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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

Basel-Stadt · 152.110 · decree

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Contents: 42 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen und Organisation
  2. § 2 Beschlussfassung kann elektronisch oder digital erfolgen. *
  3. § 3
  4. § 4 statt. *
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 9b
  11. § 15
  12. § 16
  13. § 17
  14. § 18
  15. § 19
  16. § 20 II. Behandlung der Geschäfte
  17. § 21
  18. § 22
  19. § 23
  20. § 24
  21. § 25
  22. § 26
  23. § 27 auf zehn Minuten beschränkt. *
  24. § 28
  25. § 29 Worterteilung, Antragstellung und Redezeit. *
  26. § 31
  27. § 32
  28. § 33
  29. § 34
  30. § 35
  31. § 36 III. Instrumentarium
  32. § 37
  33. § 38
  34. § 39
  35. § 40
  36. § 41
  37. § 42
  38. § 43 IV. Kommissionen
  39. § 44
  40. § 45
  41. § 46
  42. § 46a

42 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Sitzungsort 1 Die Sitzungen des Grossen Rates finden im Rathaus oder bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort statt. Das Vorliegen besonderer Umstände beschliesst das Ratsbüro. * 2 Das Ratsbüro und die Kommissionen halten ihre Sitzungen im Rathaus oder anderen von ihren Präsidien bestimmten geeigneten Sitzungsräumen ab. Mit der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Ratsbüros bzw. der Kommission können Sitzungen digital abgehalten werden. Die diesbezügliche

§ 2 Beschlussfassung kann elektronisch oder digital erfolgen. *

Sitzordnung 1 Die Mitglieder des Grossen Rates nehmen im Plenum ihre Sitze nach Wahlkreisen und in der Reihenfolge der von ihren Parteien und ihnen persönlich erhaltenen Stimmen ein. 2 Das Ratsbüro kann in begründeten Fällen Änderungen an der Sitzordnung vornehmen. *

§ 3

Sessionsdaten * 1 Die Sessionen beginnen in der Regel am zweiten Mittwoch eines Monats und werden am dritten Mittwoch fortgesetzt. * 2 In den Schulsommerferien und im August finden in der Regel keine Sessionen des Grossen Rates

§ 4 statt. *

Sitzungszeiten 1 Die ganztägigen Sitzungen beginnen um 09.00 Uhr und werden um 15.00 Uhr fortgesetzt. Aus - nahmsweise kann der Grosse Rat auf eine andere Stunde einberufen werden. Die Dauer einer halbtägigen Sitzung richtet sich nach den Erfordernissen der Geschäfte. Über einen Antrag auf Schluss der Sitzung entscheidet der Rat.

§ 5

Präsenz 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, allen Sitzungen beizuwohnen. §§ 28a und 28b GO bestimmen die Ausnahmen. * 2 Zu Beginn jeder Sitzung wird die Präsenz festgestellt. Wer sich innerhalb einer Viertelstunde nach der Eröffnung der Sitzung angemeldet hat, gilt als anwesend. * 3 Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt. 1) SG 152.100.

§ 6

Einladung 1 Die Einladung zur Session ist spätestens sechs Tage vorher zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung und dem Geschäftsverzeichnis den Mitgliedern des Grossen Rates zuzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. * 2 Der Grosse Rat legt den Gegenstand und den Ablauf einer Sondersitzung gemäss § 97 Abs. 3 lit. b der Kantonsverfassung in einer ordentlichen Sitzung fest.

§ 7

Geschäftsverzeichnis 1 Das Geschäftsverzeichnis wird vom Parlamentsdienst zusammengestellt und enthält: a) die neu eingegangenen Geschäfte; b) die beim Parlamentsdienst zur späteren Traktandierung liegenden Geschäfte; c) die bei Kommissionen liegenden Geschäfte; d) * Motionen, Anzüge, Planungsanzüge, Budgetpostulate, Vorgezogene Budgetpostulate, Anträge auf Einreichung von Standesinitiativen und Schriftliche Anfragen im Wortlaut; e) Interpellationen, die vor der Drucklegung eingegangen sind, im Wortlaut.

