1
Die Gemeinde erhebt nach den Vorschriften des Erschliessungsreglements verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
2
Die Bemessung und Veranlagung der Anschlussgebühren und der jährlichen Gebühren erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und dem zugehörigen Tarif.
Art. 42 Private Anlagen
1
Die Kosten der privaten Wasserversorgungsanlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Grundeigentümer.
2
Dienen Anschlüsse oder Anschlussleitungen ausnahmsweise Grundstücken mehrerer Parteien, sind alle damit verbundenen Kosten von diesen betreffenden Parteien selbst aufzuteilen.
Art. 43 Anschlussgebühr
1
Mit der Erteilung einer Wasserinstallationsbewilligung erhebt das Ressort eine einmalige Anschlussgebühr. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten und Anlagen einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten kein Trinkwasser bezogen wird.
2
Bemessungsgrundlage ist die Geschossfläche (GF) in Quadratmetern gemäss Definition im Anhang.
3
Bei Gebäudevergrösserungen und/oder Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche GF die Gebühr zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Wasser bezogen wird.
4
Grosse Hallen über 600 m² GF und ohne nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude o. ä.) werden mit einer reduzierten GF veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich gebührenpflichtig.
5
Die Anschlussgebühr für den Bezug von Rohwasser wird gegenüber der Anschlussgebühr für Trinkwasserbezug reduziert.
6
Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr erhoben worden ist, abgebrochen, oder durch Brand sowie ähnliche Ereignisse zerstört und an dessen Stelle eine Neubaute errichtet, so wird die ursprüngliche GF bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet. Die Unterlagen bezüglich der abzubrechenden Fläche sind nach SN 504 416 (SIA 416) zur erheben und der zuständigen Stelle einzureichen. Wird die GF verkleinert, besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der ursprünglichen Anschlussgebühr. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig.
Art. 44 Abgeltungen für Mehrbelastungen der Anlagen
1
Die Mehrkosten für zusätzliche Anpassungen der Wasserversorgungsanlagen infolge Mehrbelastungen durch spezielle Installationen (z.B. Sprinkleranlagen) gegenüber den Dimensionierungswerten des GWP sind durch den Verursacher zur tragen.
Art. 45 Jährliche Gebühren
1
Zur Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben die Eigentümer der Bauten und Anlagen, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, jährliche Gebühren zu entrichten.
2
Die jährliche Gebühr wird in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauches in Kubikmeter pro Jahr erhoben. Die Gebührenpflicht gilt, solange der Anschluss besteht.
3
Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgung wird die Gebühr anteilsmässig ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Trinkwasser-Hausanschlusses erhoben.
4
Für Anschlüsse, welche aus speziellen Gründen keine Wasserzähler besitzen oder dessen Einbau nicht möglich ist, kann das Ressort den Wasserverbrauch festsetzen.
5
Für vorübergehenden Wasserbezug und Sonderbezüge (z.B. Baustellen-wasser) wird die Höhe der Gebühr nach bezogener Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.
6
Für Sprinkler- und ähnliche Anlagen wird eine jährliche Gebühr aufgrund der maximalen Vorhalteleistung (l/min) erhoben.
Art. 46 Finanzierung von Umlegungen oder Anpassungen
1
Die Kostentragung der Umlegung einer öffentlichen Leitung in privaten Grundstücken richtet sich nach vorhandenem Durchleitungsvertrag und wenn keiner vorhanden ist, nach Art. 693 ZGB.
2
Wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben und an einen anderen Ort verlegt wird, sind die Kosten für die Anpassung des Anschlusses der Feinerschliessung durch dessen Verursacher zu tragen.
3
Verlangt ein Interessent die Verlegung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, so hat er die Baukosten zu bevorschussen bis die entsprechende Finanzierung gewährleistet ist.
4
Wenn die gesetzlichen Vorschriften geändert werden, sind die Kosten für die Anpassung der Feinerschliessung durch deren Eigentümer zu tragen.
Art. 47 Pflichtige Schuldner
1
Die einmaligen Anschlussgebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Gebühren, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehen.
2
Die jährlichen Gebühren schulden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.
3
Die Aufteilung der Gebühren auf Mieter obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.
