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Bauordnung

Risch · 7.1-1 · communal act

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Planungs- und Baukommission
  4. Art. 4 Gemeindlicher Richtplan / Quartiergestaltungsplan
  5. Art. 5 Zonenplan
  6. Art. 6 Bauausführung
  7. Art. 7 Verkehrsanlagen
  8. Art. 8 Parkierung
  9. Art. 9 Velo- und Mofaabstellplätze, Kinderwagen
  10. Art. 10 Wohnhygiene
  11. Art. 11 Behindertengerechtes Bauen
  12. Art. 12 Spielflächen, Umgebung
  13. Art. 13 Gemeinschaftsanlagen
  14. Art. 14 Einordnung
  15. Art. 15 Dachgestaltung
  16. Art. 16 Lärmschutz
  17. Art. 17 Entsorgung
  18. Art. 18 Grundmasse
  19. Art. 19 Ergänzungsbestimmung Wohnzone W2a Risch
  20. Art. 20 Ergänzungsbestimmung Wohnzone W4 Lindenmatt
  21. Art. 20.1 <strong>*</strong> Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost
  22. Art. 20.2 <strong>*</strong> Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West
  23. Art. 21 Ergänzungsbestimmung Arbeits- und Dienstleistungszone
  24. Art. 22 Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone
  25. Art. 23 <strong>*</strong> Hochhäuser
  26. Art. 24 Ergänzungsbestimmung Kernzone
  27. Art. 24.1 <strong>*</strong> Kernzone Chäsimatt
  28. Art. 25 Bauzonen mit speziellen Vorschriften Halbinsel Buonas
  29. Art. 26 Landwirtschaftszone
  30. Art. 26.1 <strong>*</strong> Weilerzonen
  31. Art. 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften (Die Gebiete sind im Zonenplan bezeichnet)
  32. Art. 28 Zone für Abbau und Rekultivierung (ARK)
  33. Art. 29 Naturschutzzonen
  34. Art. 30 Ortsbildschutzzone
  35. Art. 31 Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen
  36. Art. 32 Denkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1738_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1738_2_1_c">[1]</a>
  37. Art. 33 Naturobjekte von kantonaler und lokaler Bedeutung
  38. Art. 34 Landschaftsschutzzone
  39. Art. 35 Aussichtsschutz Kantonsstrasse
  40. Art. 36 Seeuferschutzzone
  41. Art. 37 Geschosse
  42. Art. 38 Ausnützung
  43. Art. 39 Besondere Grenz- und Gebäudeabstände
  44. Art. 40 Auskragende Bauteile
  45. Art. 41 Terrainveränderungen
  46. Art. 42 Einfriedungen
  47. Art. 43 Terrassenhaus
  48. Art. 44 Kleinbauten
  49. Art. 45 Arealbebauungen: Erhöhte Anforderungen
  50. Art. 46 Arealbebauungen: Abweichungen
  51. Art. 47 Arealbebauungen: Bonus
  52. Art. 48 Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung oder eines Bebauungsplanes
  53. Art. 49 Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Verfahren
  54. Art. 50 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone
  55. Art. 51 Arealbebauungen und Bebauungspläne: Beurteilungsgrundlagen
  56. Art. 52 Reklamen und Antennen
  57. Art. 53 Gebühren
  58. Art. 53.1 <strong>*</strong> Mehrwertabgabe

58 provisions

Art. 37 Geschosse

1 Bei gestaffelten Bauten wird die zulässige Geschosszahl für jeden Bauteil einzeln berechnet. 2 Für die Berechnung der Gebäudehöhe gilt in allen Zonen eine maximale Geschosshöhe von 3.0 m (OK-OK), in der Kernzone im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 4.5 m (OK-OK).

Art. 38 Ausnützung

1 Die anzurechnende Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss kantonalem Recht (§ 16 VPBG). 2 Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen (z.B. Galerien, Lufträume, Liftschächte, Treppenhäuser und dergleichen), so sind deren virtuelle Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen. 3 Bei einem festgelegten Mindestanteil für Wohnen errechnet sich der Ansatz aus der anzurechnenden Geschossfläche.

Art. 39 Besondere Grenz- und Gebäudeabstände

1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.0 m und für Kleinbauten 2.5 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden. 2 Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer Länge von mehr als zwei Dritteln der Vollgeschossfassade näher als 1.5 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.5 m zu erhöhen. 3 Ist vor Inkrafttreten dieser Bauordnung auf einem Nachbargrundstück ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut worden, so kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand herabsetzen. Der minimale Grenzabstand muss eingehalten werden. 4 Bei Fassadensanierungen können Abweichungen von den Abstandsbestimmungen sowie andere Massvorschriften und Baulinien bewilligt werden.

Art. 40 Auskragende Bauteile

1 Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone, und Wintergärten dürfen bis auf eine Tiefe von 1.5 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein oder über die Baulinie hinausragen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

Art. 41 Terrainveränderungen

1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf um nicht mehr als 2.0 m vom gewachsenen Terrain abweichen. 2 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen innerhalb der Geländenorm eine maximale Höhe von 3.0 m aufweisen. Werden sie gestaffelt, so müssen sie um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°. 3 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 4 Abgrabungen und Aufböschungen sind 0.5 m von der Grenze entfernt anzusetzen. Sie dürfen im Grenzbereich höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 5 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen zulassen.

Art. 42 Einfriedungen

1 Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EG ZGB). 2 Feste Einfriedungen ab einer Höhe von 1.8 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn.

Art. 43 Terrassenhaus

1 Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 2 Bei guter architektonischer Gestaltung und guter Eingliederung in die Landschaft kann der Gemeinderat gegenüber der zonengemässen Bauweise ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligen. 3 Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7.0 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten.