§ 8

Protokoll 1 Das Protokoll über die Sitzungen des Grossen Rates wird unter der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten von den hierfür bezeichneten Sekretärinnen und Sekretären besorgt. 2 Von den Sitzungen wird jeweils ein Beschlussprotokoll geführt. 3 Das von der Ersten Sekretärin oder dem Ersten Sekretär zu erstellende Beschlussprotokoll hat zu enthalten: a) sämtliche Gegenstände der Verhandlung; b) die Namen der Votierenden; c) die zur Abstimmung kommenden Anträge; d) sämtliche Beschlüsse; für umfangreiche Beschlüsse kann auf die Publikation im Kantonsblatt verwiesen werden; e) * die vollständigen Ergebnisse der durchgeführten Abstimmungen; f) * bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäss § 23 Abs. 2 GO die Namen der anwesenden Ratsmitglieder; g) die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Mitglieder des Regierungsrates. 4 Das Beschlussprotokoll wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Ersten Sekretärin oder dem Ersten Sekretär unterzeichnet.

§ 9

Aufzeichnung der Ratsverhandlung und Votenprotokoll 1 Die Verhandlungen werden aufgezeichnet. Der Beginn der Behandlung eines Gegenstandes ist im Beschlussprotokoll zu vermerken. 2 Die Tonaufzeichnungen der Ratsverhandlungen werden dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung zuhanden der Öffentlichkeit überlassen. * 3 Über die Verhandlungen wird ein Wortprotokoll erstellt. * § 10 Verhandlungssprache 1 Die Verhandlungssprache ist Deutsch. § 11 * Entschädigungen 1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten folgendes Sitzungsgeld im Plenum: Für jede halbtägige Sitzung im Plenum: a) Präsidentin oder Präsident CHF 400; b) Statthalterin oder Statthalter CHF 300; c) übrige Ratsmitglieder CHF 200. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten pro Amtsjahr einen Grundbetrag von CHF 6'000. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine einmalige Repräsentations- und Aufwandentschädigung von CHF 20'000. * 3 Die Mitglieder der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission erhalten zusätzlich pro Amtsjahr eine Aufwandentschädigung von CHF 2'000. 4 Für jede Sitzung in Kommissionen und Subkommissionen werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: a) Präsidentin oder Präsident der Kommissionen und Subkommissionen CHF 400; b) protokollführendes Ratsmitglied CHF 300; c) übrige Ratsmitglieder CHF 200. 5 Auf die genannten Ansätze werden die Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen, nicht aber die Beiträge an die Ausgleichskasse. * § 11a * Zuständigkeiten berufliche Vorsorge 1 Das Ratsbüro des Grossen Rates erteilt der Vorsorgeeinrichtung die Auskünfte über die versicherungspflichtigen Mitglieder des Grossen Rates, die nötig sind für die Durchführung derer Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alterskonten und die Berechnung der Beiträge. 2 Das Ratsbüro legt auf Beginn einer neuen Legislatur den Zeitaufwand für das parlamentarische Man - dat fest. § 11b * Vorsorgebeitrag

§ 9b

GO auf begründetes Gesuch hin. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates informieren das Ratsbüro über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Legislatur. 3 Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Amtsjahres ausbezahlt. § 12 * Besondere Entschädigungen 1 Für aufwändige Zusatz- und Untersuchungsaufträge kann das Ratsbüro einem Mitglied des Grossen Rates auf sein Gesuch hin oder auf Antrag eines Kommissionspräsidiums eine einmalige Entschädi - gung ausrichten. § 13 * Verlust des Sitzungsgeldes 1 Der Anspruch auf das Sitzungsgeld entfällt für Mitglieder, die bei Sitzungsbeginn nicht anwesend waren. 2 Er entfällt auch für Mitglieder, die bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäss § 23 Abs. 2 GO oder nach Aufforderung die Parlamentszone zu verlassen gemäss § 21 Abs. 2 GO nicht anwesend sind. * § 14 * Fraktionsentschädigungen 1 Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet: a) * Grundbetrag für jede Fraktion pro Amtsjahr CHF 15'000; b) Zusatzbetrag für jedes Mitglied pro Amtsjahr CHF 500.

§ 15

Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang 1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet das Büro über: a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber unter Angabe der Branche; b) die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden. 2 Änderungen der Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres bekannt zu geben. 3 Das Ratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und kann Ratsmitglieder dazu auffordern, Interessenbindungen anzugeben. Über Anstände entscheidet es endgültig. 4 Der Parlamentsdienst erstellt eine Übersicht über die Interessenbindungen aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder und der Weisungen des Ratsbüros. Diese wird zu Beginn jedes Amtsjahres im Kantonsblatt publiziert.

§ 16

Ordnung im Ratssaal 1 Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Ratssaal und auf der Tribüne verfügt das Präsidium über die erforderlichen Polizeikräfte.

§ 17

Ausserordentliche Vertretung des Präsidiums 1 Im Bedarfsfall wählt der Grosse Rat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung eine oder zwei ausserordentliche Statthalterinnen oder Statthalter.

§ 18

Medien 1 Den Medien wird die Berichterstattung über die Verhandlungen des Grossen Rates nach Möglichkeit erleichtert. Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, regelt das Büro in einem besonderen Reglement.

§ 19

Zutritt 1 Das Ratsbüro regelt den Zutritt zu den vom Grossen Rat benutzten Räumen des Rathauses in einem Reglement.

§ 20 II. Behandlung der Geschäfte

Zugang zu den Geschäftsunterlagen * 1 Alle Geschäftsunterlagen, mit Ausnahme derjenigen zu den Begnadigungen und den Interpellationen, sind mindestens drei Wochen vor ihrer Behandlung den Mitgliedern des Grossen Rates zuzustellen. * 2 In dringenden Fällen kann der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Behandlung eines Geschäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist. 3 Die Frist gilt ferner nicht für dringliche ausserordentliche Sitzungen gemäss § 97 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung.

§ 21

Beratung 1 Die Behandlung einer Vorlage oder eines Berichtes beginnt mit der Eintretensdebatte. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailberatung. 2 Wer für den Regierungsrat, die Gerichte und, bei Kommissionsberichten, für eine Kommission referiert, hat das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann ihr oder ihm jederzeit das Wort erteilt werden. * 3 Die Referierenden sind befugt, Personen aus der Verwaltung und Sachverständige zur Auskunftserteilung beizuziehen.

§ 22

Zweite Lesung; Schlussabstimmung 1 Der Grosse Rat kann eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage oder einzelner Teile davon beschliessen. Nach ihrer Durchführung oder bei Verzicht auf eine solche erfolgt die Schlussab - stimmung. 2 Beschlüsse des Grossen Rates zu partnerschaftlichen Geschäften bedürfen einer zweiten Lesung. 3 Die zweite Lesung kann unterbleiben, wenn weder der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates noch dieser bei seiner Beschlussfassung nach derjenigen des Landrates eine Differenz geschaffen hat. § 22a * Verfahren zur Zweiten Lesung 1 Beschliesst der Grosse Rat eine Zweite Lesung, so beauftragt er eine vorberatende Instanz (eine seiner Kommissionen, das Ratsbüro oder den Regierungsrat) mit der Berichterstattung und der Antragstellung. Die vorberatende Instanz kann zu den in der ersten Lesung gefassten Beschlüssen inhaltliche und redaktionelle Änderungen beantragen. Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Die Detailberatung ist frei.

