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12 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).3
2 Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung
des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.
§ 2
Zuständige Behörde
1 Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kantonsgericht können ein
Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
2 Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet
werden.
3 Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
§ 3
4 Mediator
1 Die Mediation wird von einer persönlich und fallspezifisch geeigneten Person
durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung verfügt.
2 Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
3 Es gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. JG.
§ 4
Vorprüfung
1 Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung
eines Mediationsverfahrens grundsätzlich erfüllt sind.
2 Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die
Weitergabe der Strafakten an den Mediator ein.
3 Liegen das Einverständnis der Parteien und die Bereitschaft des Mediators vor,
beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfahrens.SRSZ 1.1.2015
233.611
§ 5
Parteien und weitere Beteiligte
1 In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der
geschädigten Person ein separates Vorgespräch.
2 Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Rechtsbeistand oder eine
Vertrauensperson der Parteien am Mediationsverfahren beteiligen.
3 In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde eine unabhängige Fachperson beiziehen.
§ 6
5 Vertraulichkeit
1 Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.6
2 Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
3 Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender strafprozessualer Pflichten nicht im Jugendstrafverfahren oder in einem anderen
Justizverfahren verwendet werden.
§ 7
Abbruch
1 Das Mediationsverfahren kann abgebrochen werden:
a) durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt;
b) durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die
Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussichtslos erscheint;
c) durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interessen dies gebieten.
2 Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen Behörde das Scheitern
des Mediationsverfahrens umgehend schriftlich mit.
3 Eine weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausgeschlossen.
§ 8
Vereinbarung
1 Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung
mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehalten.
2 Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und vom
Mediator zu unterzeichnen.
3 Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsverfahrens mit und stellt ihr folgende Unterlagen zu:
a) unterzeichnete Vereinbarung;
b) Strafakten;
c) Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;
d) allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
§ 9
Umsetzung
1 Ist die Mediation erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde das
Jugendstrafverfahren nach Art. 17 Abs. 2 JStPO ein.
2 Die Parteien tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarung.
3 Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen,
bevor sie das Jugendstrafverfahren einstellt.
§ 10
Kosten
1 Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich aus der Entschädigung des
Mediators sowie allfälliger von ihm beigezogener Fachpersonen zusammen.
2 Gelingt die Mediation, ist das Mediationsverfahren unentgeltlich.
3 Scheitert die Mediation, kann die zuständige Behörde dem beschuldigten
Jugendlichen unter solidarischer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter die Kosten des Mediationsverfahrens bis zur Hälfte auferlegen, wenn er:
a) das Scheitern schuldhaft verursacht hat und
b) verurteilt wird.
§ 11
Entschädigung
1 Der Mediator erhält von der zuständigen Behörde für seine Aufwendungen eine
Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer.
2 Entschädigt wird der Zeitaufwand für die Mediationssitzungen und Einzelgespräche mit den Parteien. Darin sind Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung,
Ausfertigung von allfälligen Protokollen und Schriftsätzen, usw. eingeschlossen.
3 Die ausgewiesenen Auslagen und Spesen sowie allfällige vom Mediator beigezogene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und
die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 7 entschädigt.
§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.8
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 23-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 231.110.
3 SR 312.1.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 SRSZ 145.110.
7 SRSZ 173.111.
8 Abl 2012 1558; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in
Kraft getreten.
233.611SRSZ 1.1.2015