Art. 44 Kleinbauten

1 Für Kleinbauten gilt der § 2 V PBG. 2 Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück und gegenüber Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück können verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeilichen oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Sind Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück betroffen, so ist eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer erforderlich. 3 Überdachte Gartensitzplätze werden bezüglich Grenzabstand wie Kleinbauten behandelt. 4 Kleinbauten mit weniger als 5 m&sup2; Grundfläche bedürfen keiner Baubewilligung. Die Abstandsbestimmungen gelten.

Art. 45 Arealbebauungen: Erhöhte Anforderungen

1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere folgenden: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität d) besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen e) zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz f) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen g) zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen h) ökologische Qualitäten i) gemeinsame Entsorgungsanlagen j) umweltfreundliche Energieversorgung k) hindernisfreies Bauen 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. 3 Der Gemeinderat kann Etappierungen festlegen.

Art. 46 Arealbebauungen: Abweichungen

1 Arealbebauungen dürfen bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss § 45 und ohne zusätzliche erhebliche Belastungen von Nachbargrundstücken in einzelnen der folgenden Punkte eng begrenzt von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Anzahl der Pflichtparkplätze b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind

Art. 47 Arealbebauungen: Bonus

1 Erfüllt ein Arealbebauungsplan die Anforderungen gemäss § 45 und weist dieser Plan eine Mindestfläche von 5'000 m&sup2; aus, resp. liegen in einem Gebiet mit Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung kann der Gemeinderat folgenden Bonus insbesondere zur Geschosszahl resp. zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren: a) ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49): 1. Erhöhung AZ bis max. 10% der zonengemässen Nutzung (z.B. 10% von AZ 0.2 = 0.02) 2. 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a), sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden b) mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49): 1. Erhöhung AZ bis max. 20% der zonengemässen Nutzung 2. 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a) sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden 2 Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 45 erfüllt.

Art. 48 Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung oder eines Bebauungsplanes

1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen, resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 45 dieser Bauordnung. 2 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 3 In den Arealbebauungsgebieten GS Nr. 614 und Stotzenacker in Risch sowie Bürgerhof und Schlumpfenhof in Holzhäusern sind zwecks Einhaltung der Planungswerte die lärmempfindlichen Räume möglichst weit von den lärmverursachenden Strassen anzuordnen bzw. möglichst lärmabgewandt auszurichten. Im Bereich, wo trotz gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Planungswerte überschritten würden, können lärmempfindliche Räume nur mit transparenten Fassadenbauteilen sowie einer kontrollierten Wohnungslüftung erstellt werden. Seitenfenster zu diesen Räumen sind nur zulässig, wenn bei diesen die Planungswerte eingehalten werden. 4 &hellip; * 5 Im Bebauungsplanpflichtgebiet «Schmittenmatte» Rotkreuz dürfen keine Bauten am Kirchenhügel erstellt werden.

Art. 49 Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Verfahren

1 Ein Wettbewerb oder wettbewerbsähnliches Verfahren liegt vor, wenn: a) wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und b) der Gemeinderat und allenfalls weitere von ihm bestimmte Stellen am Verfahren, insbesondere aber an der Beurteilung dieser Projektentwürfe beteiligt sind 2 Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen.

Art. 50 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone

1 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone haben gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonisch Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild c) besonders gute Erschliessungslösungen für den motorisierten Verkehr d) besonders zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs e) umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung 2 Die erhöhten Anforderungen für eine umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung müssen für bestehende, in eine neue Arealbebauung einbezogene Bauten nicht nachgewiesen werden. Es können Auflagen gemacht werden, wonach bei späteren Um- und Erneuerungsbauten solche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn dies als wirtschaftlich tragbar erscheint. 3 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone können in beschränktem Mass von den Bestimmungen der Einzelbauweise abweichen, müssen gegenüber der Einzelbauweise Vorzüge aufweisen und dürfen Nachbargrundstücke nicht erheblich stärker belasten. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 25 m. 4 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 5 Bei Arealbebauungen ab einer Fläche von mindestens 15'000 m&sup2; hat ein Bauherr Anspruch auf eine zusätzliche Ausnützung von höchstens 0.2, sofern sämtliche Anforderungen der Arealbebauung erfüllt sind.

Art. 51 Arealbebauungen und Bebauungspläne: Beurteilungsgrundlagen

1 Zusätzlich zu den einschlägigen Unterlagen sind ein Erläuterungsbericht und ein Arbeitsmodell einzureichen. Es können weitere Unterlagen verlangt werden. 2 In den W2- und W1-Zonen sind vereinfachte Unterlagen für die vorgesehene Nutzung und Gestaltung sowie die Umgebungsgestaltung möglich, über die der Gemeinderat im Rahmen eines erforderlichen Bauermittlungsgesuches entscheidet. Das gleiche gilt auch in Bezug auf ein Arbeitsmodell.

Art. 52 Reklamen und Antennen

1 Reklamen, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel, Warenautomaten, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden.

Art. 53 Gebühren

1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.

Art. 53.1 <strong>*</strong> Mehrwertabgabe

1 Die Einwohnergemeinde Risch erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) vom 26. November 1998. 2 Die Gemeinde führt für die gemäss § 52a PBG erhobene Mehrwertabgabe eine Spezialfinanzierung im Sinne von § 52d PBG und § 8 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (FHG) vom 31. August 2006. Der Bestand der Spezialfinanzierung darf nicht negativ sein. Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst. Entnahmen aus der Spezialfinanzierung sind im Budget und in der Gemeinderechnung offenzulegen. Folgekosten von Beiträgen nach Abs. 2 wie Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten werden nicht über die Spezialfinanzierung finanziert.

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