§ 23

Wortbegehren 1 Die Ratsmitglieder richten ihre Wortbegehren persönlich an das Präsidium. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. 2 Das Präsidium kann zuerst den Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern das Wort geben. 3 Jedes Ratsmitglied darf zum gleichen Gegenstand nur zweimal sprechen; vorbehalten sind die persönlichen Erklärungen gemäss § 58 des Gesetzes über die Geschäftsordnung.

§ 24

Ordnungsantrag 1 Ausser der Reihe der Wortbegehren kann das Wort nur für einen Ordnungsantrag erteilt werden. 2 Der Ordnungsantrag bezieht sich ausschliesslich auf Verfahrensfragen gemäss der Geschäftsordnung und ihren Ausführungsbestimmungen. 3 Für den Ordnungsantrag ist die Redezeit auf drei Minuten beschränkt. Wird ein Gegenantrag gestellt, so ist die Redezeit für dessen Begründung ebenfalls auf drei Minuten beschränkt. Eine weitere Debatte ist ausgeschlossen. Über den Ordnungsantrag ist hiernach sofort abzustimmen.

§ 25

Anträge zu Geschäften 1 Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft sind dem Präsidium schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Wird ein Antrag vom Ratsmitglied, das ihn gestellt hat, zurückgezogen, so kann ihn ein anderes Ratsmitglied wieder aufnehmen, ohne ihn erneut schriftlich einreichen und unterschreiben zu müssen.

§ 26

Redezeit 1 Sofern die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Redezeit für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher auf zehn Minuten, für alle übrigen Votierenden auf fünf Minuten beschränkt. Ausgenommen sind die Referentinnen und Referenten des Regierungsrates, der Gerichte und der Kommissionen. * 2 Die Redezeit für die Begründung von Interpellationen und für die Befriedigterklärungen der Interpellantinnen und Interpellanten, sowie für alle Voten im Zusammenhang mit der Überweisung von Motionen, Anzügen, Planungsanzügen, Budgetpostulaten, Vorgezogenen Budgetpostulaten und Anträgen auf Einreichung von Standesinitiativen ist auf fünf Minuten beschränkt. * 3 Die Redezeit für die Beantwortung von Interpellationen durch ein Mitglied des Regierungsrates ist

§ 27 auf zehn Minuten beschränkt. *

Schliessung der Redeliste * 1 Mit zwei Dritteln der Stimmen kann der Grosse Rat einen Ordnungsantrag auf Schliessung der Redeliste annehmen. Bereits für Voten eingeschriebenen Ratsmitgliedern ist das Wort noch zu erteilen. *

§ 28

Voten der Mitglieder des Regierungsrates und der Gerichte * 1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte sind, soweit keine besonderen Regelungen gelten, den Mitgliedern des Grossen Rates gleichgestellt bezüglich