4
Beim gemeinsamen Miteigentum ist die verantwortliche Verwaltungsstelle für den Empfang, die Verteilung und die Bezahlung der Rechnung zu bestimmen. Ist keine verantwortliche Verwaltungsstelle bestimmt, wird die Rechnung einem der Miteigentümer zur Zahlung zugestellt.
Art. 48 Handänderungen
1
Jeder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft ist dem Ressort nach Vertragsunterzeichnung frühzeitig, unter Angabe des bisherigen und des neuen Eigentümers sowie des Zeitpunktes des Wechsels, zu melden. Der bisherige Eigentümer ist kostenpflichtig für den Wasserbezug bis zur ordentlichen Ablesung des Wasserzählers.
2
Für Gebühren bei leerstehenden Räumen oder Wohnungen und unbenützten Anlagen ist der Eigentümer kostenpflichtig.
Art. 49 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten
1
Die jährlichen Gebühren werden halbjährlich oder jährlich durch das Ressort in Rechnung gestellt. Bei Verursachern von grossem Wasserbezug können auch zwischenzeitlich Teilzahlungen verlangt werden.
2
Die Rechnungen sind 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird eine Mahngebühr erhoben.
Art. 50 Verzugsfolgen
1
Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Art. 227a EG ZGB belangen.
2
Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 51 Rechtsschutz
1
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts, welche gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.
Art. 52 Strafbestimmungen
1
Wer gegen die Vorschriften dieses Reglement verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.
2
Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.
Art. A1-1
1
Definitionen und Abkürzungen:
Definition / Abkürzung
Erklärung
Anschlussgebühr
Siehe Erschliessungsreglement (ER)
Belastungswerte (BW)
Die BW dienen zur Bemessung der Installationen und der Wasserzähler gemäss SVGW-Richtlinien
Bezüger
Bezüger von Wasser im Sinne dieses Reglements sind die Eigentümer der Liegenschaften oder die Baurechtnehmer, nicht aber Mieter oder Pächter
Eigentümer
Gebäudeeigentümer, Grundeigentümer, Miteigentümer, Baurechtnehmer
Generelles Wasserversorgungs-projekt (GWP)
Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Trinkwasserversorgung und der Löschwasserversorgung der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht
Geschossfläche (GF)
Die Geschossfläche (GF) wird nach SN 504 416 (SIA 416) berechnet. Nicht angerechnet werden nachträglich angebrachte Aussenisolationen
Hausanschluss
Wasserleitung, welche die zu versorgende Liegenschaft mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verbindet, inkl. Abstellschieber und Anbohrschelle (Feinerschliessung)
Haustechnikanlagen
Trinkwassereinrichtungen im Gebäude (ab Fassade)
Jährliche Gebühren
Benutzungsgebühren gemäss Erschliessungsreglement (ER)
Überlastdurchfluss
Anstelle des Nenndurchflusses Qn (nach Schweizernorm SVGW) werden nach europäischer Messgeräte-Richtlinie Wasserzähler mit dem Überlastdurchfluss Q4 bezeichnet. Die Tabelle im Wassertarif zeigt den Zusammenhang zwischen dem für die jährliche Gebühr für zusätzliche Wasserzähler massgeblichen Wert Q4 und Qn
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Staffeltarif, degressiv
Der degressive Staffeltarif ist ein abgestufter Tarif. Die erste Stufe ist eine Pauschale, mit der ein Basis-Wasserbezug abgedeckt ist. Mit jeder weiteren Stufe sinkt der m³-Preis bei steigender Wassermenge
Subjektiv-dingliches Eigentum
Subjektiv-dingliches Eigentum ist auch als unselbstständiges Miteigentum bekannt. Der Miteigentumsanteil ist hierbei untrennbar mit dem Hauptgrundstück verbunden. Das können beispielweise Strassenflächen, Grünflächen, Einfriedungen oder Parkflächen sein. Da diese Einrichtungen der gesamten Anlage dienen, ist eine separate Abspaltung nicht möglich
SVGW
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürich Der SVGW erlässt Richtlinien und Empfehlungen, die für dieses Reglement verbindlich sind
Trinkwasser
Wasser, das den Anforderungen des Lebensmittelbuches entspricht
Wasserversorgungsanlagen
Anlagen, in denen Wasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Fassungen / Brunnenstuben, Reservoirs, Wasseraufbereitungsanlagen sowie die Verbindungsleitungen bis zum Bezüger)
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch