§ 1 Kanton Schaffhausen 831.301
Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital 1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach § 7 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen. § 12 Kosten von Erholungskuren 1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde. 2 Die Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen nach § 1 gilt sinngemäss auch für Erholungskuren. § 13 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad 1 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand. § 14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet. 2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. 3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 4 Kosten für Leistungen privater Träger als juristische Personen werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. Das Kantonale Sozialamt erteilt die Betriebsbewilligung für Betreuungsangebote, das Gesundheitsamt jene für Pflegeangebote, wenn die Anforderungen erfüllt sind. * 5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens Fr. 9'500.00 pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: * a) nicht im gleichen Haushalt lebt oder 831.301 Kanton Schaffhausen b) nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird 6 Auf begründetes Gesuch im Einzelfall kann die Ausgleichskasse für Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen eine Überschreitung des Höchstbetrages gemäss Abs. 5 bewilligen, höchstens jedoch bis zu einem maximalen Betrag von Fr. 12'350.00 pro Kalenderjahr. * 7 Bei einer Vergütung nach Abs. 5 und 6 werden nur Kosten berücksichtigt, welche sich im Rahmen der orts- und branchenüblichen Ansätze bewegen. * § 15 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal 1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann. * 2 Das Kantonale Sozialamt legt für Betreuungsleistungen und das Gesundheitsamt für Pflegeleistungen, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Das zuständige Departement erlässt eine entsprechende Richtlinie. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet. * § 16 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige 1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden 2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. Kanton Schaffhausen 831.301 § 17 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: a) * sich die behinderte Person mehr als vier Stunden pro Tag dort aufhält und b) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird 2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.00 pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. 3 Bei Heimaufenthalt in einer Institution mit Betriebsbeiträgen mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes werden keine Kosten vergütet. * § 18 Transportkosten 1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. 2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. 3 Tagesstrukturen nach § 17 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 gleichgestellt. § 19 Hilfsmittel und Hilfsgeräte; Anspruch 1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für: a) kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen b) automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine Versicherte oder ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist 831.301 Kanton Schaffhausen c) Nachtstühle 2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte: a) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt b) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist c) Aufzugständer (Bettgalgen) 3 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind und b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat 4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Abs. 2 werden nur für die Hauspflege abgegeben. 5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. 6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.