§ 29 Worterteilung, Antragstellung und Redezeit. *

Zwischenfrage 1 Jedes Ratsmitglied, die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und der Gerichte können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführun - gen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig. * 2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine ent - sprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt. Nicht zulässig sind Zwischenfragen bei der Beantwortung von Interpellationen. * 3 Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp. § 30 * Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der Abstimmungsanlage. 2 Liegt zu einem Gegenstand nur ein einziger Antrag vor, so stellt das Präsidium dessen stillschwei - gende Annahme fest. Bei Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie bei Abstimmungen über Begnadigungen ist keine stillschweigende Annahme möglich. * § 30a * Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe 1 Falls die Abstimmungsanlage nicht verfügbar ist oder das Präsidium dies anordnet, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben. Das Präsidium stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob eine Auszählung stattzufinden hat. Die Stimmen werden vom Ratssekretariat gezählt 2 Die Stimmen sind in jedem Fall auszuzählen, wenn ein Ratsmitglied es verlangt, bei Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie bei Abstimmungen über Begnadigungen. * 3 Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls zehn Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen 4 Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäss § 23 Abs. 2 GO sowie die Aufhebung der Immunität und die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 29 Abs. 2 GO werden mit namentlicher Abstimmung durchgeführt. § 30b * Abstimmungen in Abwesenheit 1 Ratsmitglieder, die aus persönlichen Gründen in Abwesenheit abstimmen wollen, melden dies dem Parlamentsdienst frühestmöglich, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn einer Sitzung schriftlich, unter Angabe des Grundes und unter Beilage der erforderlichen Dokumente. 2 Ratsmitglieder, die wegen einer Krisensituation in Abwesenheit abstimmen wollen, melden dies dem Parlamentsdienst frühestmöglich vor Beginn der Sitzung schriftlich. Sie legen dar, inwiefern die Krisensituation sie an der Sitzungsteilnahme hindert. 3 Das Verfahren und die Informatikmittel zur Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit müssen die Authentifizierung der betreffenden Ratsmitglieder und die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gewährleisten. Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen. 4 Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn abwesende Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

§ 31

Wahlen 1 Wahlvorschläge werden dem Parlamentsdienst schriftlich eingereicht. Wahlvorschläge, die sich auf Personen beziehen, die nicht dem Grossen Rat angehören, sollen Angaben zur Person (insbesondere Geburtsjahr, Beruf, Ausbildung) enthalten. 2 Bei Wahlen bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident das Wahlbüro aus der Mitte des Rates. 3 Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro ermittelt und vom Ratspräsidium dem Rat mitgeteilt.

§ 32

Überprüfung der Wahlzettel 1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben die Zahl der ausgeteilten und der wieder eingegangenen Wahlzettel festzustellen. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig, und somit zu wiederholen.

§ 33

Einsprachen 1 Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, entscheidet der Rat, ob der beanstandete Wahlgang zu wiederholen ist.

§ 34

Petitionen 1 Der Rat kann beschliessen, zur Petition oder zu einzelnen ihrer Begehren die Stellungnahme des Regierungsrates einzuholen. Diese ist innert einer Frist von längstens einem Jahr vorzulegen. Die zuständige Kommission nimmt die Stellungnahme entgegen und stellt dem Rat erneut Antrag. 2 Petitionen mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zuständig ist, leitet die Kommission zur abschliessenden Behandlung an die zuständige Behörde weiter. Sie gibt den Petentinnen und Petenten und dem Rat davon Kenntnis.

§ 35

Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften 1 Petitionen, Gesuche oder andere Begehren, mit denen die kantonale Anerkennung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäss § 133 der Kantonsverfassung oder der Entzug einer solchen Anerkennung gemäss § 134 der Kantonsverfassung angeregt wird, sind dem Regierungsrat zu überweisen. Dieser stellt dem Grossen Rat begründet Antrag.

§ 36 III. Instrumentarium

Motion 1 Motionen sind schriftlich einzureichen. Motionärin oder Motionär ist das Ratsmitglied, das als erstes unterzeichnet. Die Kommissionen bezeichnen für die von ihnen eingereichten Motionen aus ihrer Mitte jeweils die Motionärin oder den Motionär. 2 Nach Einreichung darf eine Motion nicht mehr abgeändert werden. Zieht die Motionärin oder der Motionär die Motion vor oder während der Beratung zurück, so kann die Motion von einer oder einem anderen Mitunterzeichnenden aufgenommen werden. Eine Motion einer Kommission kann von der Motionärin oder vom Motionär nur gemäss deren Beschluss zurückgezogen werden und gilt dann als definitiv zurückgezogen und kann von keinem einzelnen Ratsmitglied mehr aufgenommen werden. 3 Der Rat entscheidet, ob die Motion sofort abgelehnt oder dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert drei Monaten unterbreitet wird. Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf sofortige Ablehnung vorliegt. Die Motionärin oder der Motionär hat nach einer Diskussion das Schlusswort. 4 Der Grosse Rat entscheidet anhand der Stellungnahme des Regierungsrates, ob die Motion ganz, teil - weise oder nicht überwiesen werden soll. Der Grosse Rat kann die Motion auch als Anzug überweisen.

