Höchstansätze der anrechenbaren Kosten 1 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden. 3 Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.

Art. 6

Ausserkantonale Leistungserbringer 1 An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.

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