§ 46
Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte * 1 Zu den Kommissionsberatungen können Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte beigezogen werden. Zu Regierungsvorlagen ist die Referentin oder der Referent des Regierungsrates anzuhören. * 2 Die Kommissionen sind berechtigt, vom Regierungsrat oder von einzelnen seiner Mitglieder sowie, unter Anzeige an das zuständige Mitglied des Regierungsrates, von Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen nähere Aufschlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen. § 46a * Kommissionsmittel * 1 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihres Auftrages über eigene Mittel. 2 Die Höhe der Kommissionsmittel wird durch das Ratsbüro festgelegt. 3 Diese Mittel stehen u.a. bereit für Sitzungsauslagen (ausgenommen Sitzungsgeld), für den Beizug von Expertinnen und Experten, die Erstellung von Gutachten, für Studienreisen und Klausuren. 4 Das Nähere regelt das Ratsbüro in einem Reglement. § 47 Zuziehung Aussenstehender 1 Die Kommissionen haben die Wünsche und Anregungen der Mitglieder des Grossen Rates entgegenzunehmen. 2 Die Kommissionen können unter Anzeige an die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates Gutachten von Sachverständigen einholen und innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung stehende Personen zur Auskunftserteilung zu ihren Beratungen zuziehen. Sie können auch die Öffentlichkeit zur Einreichung von Vorschlägen einladen, jedoch keine Wettbewerbe und Ausschreibungen veranstalten. 3 Aufträge an Aussenstehende können entschädigt werden, ebenso Aufträge an Kommissionsmitglieder, sofern damit ausserordentlicher Arbeitsaufwand verbunden ist. * 4 Der Regierungsrat hat auf Begehren und im Einvernehmen mit den Kommissionspräsidien Verwaltungspersonal zur Mitarbeit in Kommissionen zur Verfügung zu stellen. § 48 * Studienreisen § 49 Protokoll 1 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt. Es hat mindestens die gestellten Anträge und die Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten. § 50 Einsichtnahme in die Protokolle 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates und der Vertretung der Verwaltung sowie der Gerichte sind die Protokolle derjenigen Sitzungen zuzustellen, zu denen sie eingeladen worden sind. * 2 Zugezogenen Sachverständigen ausserhalb der Verwaltung ist auf Wunsch das Protokoll zuzustellen, soweit es sich auf Kommissionsberatungen bezieht, an denen sie teilgenommen haben. 3 Dritte, die von der Kommission angehört worden sind, erhalten auf ihren Wunsch das Protokoll ihrer Äusserungen im Auszug. § 51 Geheimhaltung von Protokollen 1 Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung gemäss § 61 der Geschäftsordnung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie an die Mitglieder des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte, die in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden. * § 52 Zwischenberichte 1 Die Präsidien der Spezialkommissionen haben für die letzte Session eines Amtsjahres einen schriftlichen Kurzbericht über den Stand der bei ihnen liegenden unerledigten Geschäfte vorzulegen. * 2 Auf Ende einer Amtsperiode haben diese Kommissionen ausführliche Rechenschaftsberichte über ihre Tätigkeit und die bereits gefassten Beschlüsse abzuliefern. Über weitere Zwischenberichte entscheiden die Kommissionen selbst. § 53 Anträge an den Grossen Rat; Berichterstattung 1 Die Berichte, welche die Anträge der Kommission und gegebenenfalls Minderheitsanträge samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben, sind in der Regel schriftlich vorzulegen. 2 Sofern der Rat nicht zum Voraus oder nachträglich einen schriftlichen Bericht verlangt, kann bei einfacheren und übersichtlichen Geschäften mündlich berichtet und Antrag gestellt werden. 3 Wenn die Kommission niemand anders als Referentin oder Referenten bestimmt, vertritt ihre Präsidentin oder ihr Präsident im Grossen Rat den Kommissionsbericht. § 54 Minderheitsbericht 1 Eine Minderheit von mindestens einem Viertel der Kommissionsmitglieder kann einen eigenen Be - richt vorlegen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied der Kommission als Referentin oder Refe - rent vertreten lassen. * 2 Sofern aus einer Kommission ein Mehrheits- und ein Minderheitsbericht vorgelegt werden sollen, sind die Entwürfe beider Berichte gleichzeitig der Kommission vorzulegen. 3 Wer der Mehrheit angehört, beteiligt sich nicht an der Redaktion des Minderheitsberichtes, wer der Minderheit angehört, nicht an derjenigen des Mehrheitsberichtes. § 55 * Orientierung der Öffentlichkeit 1 Kommissionsberichte und Stellungnahmen zu aktuellen Themen in ihrem Zuständigkeitsbereich können auf Beschluss der Kommission nach vorgängiger Information des Ratspräsidiums der Öffentlichkeit vorgestellt und erläutert werden. Die Information soll gleichzeitig den Mitgliedern des Grossen Rates zugänglich gemacht werden. § 56 Kommissionsakten 1 Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind die Kommissionsakten dem Parlamentsdienst zur Archivierung abzuliefern. V. Schlussbestimmungen § 57 Änderungen der Ausführungsbestimmungen 1 Anträge auf Abänderung dieser Ausführungsbestimmungen hat der Grosse Rat, sofern er darauf eintritt, dem Ratsbüro oder einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen. § 58 Abweichungen in Einzelfällen und befristete Abweichungen 1 Abweichungen in Einzelfällen oder befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen kann der Grosse Rat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen. Schlussbestimmung Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren. Sie werden auf den 9. September 2006 (Kunigundentag) wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) vom 24. März 1988 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2006 09.09.2006 Erlass Erstfassung KB 05.07.2006 05.12.2007 01.02.2009 § 14 totalrevidiert - 12.11.2008 01.02.2009 § 26 Abs. 3 eingefügt - 12.11.2008 01.02.2009 § 29 Abs. 2 geändert - 12.11.2008 01.02.2009 § 42a eingefügt - 12.11.2008 01.02.2009 § 46a eingefügt - 12.11.2008 01.02.2009 § 47 Abs. 3 geändert - 12.11.2008 01.02.2009 § 48 aufgehoben - 13.10.2010 17.10.2010 § 9 Abs. 2 geändert - 19.01.2011 23.01.2011 § 22a eingefügt - 11.05.2011 01.02.2013 § 43a eingefügt - 11.05.2011 01.02.2013 § 44 Abs. 1 geändert - 11.05.2011 01.02.2013 § 54 Abs. 1 geändert - 07.12.2011 06.06.2012 § 5 Abs. 2 geändert - 07.12.2011 06.06.2012 § 8 Abs. 3, lit. e) geändert - 07.12.2011 06.06.2012 § 8 Abs. 3, lit. f) geändert - 07.12.2011 01.02.2012 § 11 totalrevidiert - 07.12.2011 06.06.2012 § 13 totalrevidiert - 07.12.2011 06.06.2012 § 30 totalrevidiert - 07.12.2011 06.06.2012 § 30a eingefügt - 17.10.2012 01.02.2013 § 6 Abs. 1 geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 7 Abs. 1, lit. d) geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 9 Abs. 3 geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 12 totalrevidiert - 17.10.2012 01.02.2013 § 20 Titel geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 20 Abs. 1 geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 26 Abs. 2 geändert - 17.10.2012 01.02.2013 § 30 Abs. 2 geändert - 09.09.2015 13.09.2015 § 13 Abs. 2 geändert - 09.09.2015 13.09.2015 § 30a Abs. 2 geändert - 09.09.2015 13.09.2015 § 40 Abs. 2 geändert -