§ 37

Anzug 1 Anzüge sind schriftlich einzureichen. Anzugstellerin oder Anzugsteller ist das Ratsmitglied, das als erstes unterzeichnet. Die Kommissionen bezeichnen für die von ihnen eingereichten Anzüge aus ihrer Mitte eine Anzugstellerin oder einen Anzugsteller. 2 Nach der Einreichung darf ein Anzug materiell nicht mehr abgeändert werden. Zieht die Anzugstellerin oder der Anzugsteller den Anzug vor oder während der Beratung zurück, so kann er von einer anderen Mitunterzeichnerin oder einem anderen Mitunterzeichner aufgenommen werden. Ein Anzug einer Kommission kann von der Anzugstellerin oder vom Anzugsteller nur gemäss deren Beschluss zurückgezogen werden und gilt dann als definitiv zurückgezogen und kann von keinem einzelnen Ratsmitglied mehr aufgenommen werden. 3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Anzug bestritten ist. Die Anzugstellerin oder der Anzugsteller hat nach einer Diskussion das Schlusswort. 4 Ein Anzug ist erledigt, wenn er vom Grossen Rat abgeschrieben worden ist. 5 Schreiben zu Anzügen, die der Regierungsrat beantragt stehenzulassen, werden gesamthaft unter den neuen Geschäften traktandiert. Ein solcher Anzug ist zur späteren Traktandierung vorzusehen, wenn es ein Ratsmitglied bei der Behandlung der neuen Geschäfte verlangt.

§ 38

Planungsanzug, Budgetpostulat, Vorgezogenes Budgetpostulat 1 Für die Einreichung, den Rückzug und die Diskussion eines Planungsanzugs, eines Budgetpostulats oder eines Vorgezogenen Budgetpostulats gelten sinngemäss die Bestimmungen von §§ 36 und 37 hiervor. 2 Das Ratsbüro kann die Stellungnahme des Regierungsrates zu einem Planungsanzug der zuständigen Sachkommission zur Vorberatung überweisen.

§ 39

Interpellation 1 Eine Interpellation ist spätestens am Montag 12.00 Uhr vor der Session beim Parlamentsdienst schriftlich und unterzeichnet einzureichen. * 2 Interpellationen werden auf den Nachmittag des ersten Sitzungstages traktandiert. 3 Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt das interpellierende Mitglied des Grossen Rates, ob es mit der Antwort zufrieden ist. Das mit der Beantwortung beauftragte Mitglied des Regierungsrats hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung. Der Rat kann Diskussion beschliessen. * 4 Das Mitglied des Regierungsrates, dessen Aufgabenbereich die Interpellation betrifft, ist gehalten, bei der Stellungnahme zur Interpellationsbeantwortung anwesend zu sein. 5 Das interpellierende Ratsmitglied darf bei schriftlicher Beantwortung der Interpellation anstatt der mündlichen Stellungnahme, eine Stellungnahme von nicht mehr als 5000 Zeichen schriftlich zu Protokoll geben. *

§ 40

Dringliche Interpellation 1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann eine dringliche Interpellation bis spätestens eine halbe Stunde vor Sessionsbeginn beim Ratspräsidium schriftlich eingereicht werden. * 2 Der Grosse Rat entscheidet bei der Behandlung der Tagesordnung ohne Diskussion mit zwei Dritteln der Stimmen, ob dem Dringlichkeitsbegehren stattgegeben wird. * 3 Eine dringliche Interpellation muss in der gleichen Session mündlich beantwortet werden. *

§ 41

Schriftliche Anfrage 1 Die Schriftliche Anfrage wird dem Regierungsrat durch den Parlamentsdienst direkt überwiesen. Eine mündliche Begründung oder eine Diskussion findet nicht statt. 2 Die Antwort des Regierungsrates erfolgt schriftlich. Das anfragende Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, eine Replikerklärung von nicht mehr als ungefähr 2000 Zeichen schriftlich zu Protokoll zu geben. 3 Die Schriftliche Anfrage ist mit der Antwort des Regierungsrates und der allfälligen Replikerklärung des anfragenden Ratsmitglieds erledigt.

