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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

Schwyz · 233.611 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).3 2 Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden. 3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2

Zuständige Behörde 1 Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kantonsgericht können ein Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren. 2 Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet werden. 3 Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.

§ 3

4 Mediator 1 Die Mediation wird von einer persönlich und fallspezifisch geeigneten Person durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung verfügt. 2 Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein. 3 Es gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. JG.

§ 4

Vorprüfung 1 Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens grundsätzlich erfüllt sind. 2 Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die Weitergabe der Strafakten an den Mediator ein. 3 Liegen das Einverständnis der Parteien und die Bereitschaft des Mediators vor, beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfahrens.SRSZ 1.1.2015 233.611

§ 5

Parteien und weitere Beteiligte 1 In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person ein separates Vorgespräch. 2 Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson der Parteien am Mediationsverfahren beteiligen. 3 In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde eine unabhängige Fachperson beiziehen.

§ 6

5 Vertraulichkeit 1 Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.6 2 Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich. 3 Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender strafprozessualer Pflichten nicht im Jugendstrafverfahren oder in einem anderen Justizverfahren verwendet werden.

§ 7

Abbruch 1 Das Mediationsverfahren kann abgebrochen werden: a) durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt; b) durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussichtslos erscheint; c) durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interessen dies gebieten. 2 Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen Behörde das Scheitern des Mediationsverfahrens umgehend schriftlich mit. 3 Eine weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausgeschlossen.

§ 8

Vereinbarung 1 Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehalten. 2 Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und vom Mediator zu unterzeichnen. 3 Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsverfahrens mit und stellt ihr folgende Unterlagen zu: a) unterzeichnete Vereinbarung; b) Strafakten; c) Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen; d) allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.

§ 9

Umsetzung 1 Ist die Mediation erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde das Jugendstrafverfahren nach Art. 17 Abs. 2 JStPO ein. 2 Die Parteien tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarung. 3 Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen, bevor sie das Jugendstrafverfahren einstellt.

§ 10

Kosten 1 Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich aus der Entschädigung des Mediators sowie allfälliger von ihm beigezogener Fachpersonen zusammen. 2 Gelingt die Mediation, ist das Mediationsverfahren unentgeltlich. 3 Scheitert die Mediation, kann die zuständige Behörde dem beschuldigten Jugendlichen unter solidarischer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter die Kosten des Mediationsverfahrens bis zur Hälfte auferlegen, wenn er: a) das Scheitern schuldhaft verursacht hat und b) verurteilt wird.

§ 11

Entschädigung 1 Der Mediator erhält von der zuständigen Behörde für seine Aufwendungen eine Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer. 2 Entschädigt wird der Zeitaufwand für die Mediationssitzungen und Einzelgespräche mit den Parteien. Darin sind Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung, Ausfertigung von allfälligen Protokollen und Schriftsätzen, usw. eingeschlossen. 3 Die ausgewiesenen Auslagen und Spesen sowie allfällige vom Mediator beigezogene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 7 entschädigt.

§ 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.8 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 23-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SRSZ 231.110. 3 SR 312.1. 4 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 6 SRSZ 145.110. 7 SRSZ 173.111. 8 Abl 2012 1558; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 233.611SRSZ 1.1.2015

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