§ 42

Resolution 1 Der Antrag zu einer Resolution ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat den vorgeschlagenen Wortlaut zu enthalten. Er ist als Antrag zur Tagesordnung zu behandeln. 2 Beschliesst der Grosse Rat, auf den Antrag einzutreten, so entscheidet er, an welche Stelle die Reso - lution auf die Tagesordnung zu setzen ist. § 42a * Parlamentarische Erklärung 1 Anträge für eine Parlamentarische Erklärung sind schriftlich und unterzeichnet vor der Sitzung einzureichen. 2 Die Grundsatzdebatte über die Parlamentarische Erklärung findet im Rahmen der Eintretensdebatte des Geschäftes statt, auf welches sich die Parlamentarische Erklärung bezieht. 3 Nach der Schlussabstimmung bzw. dem Nichteintretens- oder Rückweisungsbeschluss des Geschäftes bereinigt der Grosse Rat die Parlamentarische Erklärung und beschliesst mit einfachem Mehr, ob er sie in der bereinigten Fassung dem Regierungsrat überweisen will. Nach dem Überweisungsbeschluss ist die Parlamentarische Erklärung erledigt.

§ 43 IV. Kommissionen

Sachkommissionen 1 Sachkommissionen sind a) die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission; b) die Gesundheits- und Sozialkommission; c) die Bildungs- und Kulturkommission; d) die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission; e) die Bau- und Raumplanungskommission; f) die Wirtschafts- und Abgabekommission; g) die Regiokommission. § 43a * Globalverteilung der Sitze 1 Für jede Fraktion wird der Gesamtanspruch der Sitze in den Kommissionen nach dem Bruchzahlverfahren berechnet. 2 Anschliessend wird für jede Fraktion der Sitzanspruch in den einzelnen Kommissionen nach dem Bruchzahlverfahren berechnet. Die Ganzzahl dieses Ergebnisses entspricht der Anzahl der Basissitze der einzelnen Fraktionen in jeder Kommission. 3 Die Differenz zwischen der Summe der Basissitze und dem Gesamtanspruch entspricht der Anzahl Zusatzsitze. 4 Verfahren der Verteilung der Zusatzsitze: a) In jeder Kommission darf maximal ein Zusatzsitz pro Fraktion beansprucht werden. b) Haben mehrere Fraktionen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Zusatzsitz, entscheidet das Los. c) Die Zusatzsitze der Fraktionen ohne Basissitze und mit Basissitzen werden getrennt verteilt. d) Die Fraktionen ohne Basissitze belegen ihre Zusatzsitze im Turnus der Reihenfolge des Rests des Bruchzahlverfahrens bei der Berechnung des Anspruches pro Kommission. e) Die Fraktionen mit Basissitzen belegen anschliessend ihre Zusatzsitze anhand einer Liste, die gemäss lit. d erstellt wurde. Diese Liste wird in umgekehrter Reihenfolge abgearbei - tet. 5 Bei Unklarheiten können die verbleibenden Sitze in Absprache zwischen den beteiligten Fraktionen verteilt werden. Ansonsten entscheidet der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen auf Antrag des Ratsbüros.

§ 44

Einberufung 1 Die Kommissionen werden durch ihre Präsidien unter Angabe der Traktanden eingeladen. Mindestens ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. * 2 Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Fragen Subkommissionen bilden.

§ 45

Abstimmungen 1 Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

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